Kommanditgesellschaft. Z 162.
hervov, daß auch die Kommanditisten anzumelden sind. Außerdem ist aber anzumeldender Betrag der Einlage. Dieselbe muß eine bestimmte Summe sein (Denkschr. S. 1115Hahn Z 4 zu Art. 151).
Mm. 4. 3. Anmcldttilgspflichtig sind sämmtliche Gesellschafter (Z 161 Abs. 2 und Z 106 Abs. 2), alsoauch die Kommanditisten. Auch gegen sie richtet sich der Zwang des § 14.
Anm. 5. 4. Die Bekanntmachung erstreckt sich, was die Kommanditisten betrifft, nur auf die Zahlderselben. Weder ihr Name, noch auch der Betrag der Einlage ist bekannt zu machen.Die Vorschrift ist zwar nur im Interesse der Betheiligten gegeben, aber sie ist kategorisch,und es kann daher die Publikation auch auf Antrag diese Punkte nicht enthalten.
II. Anmeldung und Publikation beim Eintritt und Anstritt eines Kominanditisten.
Mm. «. 1- Der Eintritt eines Kommanditisten. Wenn ein Kommanditist einer Kommanditgesell-schaft beitritt, so muß dieser Beitritt gemäß Abs. 1 angemeldet und gemäß Abs. 2publizirt werden. So will es Abs. 3. Das Gleiche gilt, wenn ein Kommanditist einer0. H.G. beitritt. Darin wurde früher (vergl. R.G. 32 S. 47) eine Neubildung gesehen:die Auflösung der 0. H.G. und der gleichzeitige Uebergang des Geschäfts mit Aktiven undPassiven auf die neugegründete Kommanditgesellschaft. Die Denkschrift (S. 112) erklärt,daß nach dem neuen H.G.B, trotz solchen Beitritts die Identität der Gesellschaft gewahrtbleibt. Nun ist allerdings diese Aeußerung der Denkschrift nicht zwingend, indessen mußdoch anerkannt werden, daß das Gesetz ihr nicht entgegensteht. In dem Falle, daß derBeitritt eines Kommanditisten darin besteht, daß aus einem offenen Gesellschafter einKommanditist wird, wird diese Auffassung direkt bestätigt durch Z 133, nach welchem derErbe „sein Verbleiben in der Gesellschaft" davon abhängig machen kann, daß ihm dieStellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Damit ist deutlich zum Ausdruck ge-bracht, daß die Gesellschaft identisch bleibt und nur ihren rechtlichen Charakter verändert.Aber auch dann, wegm-ein neuer Gesellschafter als Kommanditist beitritt, ist der WilleoesuMMrs^dte^Föentität der Gesellschaft gewahrt zu wissen, nicht zu verkennen. Dennes braucht, wo es von dem Beitritt eines Kommanditisten zu einer Handelsgesellschaftspricht, nämlich in den W 162 Abs. 3 und 173 den gleichen Ausdruck, wie im Z IMnämlich die Worte: „Wer in eine bestehende Gesellschaft (Handelsgesellschaft) eintritt".Daß aber im Z 130 die Identität der Gesellschaft trotz des Beitritts eines neuen Gesell-schafters vom Gesetze gewollt ist, ist bei der Auslegung des korrespondirenden Art. 113des alten H.G.B, nicht bestritten gewesen.
Anm. ?. 2. Das Ausscheiden eines Kommanditisten. Beim Ausscheiden wird wiederum die Anmeldungnach Abs. 1 und die Publikation nach Abs. 2 bewirkt. So will es Abs. 3. Wenn dereinzige Kommanditist ausscheidet, so liegt darin, wenn er gänzlich aus-scheidet und mehrere Komplementare übrig bleiben, die Umwandlungder Kommanditgesellschaft in eine 0. H.G., aber ohne Neugründung vorund ebenso liegt, wenn er offener Gesellschafter wird, nur Veränderungdes rechtlichen Charakters der Gesellschaft, nicht Neugründung vor(vergl.oben Anm. 6).
Mm. s. 3. Ein kombinirtes Beispiel bietet der Fall, daß ein Komplementär Kommanditist wird.
Hier ist anzumelden und einzutragen, daß der Komplementär A. von jetzt ab nur nochKommanditist mit einer Einlage von z.B. 20000 Mk. ist; zu publiziren ist, daß der Kom-plementär A. ausgeschieden ist, und daß ein Kommanditist eingetreten ist. Die Wirkung,der Nichteintragung ist nicht Ungiltigkeit wie bei Z 174, sondern Wirksamkeit gemäß H 176.
Anm. s. Zusatz 1. Die civilrechtliche Bedeutung der Eintragung.
1. Die Eintragung der Kommanditgesellschaft ist, wenn die Bedingungen des F 1 vorliegen,nicht erforderlich zur Existenz der Kommanditgesellschaft, wohl aber, wenn Z 2 Platz greift.Ist sie aber eingetragen, dann hat die Eintragung diejenigen Folgen, welche Z 5 und § 13vorschreiben. (Die Gesellschaft gilt für den Rechtsverkehr überhaupt ohne Rücksicht aufguten oder bösen Glauben, auch für die als Inhaber eingetragenen Personen, nach Z 3als Kommanditgesellschaft und es kann diese Rechtsvermuthung nur entkräftet werden