Kommanditgesellschaft. Z 161. 507
Hervorzuheben ist hier insbesondere, daß ein Handelsgewerbe nach § 1, aber auch einsolches im Sinne des Z 2 vorliegen kann, nicht aber ein Kleingewerbe im Sinne des Z 4.
Ohne den Betrieb eines Handelsgewerbes liegt hiernach keine Kommanditgesellschaftvor (vergl. Anm. 14 zu Z 165). Aber es kann ohne den Betrieb eines Handelsgewerbeseine Gesellschaft als Kommanditgesellschaft gelten und zwar zufolge desEingreifens des Z 5, und auch des Z 15, indem auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen dieEintragung die Kraft hat, daß bis zu einem gewissen Grade die als Kommanditgesellschafteingetragene Gesellschaft als Kommanditgesellschaft gilt (Näheres Anm. 14—16 zu Z 165).
Z, Unter gemeinschaftlicher Firma muß das Handelsgewerbe betrieben werden. Dies ist ebenso Anm. t.wesentliches Erforderniß, wie bei der o. H.G. (vergl. Näheres Anm. 17 zu Z 165). Obdie Firma den Vorschriften des H.G.B. (Z 79 Abs. 2) entspricht, ist dabei nicht erheblich(Anm. 17 zu Z 165). Auch hier ist darauf aufmerksam zu machen (vergl. Anm. 17 zuZ 165), daß der Registerrichter Gesellschaften, welche sich in der Weise etabliren, daß einTheil der Gesellschaft unbeschränkt, der andere beschränkt haften soll, unter Umständenzwingen kann, eine Firma zu wählen und sich eintragen zu lassen, und sich so zuKommanditgesellschaften zu machen, wenn das Gewerbe nämlich einen kaufmännisch ein-gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Z 2; vergl. Anm. 17 und 18 zu § 165). Der § 176steht dem nicht entgegen. Derselbe ist nur eine Art civilprozessualischer Bestrafung derverletzten Anmeldungspflicht: Der Kommanditist wird aber durch diese Haftung „gleicheinem persönlichen Gesellschafter" nicht persönlich haftender Gesellschafter, die Gesellschaftkeine o. H.G.
Aus dem Erfordernisse der gemeinschaftlichen Firma folgt, daß nicht alle Rechts-gebilde, welche an sich zum Betriebe eines Handelsgewerbes fähig sind, auch fähig sind,Mitglieder einer Kommanditgesellschaft zu sein. Hierüber unten Anm. 5 und Anm. 6.
-4. Zwei oder mehrere Personen, von denen mindestens eine unbeschränkt, mindestens eine bc -Anm. ».schränkt den Gläubigern haftet.
a) Mindestens eine Person muß unbeschränkt haften. Das ist der persönlichhaftende Gesellschafter oder Komplementär. Er haftet solidarisch, nichtbloß subsidiär neben der Gesellschaft (R.O.H. 24 S. 166). Er ist als Kaufmann zubetrachten und muß daher die Eigenschaft eines solchen haben. Aber er muß nichtbloß Kaufmann sein können, sondern er muß ein Handelsgewerbe unter fremdemHandelsnamen betreiben können. Die Fähigkeit, Komplementär einer Kommandit-gesellschaft zu sein, geht parallel mit der Fähigkeit, Mitglied einer offenen Handels-gesellschaft zu sein. Vergl. daher Anm. 19 und 23 zu Z 165 über die Einzelfragen(ob eine Ehefrau, eine offene Handelsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft u. s. w. Komple-mentär einer Kommanditgesellschaft sein kann).
b) Mindestens eine Person muß beschränkt haften mit einer Bermögenseinlage. Das ist Anm. s.der Kommanditist. Dieser ist nicht Kaufmann (Anm. 3 zu ZI); um Kommanditist
zu sein, braucht man daher nicht die oben Anm. 5 erörterte Fähigkeit zu besitzen, einHandelsgewerbe zu betreiben oder gar die Fähigkeit, unter fremdem Handelsnamenein Handelsgewerbe zu betreiben. Eine Aktiengesellschaft, eine o. H.G., eine Kom-manditgesellschaft können daher Kommanditistin einer einfachen Kommanditgesellschaftsein, wegen der A.G. zust. Lehmann, Aktienrecht I S. 255 Anm. 7. Ueber die Ehe-frau als Kommanditistin siehe Allgemeine Einl. Anm. 75. Hinsichtlich des Minder-jährigen kommt nicht die Genehmigungsvorschrift des Z 1822 Nr. 3 B.G.B, inBetracht, sondern die allgemeinen Kontrolvorschriften (Z 1837 B.G.B.), weil eben fürihn nicht der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, sondern lediglich eine Vermögensanlagevorliegt (Düringer u. Hachenburg I S. 14).
Daß der Koiiimanditist mit einer Vermögcnscinlage betheiligt ist, bedeutet: daß Am». ?.er öffentlich erklärt hat, er wolle bis zu einem bestimmten Betrage die von der Gesell-schaft einzugehenden vermögensrechtlichen Gefahren tragen helfen. Er handelt dieserErklärung gemäß, so lange er einen, dem Werthe nach, diesem Betrage entsprechendenVermögensgegenstand dem Gesellschaftsvermögen einverleibt hat. Ist dies nicht der