Kommanditgesellschaft. ZZ 163 u. 164.
kann eine Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage vereinbart, oder es kann ver-einbart werden, daß der neueintretende Kommanditist keinen Antheil an den vor seinem Ein-tritt entstandenen Societätsschulden haben solle; es können Entnahmen fixirt oder aus-geschlossen sein; die Geschäftsleitung kann ganz dem Kommanditisten übertragen werden(vergl. R.G. 31 S. 72) :c.
-Anm. 4.1l In zweiter Linie kommen die für die o. H.G. gegebenen Bestimmungen, jedoch mit denAbweichungen der folgenden ßZ 164—169 zur Anwendung.
Ueber die Anwendbarkeit der für die o. H.G. gegebenen Vorschriften gilt hiernachFolgendes:
A»m. s, 1. s 116 (Aufwendungen des Gesellschafters, Ersatz dafür) ist im vollen Umfange an-wendbar. Nur wird er, weil er sich vornehmlich auf die geschäftsführenden Gesellschafterbezieht, auf die Kommanditisten weniger häufig Anwendung finden.
Anm. k. 2. Z 111 (Verzinsung nnbcfugtcr Entnahmen) ist anwendbar. Was insbesondere die inunserem Zusatz 1 zu Z 111 hervorgehobenen sonstigen Folgen der unbefugten Dispositionbetrifft, so hat das R.G. speziell für die Kommanditgesellschaft entschieden, daß auch derKomplementär am Gesellschaftsvermögen Diebstahl und Unterschlagung verüben kann, weiles für den einzelnen Gesellschafter ein fremdes ist (R.G. in Strafsachen 13 S. 123).
Anm. 7. 3. HZ 112 und 113 (Konkurrenzverbot). Hierüber siehe die Erläuterungen zu Z 165.
4. §Z 114—117 (Geschäftsführung) ist erörtert bei Z 164.
5. Z 118 (Kontrolrccht) ist ersetzt durch Z 166.
Anm. 8. 6. § 119 (Erfordernisse der Gcscllschaftsbeschlüsse) ist anwendbar. Nur richtet es sich selbst-verständlich nach den besonderen Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft, wann esüberhaupt auf Gesellschaftsbeschlüsse ankommt. Wo es aber darauf ankommt, da greiftZ 119 auch hier Platz. „Gesellschafter" sind dann Komplementare und Kymmanditisten(Makower S. 325).
—122 (G-ffcltschnstliche Vermögensrechte der Gesellschafter). Hierüber siehe dieZZ 167—169.
Anm.io. 3. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, welche fiir das innere Verhältniß der offenenGesellschafter maßgebend sind, sind auch hier subsidiär anwendbar, soweit nicht etwa dießH 164—169 entgegenstehen. Diese subsidiären Bestimmungen sind von uns im Exkursezu Z 122 erörtert. Es kommen folgende Fragen in Betracht:
s.) Die Beiträge der Gesellschafter (Höhe der Beitragspflicht, rechtliche Charakterisirungder letzteren und des Antheils des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögcn, Eigenthumzur gesammten Hand). Ueber alle diese Fragen gilt das von uns in Anm. 1—12 imExkurse zu Z 122 Gesagte. Darüber insbesondere, daß auch die Kommanditisten Antheil am Gesellschaftsvermögen im Sinne eines Eigenthums zur gesammten Hand haben,siehe Anm. 13 zu Z 161, woselbst überhaupt darauf aufmerksam gemacht ist, daß diefür Gesellschafter einer o. H.G. geltenden Vorschriften auch für die Kommanditgesell-schaft gelten, soweit nicht die Natur des Rechtsverhältnisses ein anderes ergiebt oder einanderes gesetzlich vorgeschrieben ist.
ÄNM.11. b) Das Maß der dem Gesellschafter obliegenden Sorgfalt »nd die Verletzung derselben.
Auch hierüber gilt das im Exkurse zu ß 122 von uns Gesagte (Anm. 13—20).
Anm. 12. o) Die Frage der Uebertragbarkeit der gesellschaftlichen Rechte. Auch hierüber gilt dasvon uns im Exkurse zu Z 122 von uns Gesagte (vergl. daher Anm. 21—31 daselbst).
Anni .iz. Zusatz. Ucvergangsfrage. Hierüber gilt das in Anm. 32 zu Z 105 und Anm. 9 zuZ 109 Gesagte.
K I«i4.
Die Aomrnanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaftausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafternicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Be-