Offene Handelsgesellschaft. Z 159.
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als persönlicher Befreiungsgrund geltend gemacht werden. (Anders wenn der Ge-sellschafter selbst rechtskräftig verurtheilt ist, unten Anm. 3.)
Es fallen endlich auch darunter die von den Liquidatoren kontrahirten Ge-sellschaftsschulden (vergl. Anm. 20 zu Z 156), und es macht auch hierbei keinenUnterschied, ob der Schuldner selbst Liquidator war und gehandelt hat oder nicht.
Nicht fallen aber darunter die Regreßansprüche der Gesell-schafter gegen einander auf Grund des Z 110 (R.O.H. 8 S. 247;R.G. 7 S. 94), — vergl. über dieselben Anm. 7 zu Z 160 — oder aufGrund der Auseinandersetzung (Zahlung der Passivsaldos; R.G. 7 S. 94),oder wegen Eviktionsleistung bei überwiesenen Gesellschaftsgegenständen; aus derHaftbarkeit der Gesellschafter oder der Liquidatoren für mangelnde ckiliAsntia; ausunbefugten Entnahmen.
Richtiger Ansicht nach fallen ebenfalls nicht darunter dieAnm.Forderungen, welche ein Gesellschafter aus felbstständigem Rechts-grunde gegen die Gesellschaft erlangt hat. Denn auch hier besteht keineSolidarhaft der Mitglieder (vergl. Anm. 24 zu Z 128) und auch hier handelt es sichum das „interne Autheilsverhältniß der Gesellschaft", von welchem das Reichsgericht7 S. 94 spricht. (Uebereinstimmend Behrend Z 84 Anm. 9; anders R.O.H. 8S. 247; von Hahn Z 1 Note 1 zu Art. 146; Gareis-Fuchsberger S. 276 Note 256.)S) Es fallen schließlich, da nur Ansprüche gegen die Gesellschafter ausAnm.ihrer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft getroffenfind, nicht solche Ansprüche darunter, die gegen Gesellschafterzufolge eines besonderen Rechtsgrundes bestehen, welcher zu demdie Gesellschaft verpflichtenden hinzutritt. So, wenn ein Gesell-schafter die Passiva der Gesellschaft übernommen und dies den Gläubigern an-gezeigt hat (R.G. 10 S. 47), z. B. im Handelsregister (Bolze 16 Nr. 314), ovcrwenn bei einem ausscheidenden Gesellschafter nicht bloß die fortgesetzte Gesellschaft,sondern auch die Socien für sich das Auseinandersetznngsguthaben übernommenhaben (R.G. bei Puchelt Anm. 4; vergl. R.G. 11 S. 125); oder wenn es sich umeinen Anspruch aus einem Delikt des Gesellschafters handelt; oder aus einempersönlichen Giro, oder wenn der Gesellschafter persönlich verklagt und rechtskräftigverurtheilt ist. (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 943.) Hat sich der Ge-sellschafter verbürgt für die Gesellschaftsschuld, so kann er die Verjährung ebenfallsnicht vorschützen. (Vergl. Bolze 11 Nr. 453.) Denn er wird in solchem Fallenicht in Anspruch genommen auf Grund seiner gesellschaftlichen Solidarhaft, sondernaus seiner besonders übernommenen Haftung für die Schuld der Gesellschaft. Dieseletztere Haftung hat ihre selbstständige Verjährung (unrichtig Puchelt Anm. 6 zuArt. 146). Hat er Hypothek bestellt für die Gesellschaftsschuld, so gilt dasselbe, undum so mehr dann, wenn bei der Hypothckbestellung ein persönliches Schuld-bekenntniß Verlautbart wurde. Hat er die Gesellschaftsschuld beim Erwerbe desGesellschaftsgrundstücks in xartsin pretii übernommen, so ist auch dies ein selbst-ständiger Verpflichtuugsgrnnd, der ihm den Einwand der Verjährung raubt.(Ueberall anders Puchelt Anm. 7 zu Art. 146).b) Die Frist der Verjährung ist 5 Jahre. In der Kaufmannswelt ist merkwürdiger Anm.Weise der Irrthum verbreitet, der ausscheidende Gesellschafter werde nach Ablaufeines Jahres nach seinem Ausscheiden von seinen Verbindlichkeiten frei.
Ausgeschlossen sind hierdurch alle längeren Verjährungsfristen.
Vorbehalten ist ausdrücklich die Geltendmachung jeder kürzerenVerjährungsfrist, z. B. bei Deliktsansprüchen; Ansprüchen aus dem Haftpflicht-gesetz; Gehaltsansprüchen der Gehilfen; Forderungen aus Z§ 414, 439 H.G.B.
Die Vergünstigung greift auch dann Platz, wenn während desBestehens der Gesellschaft eine Verjährung, sei es eine längere oderkürzere, bereits lief und nach der Auflösung, aber vor Ablauf von