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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Offene Handelsgesellschaft,

157 u. 158.

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etwas. Dies beireffende Bestimmungen bleiben den Landesgesetzen überlassen. FürPreußen siehe den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum F.G. Art. 1518.

Znsatz. Nebcrgangsfrage: Abs. 1 und 2 sind öffentlichen Rechtens und daher auf bestehende Anm .m.Gesellschaften ohne Weiteres anwendbar. Das Recht der Einsicht und Benutzung (Abs. 3) dagegenrichtet sich bei bestehenden Gesellschaften nach bisherigem Recht.

§ 158.

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art derAuseinandersetzung, so finden, solange noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögenvorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltendenVorschriften entsprechende Anwendung.

1. Haben die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart, so kann es Anm. r.doch sein, daß dieselbe nicht sofort bei eintretender Auflösung vollzogen oder daß sie nichtvollständig vollzogen wird. Es giebt ja Fälle, wo sie sich sofort vollständig vollzieht, so

z. B., wenn vorher vereinbart war, daß inr Augenblicke öer Auflösung das Geschäft mitAktiven und Passiven auf einen Gesellschafter übergeht (vergl. Anm. 8 zu Z 145). Abernicht immer ist dies der Fall. In solchen Fällen würde, da die Liquidation gemäß Z 145nicht eintritt, ein vaouum eintreten, welches für diejenigen Personen, welche mit derGesellschaft in Rechtsbeziehungen stehen oder treten, mißlich wäre. Zur Beseitigung diesesvaeunm dient die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen. Dieselbe hat zur Folge, daßdie Gesellschaft als fortbestehend gilt (Z 156), daß sie unter ihrer Firma klagen und ver-klagt werden kann; daß Bollstreckungshandlungen nur gegen die Gesellschaft als solche zu-lässig sind; daß die Gesellschafter die Liquidatoren sind gemäß Z 446 und 8 146Auch die Eröffnung eines Konkurses ist zulässig. (W 269 Abs. 2, 267 Abs. 2 K.O.) EineEintragung von Liquidatoren findet jedoch nicht statt (Denkschrift S. 168).

2. Unrichtig ist, daß dieVorschrift auch dann Anwendung finden soll, wennAnin. s.eine bestimmte Entschließung darüber noch nicht erfolgt ist, ob die Liqui-dation oder eine andere Art der Auseinandersetzung erfolgen soll. (SoDenkschrift S. 168.) In diesem Falle greift eben Z 145 Platz, es tritt die Liquidation

ein (Makower S. 367).

3. Nach innen finden die Vorschriften über die Liquidation keine An -Mm. s.Wendung. Vielmehr richten sich die Verhältnisse nach innen nach der getroffenen Ver-einbarung. Ist z. B. Naturaltheilung vereinbart, so hat jeder Gesellschafter das Recht,

auf Naturaltheilung anzutragen.

Zusatz. Für den Fall, daß die Liquidation durchgeführt, oder eine andere Art der Aus-Anm. 4.einandersctznllg vereinbart und bewirkt ist, sich aber gleichwohl später noch ein gemeinschaftlichesBermögcnsstück vorfindet, muß das Gleiche gelten, wie das im vorliegenden Paragraphen vor-geschriebene. Die Liquidation ist in solchem Falle nur scheinbar beendet. In Wahrheit bestehtnoch gemeinschaftliches Vermögen, und die Gesellschaft ist noch nicht untergegangen. Liquidatorensind, wenn andere Liquidatoren nicht vorhanden sind, in solchem Falle die Gesellschafter. Einesolche Gesellschaft kann immer noch klagen und verklagt werden. Daß sie keine Firma mehr hat,ist kein Hinderungsgrund (vergl. Anm. 36 zu Z 149; auch Hahn Vorbemerkung Z 2 zuArt. 146).

Dagegen findet die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen keine Mm. s.analoge Anwendung auf den Fall, wo keinerlei Gesellschaftsvermögen mehrbesteht und ein Dritter nur aus formalen Gründen eine Erklärung der offenen Handelsgesell-schaft als solche nothwendig gebraucht, so z. B. wenn eine o. H.G. einen Prozeß geführt hatund in diesem Prozeß eine Summe deponirt ist, zum Zwecke der Rückerlangung der Summeaber die Einwilligung der Gesellschaft gehört. In diesem Falle treten die früheren Gesellschafteran die Stelle der Gesellschaft und mit dieser Einwilligung müssen die Betheiligten sich begnügen.