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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. ZZ 159 u. 169.

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schaft kontrahirt (Hahn § 8 zu Art. 146; vergl. Anm. 20 zu Z 156 in unseremKommentar).

Zusatz 1. Das Ende der Verjährungsfrist ergiebt sich von selbst. (Maßgebend ist Z 188 Anm. s.Abs. 2 B.G.B.) Daß der letzte Tag ein Feiertag oder ein Sonntag ist, ändert nichts an derFrist. Z 193 B.G.B, findet auf Verjährungen keine Anwendung.

Zusatz 2. Die weitereu Vorschriften über die Verjährung richten sich nach dem B.G.B. Anm.ro.

g.) Die Wirkung ist, daß der Gesellschafter berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.Die Verjährung ist also Sache des Einwands und darf nicht von Amtswegen berück-sichtigt werden. Auch kann der verjährte Anspruch giltiger Weise durch Zahlung ge-tilgt und durch Sicherstellnng gesichert werden (Z 222 B.G.B.). Auch gilt der Satzrsmanst xroptsr piAnno natnralis obliAatio (Z 223 B.G.B.).

b) Ueber vertragsmäßige Verkürzung oder Verlängerung der Ver -Anm.ri.jährungsfrist gilt Z 225 B.G.B. Derselbe lautet:

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwertwerden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist,ist zulässig."

Indessen ist dabei darauf aufmerksam zu machen, daß ausnahmsweise auch einevertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist zulässig ist, so bei Ansprüchen aufWandelung oder Minderung, Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigen-schaft und ans Beseitigung eines Mangels des Werkes (ßß 477 Abs. 1 Satz 2, 633Abs. 2 B.G.B. ).

-v) Die Verjährung kann unterbrochen werden. Hierüber ßß 298ffg. B.G.B. Anm.rs.Vergleiche Näheres zu Z 169.

ä) Außer der Unterbrechung giebt es noch eine Hemmung der Ver -Anm.rs.jährung ( 292 ffg. B.G.B.). Die Hemmung unterscheidet sich von der Unterbrechungdadurch, daß bei der ersteren die Frist weiter läuft nach Wegfall des Hindernisses, bei derUnterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem mit der Beendigung der unrerorecynng.

Die Hemmungsgründe sind sehr verschieden: Stundung oder sonstigesAnm.it.Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung; eheliches Verhältniß zwischenGläubiger und Schuldner; Verhältniß von Eltern und Kindern oder Vormund undMündel ; Erbanfall; Alles nach näherer Maßgabe der ZZ 292 ffg.

Ist die Verjährung gegen die aufgelöste Gesellschaft gehemmt, so wird sie regel-Anm-is.mäßig wohl auch gegen den Gesellschafter gehemmt sein. Indessen nothwendig ist dasnicht der Fall, sondern nur dann, wenn der Hinderungsgrund so beschaffen ist, daß erauch die Verfolgung des Gesellschafters hindert. Hervorzuheben ist hierbei, daß dieVerjährung gegen den einzelnen Gesellschafter nicht gehemmt ist, wenn ihm die Ein-rede aus Z 129 Abs. 2 oder 3 zusteht, wie sich dies aus Z 292 Abs. 2 B.G.B., nämlichder dort erfolgten Bezugnahme auf Z 779 B.G.B., welchem Z 129 Abs. 2 und 3 H.G.B ,nachgebildet ist, ergiebt.

«) Auch wenn die Gesellschaftsschuld rechtskräftig festgestellt ist, die Gesellschaftsschuld selbst Anm. :s.also erst in 39 Jahren verjährt (Z 218 B.G.B.), kann der Gesellschafter die Einrededer Verjährung als persönlichen Befreiungsgrund geltend machen (vergl. R.G. 13 S. 97).

Znsatz 3. Konkurrenz verschiedener Verjährungen kann eintreten im Falle des Z 25. (Es Anm. r?.übernimmt z. B. Jemand Aktiva und Passiva einer aufgelösten Handelsgesellschaft; vergl.Anm. 4 zu Z 26.)

Znsatz 4. Ncbergangsfrage. Hierüber gilt analog Art. 169 E.G. zum B.G.B, (vergl. Anm .is.Anm. 8 zu Z 169).

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaftwirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit derAuflösung angehört haben.