Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
494
Einzelbild herunterladen
 

494 Offene Handelsgesellschaft, ß 156.

schlossenen> Geschäfte sind ans ihrer Seite Handelsgeschäfte; sie hat so lange noch Bücherzu führen (vergl. Anm. 24 zu ZI und Anm. 6 zu Z 154). Dem Firmenrecht unterliegtsie über dieses Stadium hinaus; doch beruht das auf besonderer Vorschrift (ß 153). Auchdie Gesellschafter sind im Stadium der Liquidation nicht nothwendig Kaufleute, sondernnur in dem eben bezeichneten Stadium.

Prokura kann die Liquidationsgesellschaft nicht ertheilen, weil dem der Zweck der Liqui-dation entgegensteht (R.O.H. 13 S. 224; vergl. Z 293 Abs. 4; anders Cosack S. 563).

Anm. s. ZZ) Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich mit der Frage der Anwendbarkeit der in den Titelnüber die bestehende offene Handelsgesellschaft gegebenen Vorschriften. In dieser Hinsicht giltFolgendes:

I. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander (die Vorschriften des 2. Titels):1. Z 109 (Gesellschaftsvertrag, Dispositionsrecht). Der Paragraph gilt auch für die Liqui-dationsgesellschaft. Das bedeutet, daß diejenigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages,welche ersichtlich auch für die liquidirende Gesellschaft gelten sollen, diese Geltung bewahren.Ob aber diejenigen während der Dauer der Gesellschaft getroffenen Abreden, deren Fort-geltung für die liquidirende Gesellschaft nicht ausdrücklich vereinbart ist, diese fortgesetzteGeltung behalten, das richtet sich danach, ob ausdrückliche Liquidationsvorschriften oderder Zweck der Liquidation entgegenstehen, und ist Gegenstand der folgenden Untersuchung.

Anm. 5. 2. Z 110 (Aufwendungen, Ersatz derselben). Der Paragraph ist anwendbar. Auslagen, dieder Gesellschafter gemacht hat, insbesondere, wenn er Gesellschaftsschulden auf Grund derSolidarhaft bezahlen mußte, kann er nach Ansicht des R.O.H. sofort und unabhängig vomStande des Liquidationsgeschäfts geltend machen (R.O.H. 23 S. 195). Anders R.G. 29S. 16: hier wird zutreffend der Nachweis verlangt, daß aktives und parates Gesellschafts-vermögen zur Erfüllung aller Gesellschaftspflichten vorhanden ist (vergl. auch Bolze 13Nr. 504). Keinesfalls kann der Gesellschafter gegen seine Mitgesellschafter pro rata. währendder Liquidation klagen, wie dies das R.O.H. 12 S. 273 unzutreffend annimmt. Die Argu-mentation des R.O.H. läuft im besten Falle darauf hinaus, daß der Wegfall der Vor-schrift, also die Möglichkeit des Antheilsregresses, sich mit dem Wesen der Liquidation Wohlverträgt. Allein das ist nicht der entscheidende Gesichtspunkt für die Prüfung. Vielmehrist, wie in der Einleitung hervorgehoben wurde, die Vorschrift anwendbar, wenn der Gel-tung für die Liquidationsgesellschaft kein Hinderniß entgegensteht. Und der Anwendbar-keit steht kein Hinderniß entgegen. Das Reichsgericht steht auf dem hier entwickeltenStandpunkte (Bolze 7 Nr. 633). Ebenso O.L.G. Dresden in der Deutschen Juristenzeitung1897, S. 388.

Belohnung für Besorgung des Liquidationsgeschäfts kann der Gesellschafternicht fordern (Anm. 36 zu Z 149).

Anm. s. 3. Z 111 (Verzinsung von Herausnahme») ist anwendbar.

Anm. 7. 4. ZZ 112 und 113 (Konkurreuzverbot) sind nicht anwendbar. Aus dem Zwecke der Liqui-dation, die auf das Aufhören des Handelsgewerbes abzielt, folgt die Freiheit von demKonkurrenzverbot (R.O.H. 21 S. 145).

Anm. s. 5. ZZ 114117 (Recht und Pflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung) sind nicht an-wendbar. Die Geschäftsführer der Liquidationsgesellschaft sind die Liquidatoren (vergl.Z 149).

Anm. o. 6. Z 118 (Kontrolrecht der einzelnen Gesellschafter) ist anwendbar. Hahn Z 2 zu Art. 144spricht dies mit lakonischer Kürze und ohne Begründung aus. Allein ihm ist bei-zutreten. Das R.O.H. 7 S. 71 will zwar dem einzelnen Gesellschafter das im Art. 105,jetzt Z 118, vorgesehene Kontrolrecht nicht geben, weil einGeschäftslokal" nicht bestehe,wo die Bücher vorgezeigt werden könnten und überhaupt der ganze Unterschied zwischennichtgeschäftsführenden und geschäftsführenden Gesellschaftern, unter deren unmittelbarerAufficht sich die Bücher und Papiere befinden, fortgefallen sei. Indessen die Gründe sindnicht zwingend. Besteht kein Geschäftslokal, so modificirt sich die Bestimmung dahin, daßdie Bücher dort vorgelegt werden müssen, wo sie redlicher Weise sich befinden; die Haupt-sache ist, daß jeder Gesellschafter das Kontrolrecht hat, und der Zweck der Liquidation steht