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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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514 Kommanditgesellschaft. ZZ 164 u. 16b.

führung ausschließt. Und es ist ferner zulässig, daß den Kommanditisten durchVertrag Geschäftsführungsbefugniß verliehen und Geschäftsführungs-pflicht auferlegt wird. Der Kommanditist hat dann im Zweifel nicht die Stellungeines Prokuristen oder Bevollmächtigten (wie R.G. 31 S. 39 nach früherem Rechtannahm), sondern die eines geschäftsführenden Gesellschafters. In diesem Falle istinsbesondere auch Z 114 Abs. 2 anwendbar, jedoch mit Vorsicht. Wenn nämlich die Ge-schäftsführung durch den Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten übertragen wird, so wirdman darin den im Z 114 Abs. 2 vorgesehenen Ausschluß der übrigen Gesellschafter von derGeschäftsführung nicht ohne Weiteres erblicken können. Denn diese Gesetzesvorschrift beziehtsich zunächst auf den Fall, daß die Geschäftsführung übertragen wird einem schon an sich zurGeschäftsführung berufenen Gesellschafter. Spricht in solchem Falle der Gesellschaftsvertragnoch eine besondere Uebertragung der Geschäftsführung auf einen Gesellschafter aus, so er-blickt darin das Gesetz einen Ausschluß der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung.

Voll und ganz anwendbar erscheinen in solchem Falle die ZZ 115117: Der Kom-manditist gehört in solchen Fällen überall zu den geschäftsführenden Gesellschaftern.

Anm. 8. Znsatz. Uebcrgangsfragc. Siehe hierüber Anm. 11 zu § 114.

H 165.

Die ZZ ((2, ssZ finden auf die Aommanditisten keine Anwendung.

Anm. i. Der Paragraph befreit den Kommanditisten von dem Konkurrenzverbot des Z 112. Die

Befreiung hat darin ihren Grund, daß der Kommanditist an der Geschäftsführung der Gesellschaftnicht Theil nimmt, sondern im Wesentlichen nur pekuniär betheiligt ist. Einmal fällt dadurchdie Möglichkeit weg, die Handelsbeziehungen der Gesellschaft so genau kennen zu lernen, daß einedie Gesellschaft gefährdende Ausbeutung im Privatinteresse zu befürchten wäre; andererseits istdem Kommanditisten nicht zuzumuthen, wegen seiner regelmäßig nur geringen Betheiligung sicheine Beschränkung in der eigenen kaufmännischen Entfaltung aufzuerlegen.

Anm. s. Zusatz 1. Durch Vertrag kaun das Konkurrenzverbot allerdings auch ans den Kommanditistenausgedehnt werden. Allein man darf nicht noch weiter gehen und annehmen, daßschon in der Zulassung des Kommanditisten zur Geschäftsführung das Kon-kurrenzverbot für ihn ox Isxs folge. Es mag sein, daß der gesetzgeberische Grund zurBefreiung alsdann fortfällt, darum aber fällt die gesetzliche Befreiung selbst nicht fort. Oessantsrations IsZis non esssat; Isx ipsa, (Hahn zu Art. 159; anders Puchelt Anm. 1 zu Art. 159;Wendt bei Endemann I S. 451). Vielmehr muß auch in diesem Falle der Kontrakt ergeben,daß das Konkurrenzverbot von den Gesellschaftern gewollt sei, und es ist richtig, wenn Behrend(Z 88 Anm. 12) sagt, daß dies meist der Absicht der Parteien entsprechen wird. Aber als ge-setzliche Vorschrift ist es eben nicht anzuerkennen. Das Konkurrenzverbot ist eine Abweichungvon der geltenden Rechtsregel, wie Wendt selbst anerkennt, und gilt daher nur da, wo es durchGesetz oder Vertrag besonders aufgestellt ist. Zutreffend bemerkt Förtsch (Anm. 1 zu Art. 159),daß in Konsequenz dieser Ansicht auch die positiven Bestimmungen des ß 113 nur dann An-wendung finden, wenn auch dies vereinbart ist; sonst bestehen nur Schadensansprüche (Zust.Nudorff zu § 165; Makower S. 329).

Anm. z. Zusatz 2. Für die Komplementäre gelten die ZZ 112 und 113 (vergl. s 163). Für dieAnwendung ist hervorzuheben, daß die in diesen Paragraphen vorgesehene Mitwirkung der Ge-sellschafter (Zustimmung zur Vornahme des Konkurrenzgeschäfts, Theilnahme der Beschlußfassungbei Ausübung des Wahlrechts, Kenntniß des Konkurrenzgeschäfts) allen Gesellschaftern, also auchden Kommanditisten, obliegt. Desgleichen steht das im Z 113 Abs. 2 vorgesehene Recht aus,Auflösung jedem Kommanditisten zu.