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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Kommanditgesellschaft. ZZ 162 u. 163. 511

durch den Nachweis, daß die Gesellschaft überhaupt kein Gewerbe betreibt; aber auch indiesem Falle gilt sie jedem Dritten gegenüber, dem das Gegentheil nicht bekannt ist, alsKommanditgesellschaft und die eingetragenen Personen als Inhaber derselben). Vergl.hierüber den Exkurs zu Z 169.

2. Die Eintragung der Vermögeuscinlage insbesondere hat die Bedeutung, daß der Umfang Anm. im.der Haftung dadurch für jeden Dritten festgestellt wird (R.G. 17 S. 46). Jeder Dritte

kann sich auf diese Eintragung berufen und umgekehrt kann sich der Kommanditist jedemDritten gegenüber auf sie berufen. Mit der äußeren Haftung braucht sich das innereBetheiligungsverhältniß nicht zu decken. Doch ist dies im Zweifel als Willensmeinunganzusehen.

3. Die Bedeutung der Nichtcintragung einer bestehenden Koinmanditgesellschaft. Hierüber Z176Anm .ii.(Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter). Die Nicht-cintragung hat aber nicht die Bedeutung, daß die Kommanditgesellschaft nicht besteht, daß

sie bis zur Eintragung eine o. H.G. sei oder gar, daß bis zur Nichtcintragung eine stilleGesellschaft besteht.

4. Die Nichtcintragung der Vermögenseinlage des Kommanditistc» bewirkt, wenn der Amn .le.-Kommanditist überhaupt nicht eingetragen ist, volle Haftung nach Z 176; wenn seine Be-theiligung als Kommanditist eingetragen war, ist sie unschädlich; denn wie zu Z 176 aus-geführt ist, tritt die begrenzte Haftung schon dann ein, wenn der Gläubiger nur wußte,

daß der Gesellschafter Kommanditist ist; es ist nicht erforderlich, daß er die Höhe der Ein-lage gekannt habe (vergl. Anm. 3 zu Z 176, unzutreffend Rudorff zu Z 162).

Zusatz 2. Die Anmeldung hat auch bei der Zweigniederlassung zu erfolgen (Z 13). Anm.is.Zusatz 3. Auch die Firmeuzeichuung muß von dem Komplementär erfolgen. Das folgt Anm.14..aus Z 161 Abs. 2 und Z 168 (vergl. Anm. 1 u. 2 zu Z 168 und über die Form der Firmenzeichnungden Exkurs zu Z 168).

Zusatz 4. Uebergangsfrage. Die Anmeldungspflichten richten sich nach dem nen-n M-ch«-. ,s.,denn sie sind öffentlich-rechtliche Vorschriften (vergl. Anm. 6 zu Z 167).

K IGZ.

Für das Verhältniß der Gesellschafter unter einander gelten in Er-mangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderenVorschriften der ßß (6^ bis s6ß.

Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich mit den Verhältnissen der Gesellschafter einer Anm. i,Kommanditgesellschaft nach innen. Er giebt aber eine wenig umfassende Vorschrift. Er sprichtnur aus, daß für das Verhältniß der Gesellschafter nach innen in Ermangelung abweichenderBestimmungen des Gesellschaftsvertrages die besonderen Vorschriften der ZZ 164169 gelten.

Allein das sieht so aus, als enthielten diese Paragraphen alle für das innere Verhältniß derGesellschafter in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Diese Paragraphen regeln nur wenige Punkte. Im Uebrigen gelten gemäß Z161 Abs. 2die für das innere Verhältniß der offenen Handelsgesellschafter geltendengesetzlichen Bestimmungen auch hier.

Hiernach ist zunächst Z 169 hier analog anwendbar und zufolge dieses Z 169 gilt für das Anm.innere Verhältniß der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zunächst der Gesellschaftsvertrag,in Ermangelung vertraglicher Bestimmungen aber die ZZ 116122, und auch die subsidiären Be-stimmungen des B.G.B , über die Gesellschaft, soweit alle diese Vorschriften nicht durch dieZZ 164169 geändert sind.

1. In erster Linie ist der Gcsellschaftsvertrag maßgebend, d. h. alles, was bei der Gründung Anm. z.oder später für das Rechtsverhältniß der Gesellschafter vereinbart ist, auch wenn es vondem abweicht, was nach außen gelten soll.

So können nach innen Gewinn- und Verlustbetheiligung beliebig festgestellt werden;es kann auch bestimmt werden, daß der Kommanditist nach innen unbeschränkt hastet; es