Kommanditgesellschaft. Z 161.
Fall, sei es, daß er die versprochene Einlage nicht gemacht hat oder sie sich wieder hatzurückgeben lassen, so kommt er jener Erklärung dadurch nach, daß er bis zu jenemfixirten Betrage für die Schulden der Gesellschaft einsteht und zwar mit feinem ganzenVermögen. Er haftet also auch persönlich, aber nur bis zu einem bestimmten Betrage.
Anm. s. Demgemäß entsteht die Kommanditisteneigenschaft nicht erst
durch Einwerfung der Einlage, sondern durch die öffentliche Erklärung, daßsich der Gesellschafter mit einer solchen betheiligen wolle.
Anm. o. Es beantwortet sich durch das Gesagte aber gleichzeitig die sehr
umstrittene Frage, was als gültige Bermögenseinlage zu betrachtensei, ob nur baares Geld oder auch andere Gegenstände, ob nur Eigenthumsüber-tragungen oder auch Gebrauchsüberlassungen, und endlich ob auch die Arbeitskraft.Nach außen ist erforderlich und ausreichend, daß die Einlage auf einen bestimmtenBetrag fixirt sei. Mit diesem will sich der Kommanditist betheiligen, d. h. ihn ent-weder baar einwerfen, oder einen Gegenstand einlegen, der ihm im Werthe gleich-kommt, oder wenn er dies nicht gethan oder sich das Eingelegte hat wiedergebenlassen, für die Schulden der Gesellschaft bis zu diesem Betrage direkt einstehen. Nachinnen nun sind Abreden anderer Art statthaft. Aber den Gläubigern haftet der Kom-manditist immer dafür, daß in der That ein der fixirten Summe entsprechender Be-trag sin baarem Gelde oder sonstigen Werthen der Gesellschaft wirklich zugeflossen ist(Denkschr. S. 111). Zu den sonstigen Werthen gehören auch Sachen (R.G. 2 S. 366),nicht auch die Arbeitskraft (vergl. Anm. 3 im Exkurse zu Z 122, auch MakowerS. 323; anders Behrend Z 87 Anm. 16; Hahn Z 1); Eröffnung eines Waarenkreditsist ebenfalls keine Vermögenseinlage (R.G. 31 S. 74). Und endlich ist dieFrage, ob die Höhe der Einlage des Kommanditisten eine von vorn-
, hiermit bejahend zu beantworten (vergl. auchS. 121; Wendt bei Endemann 1 S. 441, währendPrivatrecht II Z 215) auch die Angaben der Faktoren, nachwelchen sich die Einlage allmählich bilden soll, für genügend hält.
Anm.io. 5. Ist zur Existenz der Kommanditgesellschaft die Eintragung erforderlich? Antwort: Wennein Handelsgewerbe nach Z 1 vorliegt, nein, wohl aber, wenn ein Handelsgewerbe nachZ 2 die Grundlage bildet. Liegt also ein Handelsgewerbe nach Z 1, ein eigentlichesHandelsgewerbe vor, so liegt eine Kommanditgesellschaft vor, auch ohne daß die Ein-tragung erfolgt ist. Die Eintragung ist nicht entscheidend (ß 161 Abs. 2; Z 123). Esliegt also z. B. eine Kommanditgesellschaft auch dann vor, wenn ein eingetragener Kauf-mann sich einen Kommanditisten beigesellt, dieser aber nicht eingetragen wird. Derselbegilt dann nicht etwa als stiller Gesellschafter, sondern ist Kommanditist und haftet imGegentheil sogar wie ein offener Gesellschafter (Z 176). — Tritt im klebrigen eine Ge-sellschaft, die kein Handelsgewerbe nach Z 1 betreibt, sondern ein sonstiges Gewerbe, imRechtsverkehr als Kommanditgesellschaft auf, so muß sie sich von Dritten als Kommandit-gesellschaft behandeln lassen, sie gilt gemäß unseren Ausführungen im Exkurse zu H 5Dritten gegenüber als solche (vergl. Exkurs zu § 169 Anm. 6).
Durch die bloße Eintragung wird umgekehrt eine Gesellschaft, diekein Handelsgewerbe betreibt, nicht Kommanditgesellschaft. Allein dieerfolgte Eintragung hat doch in dieser Hinsicht die erhebliche Wirkung, daß eine Ge-ellschaft unter Umständen als Kommanditgesellschaft für den Rechts-verkehr gilt, obwohl sie es nicht ist. Hierüber siehe oben Anm. 2 a. E.; fernerAnm. 14—16 zu Z 165; besonders aber Z 123 und die Erläuterungen dazu.
Anm. ii. II. (Abs. 2.) Die Anordnung der subsidiären Geltung der Vorschriften über die o. H.G.
1. Es wird in der Erläuterung der folgenden Paragraphen die Konsequenz dieser Be-stimmungen in mannigfacher Richtung gezogen werden. Eine summarische Aufzählung dersubsidiär anzuwendenden Vorschriften erscheint nicht am Platze (vergl. jedoch zu § 163 u. Z176).
Anm. w. 2. Subsidiär finden übrigens auch die Vorschriften des B.G.B , über die Gesellschaft An-wendung. Denn auch diese sind Vorschriften, die für die o. H.G. gelten.