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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. Z 16V. Kommanditgesellschaft. Z 161. 5Y5

die Verjährung gegen alle Gesellschafter unterbrochen, welche z. Z. der Auflösung derGesellschaft angehört haben. Der Hauptfall ist hier der, daß der LiquidatorAbschlagszahlungen macht. Es ist dies wohl zu beachten und bei der Be-urtheilung der Frage, ob ein Anspruch gegen den einzelnen Gesellschafter verjährt ist,wohl zu prüfen, ob nicht während der Liquidation durch den Liquidator Abschlags-zahlungen gemacht sind.

Als selbstverständlich wird dabei vorausgesetzt, daß die Verjährung gegen dieGesellschafter noch nicht abgelaufen ist, eine abgelaufene Verjährung kann nicht mehrunterbrochen werden (R.O.H. 9 S. 86).

Dagegen wird die Verjährung gegen einen solchen Gesellschafter nicht unter-Anm. e.-brochen durch Akte gegen einen anderen Gesellschafter oder durch einAnerkenutniß, welches dieser abgiebt (Z 425 B.G.B.). Im früheren Art. 148war dies besonders hervorgehoben, jetzt ist es durch das B.G.B, überflüssig gewordenund deshalb gestrichen (Denkschrift S. 11V).

Zusatz 1. Auch dieser Paragraph bezieht sich, wie Z 159, nur auf die Ansprüche Dritter Anm. 7.gegen die Gesellschafter (siehe oben die Einl.), nicht auf die Regreßansprüche der Gesellschafterunter einander (vergl. Anm. 1 zu Z 159). Diese dauern fort und koinincn auch in Fällen zurGeltung, wo von mehreren Gesellschaftern der eine bereits durch Verjährung befreit, der andereaber noch nicht befreit ist. Der Regreß kann, soweit er überhaupt statthaft ist, auch gegen dendurch Verjährung befreiten Gesellschafter geltend gemacht werden. So übt trotz der Verjährunggegen den einen Gesellschafter die gegen die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter fortbestehendeVerbindlichkeit ihre Wirkung auf den ersteren aus.

Zusatz 2. Uebergangsfrage. Nach Art. 169 E.G. zum B.G.B, finden für die am Anm. s.1. Januar 19VV bestehenden, noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des B.G.B , überdie Verjährung Anwendung; der Beginn und die Unterbrechung der Verjährung richtet sichjedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des B.G.B. nach den bisherigen Gesetzen. Ist dieVerjährungsfrist nach dem B.G.B, kürzer, als nach den bisherigen Gesetzen, sv wirv lne kürzereFrist von dem Inkrafttreten des B.G.B, an gerechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Ge-setzen bestimmte längere Frist früher als die im B.G.B, bestimmte kürzere Frist ab, so ist dieVerjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet. Alle diese Vorschriften sind unseresErachtens auf die vorliegende Verjährungsfrist analog zur Anwendung zu bringen (vergl. Anm. 8in unserer Allgemeinen Einleitung). So auch Lehmann in 6.6. 48 S. 6V.

Zweiter Abschnitt.

Kommanditgesellschaft.

§

Gins Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbesunter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Aommanditgesellschaft, wennbei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber denGesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage be-schränkt ist (Aommanditisten), während bei dem anderen Theile der Gesellschaftereine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesell-schafter).

Soweit nicht in diesem Abschnitt ein Anderes vorgeschrieben ist, findenauf die Aommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltendenVorschriften Anwendung.