Offene Handelsgesellschaft. Z 157. 497
Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem derGesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafteroder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gerichtbestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren 5itz hat.
Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht undBenutzung der Bücher und Papiere.
Der vorliegende Paragraph giebt zwei Vorschriften über die Firma und über die Bücherund Papiere der imfgelösten Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation.
1. (Abs. 1.) Anmeldung des Erlöschens der Firma nach Beendigung der Liquidation. Die Am», 4.Vorschrift betrifft lediglich den ganz bestimmten Fall, daß die Liquidation durch eineVersilberung des Geschäfts entweder im Einzelnen oder zwar im Ganzen, jedoch ohnegleichzeitige Veräußerung der Firma durchgeführt ist. In diesem Falle ist mit der Be-endigung der Liquidation die Firma erloschen. Daß dieses rechtliche Ereigniß anzumelden
ist, bestimmt schon Z 31 Abs. 2. Der vorliegende Paragraph will nur diese Pflicht denLiquidatoren übertragen. Kann die Anmeldung nicht erzwungen werden, so erfolgt dieLöschung von Amtswegen (Z 31 Abs. 2). Für den Fall, daß die Firma erlischt durchVerkauf des Geschäfts ohne Firma, sollen nach der Denkschrift S. 108 die Gesellschafterdiese Pflicht haben. Das ist nicht zutreffend. Die Denkschrift geht davon aus, daß indiesem Falle die Liquidation nicht eingetreten sei und für eine Funktion der Liquidatorendaher kein Raum sei. Allein der Verkauf des Geschäfts kann ja ein Akt der Liquidationsein, wenn er nämlich nicht im Augenblicke der eingetretenen Auflösung erfolgt. Indiesem Falle haben die Liquidatoren die Firma abzumelden und zwar erst nach Beendigungder Liquidation d. h. nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden.
Es kann aber ferner der Verkauf des Geschäfts mit Firma erfolgen. Amn. 2.Ueber die Znlässigkeit dieses Verkaufs siehe Anm. 39 zu § 149. In diesem Falle erfolgtdie Umschreibung der Firma auf den Erwerber. Hierbei haben die Gesellschafter mit-zuwirken und zwar alle Gesellschafter.
2. (Abs. 2.) Aufbewahrung der Bücher und Papiere nach Beendigung der Liquidation. Anm. s.
a) Nach Beendigung der Liquidation. Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall,daß die Liquidation durchgeführt ist, ohne daß die Bücher und Papiere dabei aus demBesitze der aufgelösten Gesellschaft gekommen sind. Andere Vorschriften greifen Platz,wenn die Liquidation nicht durchgeführt ist oder wenn sie zwar durchgeführt ist, aberohne daß die Bücher und Papiere sich bei Beendigung der Liquidation noch im Eigen-thum der Gesellschaft befinden, so z. B., wenn ein Gesellschafter das Geschäft mit denHandlnngsbüchern übernimmt oder wenn das Geschäft in irgend einem Stadium aneinen Dritten mit den Büchern veräußert wird (vergl. R.G. vom 29. 3. 1899 inJ.W.S. 397). Die allgemeine Aufbewahrungspflicht des Z 44 greift auch hier Platz(vergl. Anm. 18 zu Z 22). Nur die besonderen Vorschriften des vorliegendenParagraphen greifen in diesem Falle nicht Platz.
b) Nur zwei bestimmte Vorschriften über die Aufbewahrung giebt der Paragraph: nämlich Anm. 4.über die Person des Aufbewahrers und über das Benutzungsrecht. Im Uebrigen
gilt über die Aufbewahrungspflicht überhaupt und über die Auf-bewahrungszeit auch hier Z 44, wie auch unter den „Büchern und Papieren"des vorliegenden Paragraphen die Bücher und Schriften, welche im Z 44 erwähnt sind,zu verstehen sind.
Die beiden Vorschriften des vorliegenden Absatzes sind: Anm. 0
a) Die Person des Verwahrers wird entweder durch Verständigungbestimmt oder durch richterliche Anordnung. Die Verständigung erfolgtunter den Gesellschaftern bezw. deren Erben. Die Zustimmung anderer Personenist nicht erforderlich. Es haben nicht etwa alle Betheiligten nach H 146 zu-zustimmen, insbesondere nicht der Exekutionsgläubiger eines Gesellschafters, wohl
'Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 32