Offene Handelsgesellschaft. Z 1b6. 495
keineswegs dem Bedürfnisse nach einem solchen Kontrolrechte entgegen. Allen Gesell-schaftern gemeinsam will auch das R.O.H. ö S. 394 das Kontrolrecht gewähren. Das istselbstverständlich und folgt schon aus Z 1S2. Es ist aber nicht zu erkennen, daß das Rechtder Büchereinsicht dem einzelnen Gesellschafter genommen werden sollte, wird es ihm dochsogar nach Beendigung der Liquidation ausdrücklich gewährt, und sogar noch mit denWorten „sie behalten das Recht" (Z 1S7 Abs. 3). So auch Makower S. 393. — Danebenbesteht die Rechenschaftspflicht des Liquidators gegenüber der Gesammtheit der Gesell-schafter (vergl. Anm. 7 zu Z 154).
7. H 119 (Beschlüsse der Gesellschafter) ist aus den gleichen Gründen nicht anwendbar, wie Anm.lo.die ZZ 114—117. Denn die Beschlußfassung gehört zur Geschäftsführung. Wollen dieGesellschafter auf die Geschäftsführung des Liquidators einwirken, so gehört dazu Ein-stimmigkeit (Z 152).
L. Z 120 (Jahresabschluß, Berechnung des Jahresgewinnes und Jahresverlustes) ist nichtAnm .11.ohne Weiteres anwendbar. An die Stelle dieser Vorschrift treten vielmehr zunächst dieZZ 154 und 155. Doch wirkt diese Vorschrift insofern auch für die Liquidation fort, alsdie hier aufgeführten Grundsätze auf die Liquidationsbilanzen entsprechend anzuwendensind (vergl. zu Z 154 u. 155).
9. Z 121 (Zinsen- und Gewinnberechnung). Die Vorschriften sind anwendbar mit der Maß-Anm. rs.gäbe, daß sie bei der nach Z 154 aufzustellenden Schlußbilanz entsprechend zur Geltungkommen. Was insbesondere die sogenannten Gesellschafterzinsen anbetrifft, so sindden Kapitalgesellschaftern dieselben auch bei der Schlußrechnung zu Gute zu bringen undzwar (nach unserer Ansicht, die aber Zweifeln ausgesetzt sein kann) nicht bloß für die Zeitvom Eintritt der Auslösung bis zur Vertheilung, sondern schon vom Tage der letztenGeschäftsbilanz ab (vergl. Anm. 3 zu Z 154). Was die Höhe der Gewinn-betheiligung betrifft, so vertheilt sich auch der Liquidationsgewinn nach Köpfen. Wennnach dem Gesellschaftsvertrage der Gewinn anders zu vertheilen ist, so ist dies auch fürden Liquidationsgewinn maßgebend.
19. H 122 (Gelderhebung). Die Anwendbarkeit des Absatzes 1 ist ausdrücklich ausgeschlossen inAnm.is.Z 155 Abs. 2. Auch die im Gesellschaftsvertrage vorgesehene Befugniß zur Entnahme zumPrivatgebrauch cessirt mit der Auflösung (R.O.H. 25 S. 167). An die Stelle dieser Vor-schrift tritt die vorläufige Vertheilung entbehrlicher Gelder nach Z 155.
DerZ 122 Abs. 2(Unzulässigkeit der Verminderung des Kapitalvermögens) ist anwendbar.
11. Auch die Bestimmungen des B.G.B, über die Gesellschaft, welche bei der 0. H.G. subsidiär Anm. it.zur Anwendung kommen, sind hier subsidiär anwendbar, soweit der Zweck der Liquidationoder die Vorschriften dieses Titels nicht entgegenstehen. Es kommen hier in Betracht dievon uns im Exkurse zu Z 122 behandelten Bestimmungen, und zwar:
a) Beiträge der Gesellschafter. Die Pflicht einzulegen kommt insofern in Betracht, alsder Liquidator berechtigt und verpflichtet ist, rückständige Einlagen von den Gesell-schaftern einzuziehen (Anm. 6 zu Z 149). Es gelten hier überall die analogen Grund-sätze (vergl. daher Anm. 1 ffg. im Exkurse zu H 122). Insbesondere ist an dieser Stellezu erwähnen, daß auch im Stadium der Liquidation das Eigenthumzur gesammten Hand an den zum Vermögen der Gesellschaft ge-hörigen Gegenständen fortbesteht (siehe oben Anm. 2; vergl. Anm. 12 imExkurse zu Z 122; wegen der Liquidation besonders R.G. 25 S. 256).
b) Das Maß der dem Gesellschafter obliegenden Sorgfalt. Diese Frage wird hier weniger Anm. 15-in Betracht kommen, da ja der Gesellschafter hier weniger zur Geschäftsführung kommen
wird. Sie wird besonders praktisch, wenn der Gesellschafter Liquidator ist (vergl.Anm. 31a zu § 149; Anm. 13 ffg. im Exkurse zu § 122).
0) Die Frage der Uebertragbarkeit der Gesellschafterrechte. Auch hier gelten die inAnm.is.Anm. 21 ffg. im Exkurse zu § 122 dargestellten Grundsätze.
H. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zu dritten Personen. (Die Vorschriften des 3. Titels): Anm. i?.
1. § 123 (Beginn der Wirksamkeit der 0. H.G.) ist naturgemäß nicht anwendbar.
2. K 124 (Rechtliche Selbstständigkeit der 0. H.G. und Zwangsvollstreckung in das Gesell-Anm. is.