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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
496
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4gg Offene Handelsgesellschaft . ZZ 156 u. 157.

schaftsvermögen). Absatz 1 gilt auch für die Liquidationsgesellschaft. Die Liquidatorenkönnen unter der Firma der Liquidationsgesellschaft für die Gesellschaft Rechte erwerbenund Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Denn aus Z 148 Abs. 3 undZ 153 geht hervor, daß das Firmenrecht auch für die Liquidationsgesellschaft, auch wennsie kein Handelsgewerbe mehr betreibt, fortgelten soll, und Z 149 ergiebt, daß auch dieLiquidationsgesellschaft die gleiche juristische Selbstständigkeit genießen soll, wie die o. H.G.(vergl. auch R.G. 28 S. 134).

Absatz 2 ist anwendbar.

Änm.lo. 3. ßH 125, 126, 127 (Vertretungsbefugniß der Gesellschafter nnd deren Entziehung) sind

nicht anwendbar. Das ist eine der Hauptfolgen der eingetretenen Auflösung, daß diegesetzliche Vertretungsbefugniß der Gesellschafter aufhört (R.O.H. 5 S. 396; 9 S. 86; 21S. 396). Der einzelne Gesellschafter kann auch nicht auf Zahlung an die Liquidations-masse klagen (Bolze 13 Nr. 561). Es tritt jetzt die Vertretungsbefugniß der Liquidatorenein, und zwar sofort, da, wenn nichts Anderes vereinbart ist, die o. H.G. sich von Ge-setzeswegen in eine Liquidationsgesellschaft verwandelt, bei welcher Mangels anders ge-arteter Berufung die bisherigen Gesellschafter die vom Gesetz berufenen Liquidatoren sind(vergl. Anm. 3 zu Z 146). Es dauert auch nicht etwa, wie Hahn (Z 3 zu Art. 144)richtig hervorhebt, die gesetzliche Vertretungsbefugniß der Gesellschafter bis zur Eintragungder Liquidatoren fort, nur daß selbstverständlich die Auflösung der Gesellschaft und damitdas Aufhören der Vertretungsbefugniß der Gesellschafter nur nach Maßgabe des Z 15dem Dritten entgegengehalten werden kann.

Mnm.so. 4. § 128 (Solidarhaft der Gesellschafter) ist anwendbar in doppelter Hinsicht: die bisherigeSolidarhaft dauert selbstverständlich fort (R.O.H. 5 S. 333; 13 S. 145; O.G. Wien beiAdler L, Clemens Nr. 377); und ferner entsteht von Neuem die Solidarhaft für die vonden Liquidatoren neu eingegangenen Verbindlichkeiten (Behrend Z 82 Anm. 13). DasR.O H. (21 S. 47) hat dies letztere zwar verneint, jedoch mit Unrecht. (Mit uns CosackS. 561; Rudorff. zu Z 156; Makower S. 364).

Anm.si. 5. F 129 (Eiilwcildungcil gegen die Klage ans der Solidarhaft) ist ebenfalls anwendbar.Anm.ss. 6. § 136 (Haftung neu eintretender Gesellschafter). Hier fehlt die Voraussetzung der An-wendbarkeit.

Mnm.sz. 7. Auch die Bestimmungen des B.G.B., welche über das Verhältniß der Gesellschafter nachaußen gelten, sind hier anwendbar. Dieselben sind von uns im Exkurse zu Z 129 be-handelt. Sie betreffen:

a) den Ausschluß der Haftung des Gesellschaftsvermögcns für die Persönlichen Schuldender einzelnen Gesellschafter,

b) die Kompensationsvorschriften.

Beide Arten von Vorschriften sind auf die Liquidationsgesellschaften anwendbar.Vergl. daher Näheres im Exkurse zu H 129.

Anm.st. Zusah 1. Ob auch die Vorschriften des 6. Titels über die Verjährung analog anwendbarsind, sagt das Gesetz nicht. Sie sind es. Zufolge dieser Analogie beginnt die Solidarhaft auseiner von der Liquidationsgesellschaft kontrahirten Verbindlichkeit von dem Augenblicke ihrerFälligkeit an zu verjähren (Hahn Z 1 zu Art. 146; vergl. Anm. 5 u. 8 zu § 159).

-Anm.ss. Zusatz 2. Anch die Vorschriften über das Verfahren sind auf die Liquidationsgesellschaftanwendbar. Der Gerichtsstand der Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung dauert fort (DenkschristS. 167). Dabei ist zu bemerken, daß der Liquidator durch seine Person den Gerichtsstand derliquidirenden Gesellschaft nicht bestimmt, sein persönlicher Gerichtsstand ist für diese Frage un-erheblich (Makower S. 365; dagegen R.O.H. 12 S. 217).

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Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma vonden Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.