Kommanditgesellschaft. ßS 161 u. 162.
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Z. Bei dieser Anwendung ist zu beachten, daß, soweit Ausnahmen nicht vor -Anm.is.geschrieben oder sich ans der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben, die für die Gesell-schafter der o. H.G. gegebenen Vorschriften nicht nur ans die Komplementare, sondernauch auf die Kommanditisten anzuwenden sind (R.G. 32 S. 399; MakowerS. 324). So haben z. B. auch die Kommanditisten Antheil am Gesellschaftsvermögenim Sinne eines Eigenthums zur gesammten Hand (R.G. vom 24. September 1883 beiGruchot 28 S. 249; Bolze 3 Nr. 781; vergl. bei uns Anm. 16 zu Z 163).
Znsatz 1. Eine Form ist für den Kommanditgesellschaftsvertrag nicht vorgeschrieben. Es gilt Anm .ir.daher für die Regel Formfreiheit. Hierüber, sowie über die Ausnahmen siehe Anm. 27 zu Z 165.
Zusatz 2. Ueber das Rechtsverhiiltnisz mehrerer Persönlich haftender Gesellschafter unter Anm. m.sich fehlt im neuen H.G.B, eine Bestimmung. Die frühere Bestimmung des Art. 156 Abs. 2,daß in Ansehung ihrer eine o. H.G. vorlag, war unrichtig und ist mit Recht gestrichen worden.Sie stehen eben unter sich nicht nothwendig in einem rechtlichen Verbände, sondern stehen jederin Rechtsbeziehung zur Gesellschaft. Es können natürlich durch besondere Abmachungenbesondere Rechtsbeziehungen unter ihnen bestehen. Das Gleiche gilt von mehrerenKommanditisten unter sich. Auch können die Kommanditisten (und auch dieKomplementare unter sich) einen besonderen Verband bilden und nach dem Gesellschaftsvertragenur geschlossen der Gesellschaft gegenüber ihre Rechte ausüben dürfen.
Zusatz 3. Uebergangsfrage. Was für die bisherigen Kommanditgesellschaften Rechtens Anm. ie.ist, darüber siehe Anm. 32 zu Z 165 u. Anm. 26 zu § 123.
§ ISS.
Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im ß s06 Abs. 2 vorge-sehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag derEinlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Komman-ditisten anzugeben; der Name, der Ltand und der Wohnort der Komman-ditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht bekannt gemacht.
Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten ineine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens einesKommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmcldungspflicht bei der Gründung der Gesell-schaft und bei späteren Veränderungen derselben in dem Personalbestände an.
I. Anmeldung und Publikation bei der Errichtung der Kommanditgesellschaft. Anm. i.
1. Das Erfordernis) der Anmeldung überhaupt. Eine Frist ist nicht vorgesehen. Sie mußohne Verzug erfolgen. Für die Kommanditisten besteht außer dem direkten Zwang (vergl.unten Anm. 4) ein indirekter und sehr scharfer Zwang zur Anmeldung in der Vorschriftdes Z 176. Selbstverständlich kann die Kommanditgesellschaft auch nach ihrer Er-richtung eingetragen werden, ja sogar nach ihrer Auflösung (vergl. hierüber Anm. 4zu § 15).
Die Form der Anmeldung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Anm. s.M 12—13, der Zwang nach § 14. Der Zwang richtet sich auch gegen die Komman-ditisten (anders früher nach Art. 154).
Auf dieBewirkung derAnmeldung kann jeder Socius klagen (vergl.hierüber Anm. 1 zu Z 166).
2. Der Inhalt der Anmeldung. Zunächst sind die im Z 166 Abs. 2 enthaltenen Gegenstände Anm. s.anzumelden (siehe über diese Gegenstände Anm. 2 ffg. zu Z 166). Im Grunde ge-nommen liegt darin bereits die Vorschrift, daß auch die Kommanditisten anzumelden
sind; denn auch sie gehören zu den Gesellschaftern. Der Z 162 hebt aber noch besonders