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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
498
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Offene Handelsgesellschaft. Z 157.

aber der Konkursverwalter eines Gesellschafters, nicht aber der Cessionar eines-solchen, weil hier ein Residuum von gesellschaftlichen Verwaltungsrechten vorliegt,,welche durch Cession nicht übertragbar sind.

Der Liquidator als solcher braucht nicht zuzustimmen. Erfolgt eineVerständigung, so haben die Liquidatoren die Bücher an diejenige Person ab»zugeben, über welche man sich verständigt hat, nicht weil sie die Pflicht zur Auf»bewahrung nach Z 44 hätten denn diese liegt nur den Gesellschaftern obsondern weil sie den Anordnungen der Gesellschafter Folge zu leisten haben (Z 152).Erfolgt eine Verständigung nicht, so wird die Person des Aufbewahrersdurch das Gericht bestimmt. Der Gerichtsbeschluß kann beantragt werden durchjeden Gesellschafter oder Erben, aber auch durch die Liquidatoren, durch letztere imInteresse ihrer Befreiung von der Last der Aufbewahrung. Die einmal er-folgte Verständigung aber ist bindend und kann nicht willkürlich zurück-gezogen werden. Wohl aber kann die Zustimmung nach allgemeinen Grundsätzenangefochten werden: wegen Betrugs oder Irrthums über die Qualifikation des Auf-bewahrers, auch Z 147 kann analog herangezogen werden. In solchen Fällen kannwiederum das Eingreifen des Richters angerufen werden.

Die Verfügung wird erlassen durch das Amtsgericht; vor demErlaß ist der etwaige Gegner zu hören; gegen sie ist sofortige Beschwerde zulässig(§Z 145, 146 des Gesetzes betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit). Ueber die Be-schwerde und weitere Beschwerde siehe Anm. 2 ffg. zu ß 14. Die Verfügungverliert ihre Kraft durch eine nachträgliche Verständigung (Delius in 6.2. 46-S. 63).

/?) Das Recht der Benutzung steht den Gesellschaftern und den Erben zu. DieZuziehung, von Sachverständigen ist möglich (Goldschmidt in 6.2. 29 S. 377)7 S. 75). Auch Vertretung ist zulässig, wenn sonst unbillige Härten be-stehen würden (Bolze 22 Nr. 508). Auch früheren Gesellschaftern, nicht bloß denzur Zeit der Auflösung vorhandenen Gesellschaftern, ist die Einsicht und Benutzunggestattet, nur natürlich bloß hinsichtlich der zu ihrer Zeit geführten Bücher (Deliusin 6.2. 46 S. 63). Eine Beschränkung in der Benutzung besteht nicht. Ins-besondere ist auch derjenige Gesellschafter von der Einsicht und Benutzung nicht aus-geschlossen, der selbst, und sei es durch seine Unredlichkeit, die Auflösung der Gesell-schaft verschuldet hat. Auch der Zweck der Einsicht und Benutzung ist gleichgiltig;irgend welches rechtliche Interesse braucht nicht dargethan zu werden; es könnenauch rein persönliche Interessen, etwa die Ausnutzung der Handelsbeziehungen deraufgelösten Gesellschaft, mit der Benutzung verfolgt werden. Die Ausbeutung vonFabrikgeheimnissen der früheren Gesellschaft steht dem früheren Gesellschafter frei.Anm. s. Das Recht der Einsicht steht nicht zu den Gläubigern der Gesellschafter oder

der Gesellschaft, auch nicht dem Exekutionsgläubiger des Z 135, Wohl aber demKonkursverwalter eines Gesellschafters, nicht aber einem Cessionar der Gesellschafts-rechte eines Gesellschafters. Inwieweit diese Personen ein Recht auf Einsicht haben^bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (Z 810 B.G.B.; Z§ 4547 H.G.B.).

Anm.io. o) Ueber die Kosten der Aufbewahrung ist nichts gesagt. Dieselben trägt dieGesellschaft. Ein entsprechender Betrag ist daher bei der Vertheilung zu reserviren.Die Belohnung des dritten Aufbewahrers richtet sich nach ortsüblichen oder sonst an-gemessenen Sätzen. Kein Dritter und auch kein Gesellschafter braucht die Aufbewahrungzu übernehmen, und erst recht nicht ohne Vorausbezahlung oder Sicherstellung derKosten. Hat er sie ohne Reservirung und ohne Sicherstellung der Kosten übernommen,so haften ihm die Gesellschafter solidarisch für die Kosten. Denn es liegt ein Akt derLiquidation vor, durch welchen die Liquidatoren die Gesellschafter verpflichten (Anm. 20Zu Z 156).

Anm.n, ck) Zwang des Registerrichters gegenüber dem Aufbewahrer. Darüber be-stimmt weder das H.G.B., noch das Reichsgesetz betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit

Anm. e.

Anm. 7.

Anm. s.