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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. Z 160.

Ein-leitung.

Der vorliegende Paragraph giebt die Vorschrift, daß die Unterbrechung der Verjährunggegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirkt, welche der Ge-sellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Es soll aber von uns bei dieser Gelegenheitdie ganze Materie der Unterbrechung der Verjährung der Ansprüche gegen die Ge-sellschafter dargestellt werden. Dabei handelt es sich natürlich nur um die Verjährung der An-sprüche gegen die Gesellschafter aus der Solidarhaft, also um dieselben Ansprüche,von denen Z 159 handelt (vergl. daher Anm. 13 zu Z 159).

Anm. i.

Anm. 2.

daß die bisherige Berjährungszeit nicht mit-der Unterbrechung eine neue Verjährung

Anm. t.

bei Ansprüchen gegenGesellschafter als gegen

1. Die Unterbrechung der Verjährung bedeutet,

gerechnet wird, es beginnt nach Wegfall(Z 917 B.G.B.).

2. Die Verjährung wird unterbrochen:

a) durch Erhebung der Klage und durch die dem gleichgestellten Akte, Klage-surrogate (Zustellung des Zahlungsbefehls, Anmeldung zum Konkurse, Aufrechnungim Prozesse, Streitverkündung, Vornahme einer Vollstreckungshandlung) Z 299B.G.B.. Dabei dauert die Unterbrechung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß,rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; auch endigt sie, wenn der Prozeßstillsteht, mit der letzten Prozeßhandlung, wird aber durch Aufnahme des Prozesses vonNeuem unterbrochen (Z 211 B.G.B.). Sie wird rückgängig gemacht durch Zurücknahmeder Klage oder durch rechtskräftige Abweisung der Klage ohne eine die Sache selbstberührende Entscheidung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Verjährung als durch dieErhebung der ersten Klage unterbrochen gilt, wenn die neue Klage binnen sechsMonaten angestellt wird (Z 212 B.G.B.). Die Unterbrechung durch Anmeldung imKonkurse dauert fort, bis der Konkurs beendet ist (Z 214 B.G.B.), die Unterbrechung,durch Aufrechnung im Prozesse und durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß,rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist (Z 215 B.G.B.).

Anm, s. b) Durch Anerkenntniß (im Wege der Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung

^r»r^Äi-«nderer^ Weise) Z 298 B.G.B. Ein Anerkenntniß in anderer Weise ist

z. B. ein Fristgesuch.

3. Die verjährungsimterbrechenden Akte müssen nunaus der Solidarhaft solche sein, welche diezuerkennen haben. Hieraus ergiebt sich:

s) Die Verjährung des Anspruchs gegen den ansgeschiedenen Gesellschafter wird nur unter-brochen durch eine Klage oder Klagesurrogat (oben Anm. 2) gegen ihn selbst oderdurch ein Anerkenntniß, welches er selbst abgegeben hat (oben Anm. 3). Die Klageoder das Klagesurrogat gegen die fortgesetzte Gesellschaft berührt ihn nicht, ebenso be-rührt ihn nicht eine Klage oder ein Klagesurrogat gegen die nach seinem Ausscheidenaufgelöste Gesellschaft (R,G. 6 S. 36); ein Anerkenntniß Seitens dieser Gesellschaftebensowenig. Und endlich berührt ihn nicht eine Klage oder Klagesurrogat gegen einei^anderen Gesellschafter oder ein Anerkenntniß, welches dieser abgiebt (Z 425 B.G.B.)Eine besondere Vorschrift hierüber war im Art. 148 des alten H.G.B, enthalten undist als selbstverständlich gestrichen (Denkschrift S. 119).

b) Die Verjährung des Anspruchs gegen einen zur Zeit der Auflösung der Gesellschaftaugehörcnden Gesellschafter wird unterbrochen durch Klage oder Klagesurrogat (obenAnm. 5) gegen ihn selbst oder durch ein Anerkenntniß, welches er selbst abgegebenhat (oben Anm. 3). Das ist selbstverständlich und wird vom Gesetze auch nichthervorgehoben. Aber sie wird ferner unterbrochen und das ordnet der vorliegendeParagraph an durch eine Klage oder ein Klagesurrogat gegen die aufgelöste Ge-sellschaft oder durch ein Anerkenntniß, welches diese abgiebt. Wird daher die aufgelösteGesellschaft verklagt, oder wird die Forderung im Konkurse derselben angemeldet, oderwird ihr der Streit wegen des Anspruchs verkündet, oder wird die Forderung gegendie Gesellschaft oomxsn8unäo geltend gemacht, oder wird wegen der Forderung gegensie vollstreckt, oder macht der Liquidator Abschlagszahlungen oder Zinszahlungen odergewährt er Sicherstellungen oder bittet er um Frist, so wird durch jeden dieser Akte

die Gesellschaftersie wirkend an-

Anm. 5.