Kommanditgesellschaft. Z 164. 513
trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften desß ((6 Abs. 3 bleiben unberührt.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft, hin-über natürlich nur in fragmentarischer Weise. Zur Ergänzung dienen die Vorschriften über die l-itung.
1. Das Recht der Geschäftsführung stellt sich bei der Kommaiiditgesellschaft wie folgt:
1. (Vergl. § 114.) Die gesetzliche Regel ist, daß die Komplementäre und zwar alle Kom -Anm. i.Plementare zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet find. Die Kommanditisten
sind durch Z 164 von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Zulässig ist auch hier, daß der Gesellschaftsvertrag einem Kom-plementär oder mehreren Komplementaren die Geschäftsführung über-trägt. Alsdann sind die übrigen Komplementare davon ausgeschlossen.
Das zur näheren Erläuterung dieser Punkte Dienende siehe zu Z 114.
2. (Vergl. § 115.) Die im H 115 gegebenen Vorschriften über den Inhalt der Geschäfts- Anm. 2.führungsbefugniß, wie sich das Einzelrecht zur Geschäftsführung und wie sich das Kollektiv-recht zur Geschäftsführung bethätigt, greifen auf die geschäftsführenden Komplementareanalog Platz. Das hier in Betracht kommende Widerspruchsrecht steht nur den Kom-plementaren, nicht auch den Kommanditisten zu.
Näheres hierüber zu Z 115.
3. (Vergl. zu Z 116.) Die Vorschrift des Z 116, daß sich das selbstständige Recht zur Gc- Anm. s.schäftsführnng nur auf die gewöhnlichen Betriebsgeschäfte bezieht, findet auch hier An-wendung. Zu außergewöhnlichen Geschäften ist nach Z 116 ein Beschluß sämmtlicherGesellschafter erforderlich. Daraus würde sich für die Kommanditgesellschaft ergeben, daß
auch die Kommanditisten bei diesen Beschlüssen mitwirken müssen. Aber der vorliegendeParagraph giebt ihnen ein geringeres Recht: sie brauchen nicht gerade zur Beschlußfassungherangezogen zu werden, sie haben nur das Recht, den Geschäften zu widersprechen, undzwar jeder Kommanditist. Cosack S. 578 und Makower S. 329 meinen allerdings, daßder Kommanditist auch nach Z 164 nicht bloß ein Widerspruchsrecht, sondern gemäß Z 116ein Mitwirkungsrecht habe. Dann aber wäre Z 164 Halbsatz 2 inhaltslos. Zu solcherAnnahme liegt kein Anlaß vor.
Die Ausgestaltung des Widerspruchsrechts ist die gleiche, wie sonst, wo es einWiderspruchsrecht giebt (vergl. daher Anm. 3—5 zu Z 115).
Eine Sonderstellung nimmt das Recht des geschäftsführenden Gesellschafters zur Anm. «.Bestellung und zum Widerruf der Prokura ein. In dieser Hinsicht soll nach dem vor-liegenden Paragraphen der Z 116 Abs. 3 unberührt bleiben. Zur Bestellung der Prokuragehört daher die Zustimmung aller geschäftsführenden Komplementare, es sei denn, daßGefahr im Verzüge ist. Zum Widerruf der Prokura genügt die Erklärung jedes Kom-plementars, welcher bei der Ertheilung mitzuwirken hat. Die Kommanditisten haben hier-bei nichts zu thun und nicht zu widersprechen.
Ueber Einzelfragen siehe hier überall Z 116 und die Erläuterungen dazu.
4. (Vergl. Z 117.) Die Vorschrift über das Recht der Entziehung der Geschäftsführungs-Anm. s.befngniß ist hier analog zu übertragen. Der Antrag muß auch hier von allen übrigenGesellschaftern, auch den Kommanditisten, ausgehen. Auch das im Zusätze 1 zu Z 117 von
uns erörterte Recht jedes einzelnen Gesellschafters zur Entziehung der Geschäftsführungs«befugniß ist hier gegeben und steht hier auch jedem Kommanditisten zu.ll. Der Kommanditist hat hiernach kein Recht und keine Pflicht zur Geschäftsführung. Nur das Anm. e.Widerspruchsrecht gegen ungewöhnliche Geschäfte ist ihm gegeben (vergl. oben Anm. 3).
Doch kann er zum Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten bestelltwerden (vergl. § 170 Anm. 4). Hierauf greifen dann aber andere Grundsätze Platz.
LI. Aber weiter ist zu beachten, daß die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen überhaupt Anm. 7.dispositiv sind (R.G. 31 S. 73), wie dies § 163 deutlich ergiebt. Es ist also zulässig, daß derGesellschaftsvertrag die Komplementare sämmtlich von der Geschäfts-Staub, Handelsgesetzbuch. VI. Ausl. 33