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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaft. Z 166.

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tz 1VV.

Der Aommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr-lichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher undPapiere zu prüfen.

Die im Z P3 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesell-schafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Aommanditisten nicht zu.

Auf Antrag eines Aommanditisten kann das Gericht, wenn wichtigeGründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungensowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Der Paragraph normirt das Kontrolrecht des Kommanditisten, und zwar in der Weise, Ein.daß er ihm das Recht der jährlichen Bilanzabschrift und einer Büchereinsichtzum Zwecke der Prüfung giebt (Abs. 1), die weitergehenden Rechte des offenenGesellschafters ausschließt (Abs. 2), und aus wichtigen Gründen ein richterlichesEingreifen zum Zwecke der jederzeitigen Ausübung seiner Rechte anordnet.(Abs. 3.)

1. (Abs. 1.) Er kann jährlich Abschrift der Bilanz und Einsicht der Bücher und Papiere ver- Anm. i.langen. Dieses Recht aber ist kein bloßes Minimum. Vielmehr sollte, wie Abs. 2 deutlichergiebt, das Recht des Kommanditisten auf Auskunftsertheilung durch den vorliegendenParagraphen fixirt und begrenzt werden. Es kann daher nur unter Vorbehalt als richtigerachtet werden, wenn Renaud (Kommanditgesellschaften S. 331) und ihm folgend Puchelt(Anm. 2 zu Art. 166) dem Kommanditisten das Recht giebt, geeigneten Falls selbst Rech-nungslegung zu fordern. (Vergl. auch Willenbücher Anm. 3 zu Art. 16V.) Sind dieBücher unvollständig oder geben sie wegen der Natur des Geschäftes keine genügende Aus-kunft, so ist ihm lediglich das in Abs. 3 vorgesehene Recht zu weiteren Aufklärungen ge-geben, die allerdings gegebenen Falls den Umfang einer vollständigen Rechnungslegungannehmen können. Auch das aus Z 81V B.G.B, sich ergebende Recht auf Vorlegung derBücher, weil sie Urkunden sind, die ein gemeinschaftliches Rechtsverhältniß beurkunden und

in seinem Interesse errichtet sind, fällt hier weg? denn die Anwendung dieses Paragraphenwürde dazu führen, dem Kommanditisten ein jederzeitiges Recht auf Vorlegung der Bücherzu gewähren (anders Makower S. 33V). Die prozessualische Vorlegungspflicht nach § 45H.G.B, ist natürlich nicht berührt.

Die ihm hier gegebenen Rechte kann jeder Kommanditist für sich aus-Anm. s.üben, außer wenn die Kommanditisten vertragsmäßig zu einer Einheit organisirt sind(vergl. Anm. 15 zu Z 161). Die Ausübung derselben ist nicht abhängig davon, daß erselbst seine Verpflichtungen erfüllt hat: es kann ihm nicht die axoextio uon im-xleti oontraetus entgegengesetzt werden.

Aus dem Rechte auf Vorlegung der Bücher und Prüfung der Bilanz ergiebt sich auch Anm. s.das Recht auf Führung korrekter Bücher und korrekter Bilanzen, ferner auf Berichtigungder Bücher und Bilanz, oder, wie Puchelt sagt, auf Anfechtung der Bilanz. Diese soge-nannte Anfechtung kann nicht mit der Unzweckmäßigkeit eines Geschäfts begründet werden,sondern nur damit, daß die Bilanz mit den Büchern, bezw. mit der wahren Sach- undRechtslage nicht übereinstimme.

2. (Abs. 2.) Die weiteren Rechte des offenen Gesellschafters sind dein Kommanditisten versagt. Anm. ».Seine Rechte sind daher geringer, als die des von der Vertretung ausgeschlossenen offenenGesellschafters. Dieser Unterschied ist darin begründet, daß den Kommanditisten keine persön-liche Haftung trifft.

3. (Abs. 3.) Aus wichtigen Gründen kann der Nichter jederzeitige Ertheilung einer Bilanz, Anm. s.Vorlegung der Bücher und Papiere oder sonstige Aufklärung anordnen.

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