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5 Jahren, ablief. Beide Verjährungen laufen nebeneinander und die Voll-endung einer von beiden giebt dem Gesellschafter das Recht, die Leistung zu ver-weigern (Makower S. 308).
A»m. s. 2. (Abs. 2 u. 3.) Der Beginn der Verjährung ist der Tag der Eintragung. Es ist hiernicht die Publikation entscheidend. Damit die Verjährung beginne, muß also die Auf-lösung oder das Ausscheiden eingetragen sein. Mit dem Ende des Tages, an welchemdies geschieht, beginnt die Verjährung.
s) Die Auflösung, das Ausscheiden muß eingetragen sein. Auch die Ein-traguug des Konkurses fällt jetzt darunter. Auch auf den Fall der Auflösungder Gesellschaft durch Konkurs bezieht sich also die vorliegende Verjährung. Dennauch dieser wird von Reichswegen eingetragen (Z 32; Denkschr. S. 109). Das warfrüher anders (vergl. unsere 5. Aufl. Z 5 zu Art. 116).— Die Verjährung ruht auchnicht im Fall des Konkurses der Gesellschaft, wie das früher von R.G. 35 S. 24 an-genommen wurde. Dazu liegt jetzt keine Veranlassung mehr vor, da der Konkurs dasgerichtliche Vorgehen gegen die Einzelgesellschafter nicht hindert (vergl. Anm. 6 u. 27zu Z 128). Außer, wenn auch der Gesellschafter im Konkurse ist (Z 212 K.O.; Z 202Abs. 1 B.G.B.).
Ist die Auflösung eingetragen, so läuft die Verjährung auch währenddes Liquidations - oder Auseinandersetzungsverfahrens. (PucheltAnm. 11 zu Art. 146). Doch wird durch jede Abschlagszahlung des Liquidators dieVerjährung unterbrochen (Anm. 5 zu Z 160). Entsteht die Forderung erst nach derEintragung der Auflösung, z. B. durch ein Rechtsgeschäft der Liquidatoren, so beginntdie Verjährung erst nach der Eintragung zu laufen (Abs. 3; vergl. unten Anm. 8).
Anm. s. b) Die Eintragung entscheidet. Diese ist unerläßlich; ehe sie erfolgt, beginnt dieVerjährung nicht zulaufen (R.OH. 5 S. 82; 8 S. 248). Ist sie aber erfolgt, so
' nicht darauf an, ob die Publikation hinzugetreten ist, noch darauf, ob der
Gläubiger Kenntniß hatte von der erfolgten Eintragung (R.G. 10 S. 45). Insofernist die Vorschrift eine Ausnahme von der Regel des Z 15 (R.O.H. 19 S. 21). Darausfolgt, daß auch umgekehrt gegen denjenigen Gläubiger, der von der Auflösung Kennt-niß hatte, die Verjährung nicht läuft, so lange die Eintragung nicht erfolgt ist (Hahnß 7 zu Art. 146). Die Eintragung am Registergericht des Gesellschafts-sitzes entscheidet, auch soweit die bei Zweigniederlassungen begründeten Ansprüche inBetracht kommen.
Um die Verjährung beginnen zu lassen, kann die Eintragung der Auflösungauch in Fällen erfolgen, wo die Errichtung der Gesellschaft selbst nicht registrirt war(R.O.H. 23 S. 227; vergl. Anm. 4 zu § 15 und Anm. 7 zu Z 143).
Anm. ?. Tag der Eintragung ist maßgebend. Ob er aus der Eintragung hervor-
geht oder sonst bewiesen werden kann, ist gleichgiltig (R.O.H. 20 S. 348). Geht-eraus der Eintragung nicht hervor, so hat der, welcher die Verjährung vorschützt, densonstigen Beweis zu führen (R.O.H. 14 S. 256; R.G. 4 S. 237). Kann das Datumder Eintragung nicht festgestellt werden, so ist darum die Verjährung noch nicht hin-fällig, wenn nur sonst bewiesen werden kann, daß seit der Eintragung mindestens5 Jahre verflossen sind (R.O.H. 20 S. 348).
Der Tag der Eintragung selbst wird nicht mitgezählt. Denn erstmit dem Ende des Tages beginnt die Frist.
Anm. 8. (Abs. 3.) Bei später fälligen Forderungen beginnt die Frist mit dem Eintritt? der
Fälligkeit, bei kündbaren Forderungen mit Ablauf des Zeitpunktes, zu welchem zuerstgekündigt werden konnte, auch wenn thatsächlich nicht gekündigt worden ist, d. h. mitdem Ablauf des Zeitpunktes, in welchem gemäß der Kündigung die Forderung fälligwar (Z 199 B.G.B.). Das Analoge gilt bei Forderungen, die erst später existentwerden (R.G. 10 S. 46), z. B. wenn ein bisheriger Gesellschafter einem Dritten,welcher die Auflösung nicht kannte, noch zu kennen brauchte, die Gesellschaft obligirt;oder wenn ein Liquidator innerhalb seiner Befugnisse eine Schuld für die Gesell-