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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. Z 153.

Sechster Titel.

Verjährung.

8 »»».

Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft verjähren in fünf Iahren nach der Auflösung der Gesellschaft odernach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch gegen dieGesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem dieAuflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in dasHandelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts einge-tragen wird.

Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach derEintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

Ein- Der Paragraph enthält eine bei Einzelkaufleuten nicht bestehende besondere Ver-

leitung. fjjx die Ansprüche gegen die Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die

Materie wird in der Weise geregelt, daß in Abs. 1 der Gegenstand und die Frist derVerjährung, in Abs. 2 und 3 der Beginn derselben normirt wird.

Anm. i. 1. (Abs. 1.) Gegenstand und Frist der Verjährung.

-r)^Gegciistand Ver Verjährung sind die Ansprüche gegen die Gesellschafter aus

Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

a) Ausgeschlossen von der Verjährung sind also die Ansprüche gegendie Gesellschaft selbst. Soweit es sich also um eine Klage handelt, durchwelche das Gesellschaftsvermögen herangezogen werden soll, greift die vorliegendeVerjährung nicht Platz, sei es, daß die Gesellschaft sich in Liquidation befindet,oder daß der liquidationsähnliche Zustand des ß 153 vorliegt oder der liquidations-ähnliche Zustand, dessen wir im Zusätze zu Z 158 Erwähnung thun (Vorhandenseinungetheilten Gesellschaftsvermögens). Im früheren Art. 147 war dies besonderszum Ausdruck gebracht, derselbe ist als selbstverständlich gestrichen (Denkschr. S. 139).Für solche Ansprüche laufen die gewöhnlichen Verjährungsfristen, also in Er-mangelung einer kürzeren die 33jährige.

/?) Ausgeschlossen sind ferner dieAnsprüche der Gesellschaft gegen dieGesellschafter (vergl. R.G. 8 S. 74).

7) Getroffen sind eben nur die Ansprüche Dritter gegen die Gesell-schafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft.

Damit sind alle Ansprüche gemeint, welche auf Grund des Z 128 dieSolidarhaft der Gesellschafter erzeugen. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an.(Vergl. Anm. 16 zu Z 128.) Auch daß der Gesellschafter selbst für die Gesellschaftgehandelt hat, hindert nicht die Verjährung gegen ihn (R.G. 13 S. 47).

Es fällt u. A. hierunter auch der Anspruch des ausgeschiedenen Gesell-schafters gegen die fortgesetzte Gesellschaft auf das Auseinandersetzungsguthabeu(R.G. 7 S. 93), da er ja der fortgesetzten Gesellschaft nach dem Ausscheiden alsDritter gegenübersteht, und aus gleichem Grunde der Anspruch auf Erstattung vonGesellschaftsschulden, welche der ausgeschiedene Gesellschafter auf Grund seinerSolidarhaft gezahlt hat (Willenbllcher Anm. 1 zu Art. 146; vergl. R.G. 11 S. 123).

Es fällt ferner darunter die aotio juäieatä ans einer gegen die Gesellschaftrechtskräftig festgestellten Schuld (R.G. 13 S. 37). Auch hier kann die Verjährung