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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
506
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Kommanditgesellschaft. Z 161.

Ein-

Leitung,

Der vorliegende Paragraph giebt die Bcgriffsmcrkmale der Kommanditgesellschaft (Abs. 1)und ordnet die subsidiiirc Geltung der Bestimmungen der o. H.G. an (Abs. 2).

I. (Abs. 1.) Die Begriffsmerkmale der Kommanditgesellschaft.

Sie ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handels-gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und bei welchermindestens ein Gesellschafter nur mit einer bestimmten Vermögenseinlageund mindestens einer ohne diese Beschränkung den Gläubigern haftet.

1. Eine Gesellschaft. Damit ist, wie bei der o. H,G., zum deutlichen Ausdruck gebracht, daßzu ihrem Wesen das Vorhandensein einer Gesellschaft gehört.

Abgelehnt ist hiernach die früher vertretene Ansicht, daß nach innen ein Gesell-schastsverhältniß nicht vorzuliegen braucht (vergl. hierüber Anm. 2 zu Z105), erforderlichist vielmehr das Vorhandensein einer Gesellschaft auch nach innen. Waszu diesem Erfordernis; gehört, ist von uns in Anm. 3 und 7 zu § 105 dargelegt.

Abgelehnt ist hiermit ferner der Gedanke, daß die Kommandit-gesellschaft eine juristische Person sei. Vielmehr ergiebt sich aus diesem und denfolgenden Paragraphen, daß das Gesetz sich die Kommanditgesellschaft als eine modificirteoffene Handelsgesellschaft gedacht hat, als eine Abart derselben und nur unterschieden vonihr durch die beschränkte Haftung der Kommanditisten. Diese beschränkte Haftung derKommanditisten macht die Vereinigung nicht zur juristischen Person. Sie würde diesthun, wenn sie aufzufassen wäre als sogenannte unpersönliche Haftung, bei welcher derKommanditist in keiner Weise persönlicher Träger der Verpflichtung wäre. In diesemFalle würde es, um die Annahme der juristischen Person auszuschließen, nicht, wie Labandin 30 S. 501 meint, genügen, daß ein anderer Gesellschafter voll und ganz für dieSchulden der Gesellschaft einsteht, Das Auskunftsmittel der juristischen Person als Trägerin

der gem einsamelpÄerpflichtUt^muß nicht bloß dann herangezogen werden, wenn keines

der Mitglieder der Vereinigung für die Schulden persönlich haftet, sondern schon dann,wenn nicht alle Mitglieder persönlich haften, während doch die ganzeVereinigung haften soll. Aber die Kommanditisten sind, wenn auch in begrenzterWeise, persönliche Träger der Verpflichtung. Das ergiebt sich aus der Fassungdes vorliegenden Paragraphen und aus den M 171 u. 173.

Nun findet allerdings, solange als die Einlage des Kommanditisten dem Gesell-schaftsvermögen einverleibt ist, eine direkte Klage des Gläubigers gegen ihn nicht statt,während doch bei der civilrechtlichen Gesellschaft, selbst einer solchen mit beschränkterrealer Haftbasis (vergl. z. B. R.G. 12 S. 22g), die Klage sich immer gegen die Gesell-schafter richtet.

Allein diese Beschränkung beruht darauf, daß bei der Kommanditgesellschaft kraftpositiver Vorschrift die Klage des Gläubigers, welcher nur Befriedigung aus dem Ge-sellschaftsvermögen erstrebt, gegen die Gesellschafter unter ihrer gemeinsamen Firmagerichtet werden muß. Das ist kein materieller Unterschied, sondern nur ein formeller.Denn die Klage gegen die Gesellschaftsfirma ist die Klage gegen die Gesellschafter selbst,insoweit sie ein Vereinsvermögen aus ihrem Privatvermögen ausgesondert haben. Die-selbe Erscheinung tritt ja in entsprechender Weise bei der offenen Handelsgesellschaft hervor.

Die Kommanditgesellschaft ist hiernach keine juristische Person, wie dies auch dieherrschende Ansicht schon früher annahm (Schwalb in E.6. 34 S. 357; Laband in E.8.30 S. 503; Behrend Z 86 Anm. 11; Goldschmidt System Z 42; Kammergericht bei Johow6 S. 64; R.G. 32 S. 3SS; vergl. auch R.O.H. 25 S. 280).

Es muß aber auch hier sofort bemerkt werden, daß eine Ver-einigung von Personen, welche keine Kommanditgesellschaft ist, doch fürden Rechtsverkehr als solche gelten kann (vergl. unten Anm. 10).

2. Auf den Betrieb eines Handelsgewcrbcs muß der Zweck der Gesellschaft gerichtet sein.Ueber die BegriffeBetrieb" undHandelsgewerbe" siehe Anm. 3 und 13 zu Z 105.

Mnm. 1^