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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. ZZ 155 u. 156.

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sames Ende bereiten: durch Verkauf des Geschäfts oder Ueberlassung desselben an einen vonihnen oder durch natürliche Theilung des Restes. Dazu bedarf es jedoch immer der Zustimmungaller Socien. Ohne seine Zustimmung braucht sich kein Gesellschafter andersals in Geld seinen Antheil ausantworten zu lassen.

tz 15«.

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechts-verhältniß der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zuDritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweitsich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidationein Anderes ergiebt.

Der Paragraph ordnet die Geltung der für die bestehende Handelsgesellschaft gegebenen Nn-Bcstimmungcn für die Liqnidationsgcscllschaft insoweit an, als ausdrückliche Vorschriften oder der lemma.Zweck der Liquidation nicht entgegenstehen.

Die Borschrift ist um deshalb gegeben, damit nicht die absolute Fassung des Z 131 zudem Mißverständnisse Anlaß gebe, daß von dem Momente der Auflösung der Gesellschaft diefür die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften sammt und sonders keine Anwendungfinden. In der That trägt sie insofern zur Klarheit bei. Aber es wäre dieser Zweck voll-kommener erreicht worden, wenn diejenigen Vorschriften, welche hiernach auf die Liquidations-gesellschaft Anwendung finden, kurz aufgezählt worden wären, anstatt, wie dies im wesentlichengeschehen ist, allgemein auf jene Bestimmungen zu verweisen. Solche Verweisung erinnert andie in neueren Gesetzeswerken im Uebermaß beliebte Anordnungentsprechender Anwendunganderer Vorschriften mit gewissen Maßgaben". Sie ist sonst nicht die Art des Handelsgesetz-buches, und zur Klarlegung der Vorschrift erscheint eine Aufzählung der für die offene Handels-gesellschaft geltenden Vorschriften unter Angabe ihrer Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit un-erläßlich.

Bei Prüfung dieser Anwendbarkeitsfrage ist maßgebend, ob der Geltung der Societäts-vorschriften in einer ausdrücklichen Liquidationsvorschrift oder im Zwecke der Liquidation einHinderniß entgegensteht.

L.) Allgemeines. Hiernach sind alle Borschriften auf die Liquidationsgesellschaft anwendbar, so -Anm. i.weit ihnen nicht eine ausdrückliche Liquidationsvorschrift oder der Zweck der Liquidation ent-gegensteht, und zwar nicht blos alle Vorschriften, welche ausdrücklich für dieoffene Handelsgesellschaft gegeben sind, sondern alle sonstigen Vor-schriften des H.G.B., welche für die offene Handelsgesellschaft gelten.Mit anderen Worten: Die Liquidationsgesellschaft nimmt im Rechtsverkehr die gleicheStellung ein und unterliegt denselben Rechtsregeln, wie die offene Handelsgesellschaft, so-weit nicht besondere für sie geltende Vorschriften oder der Zweck der Liquidation ab-weichende Konsequenzen ergeben.

So besteht die Gemeinsamkeit der Rechte der Socien fort, es verbleibt das Mm. s.Eigenthum zur gesammten Hand, siehe unten Anm. 14, und die Liquidatoren könnendiese Rechte geltend machen, ohne darthun zu müssen, daß die Geltendmachung mit demLiquidationszwecke in Beziehung stehe (R.G. 15 S. 194), dies gilt auch von solchenRechten, die an die Person geknüpft sind, wie z. B. vom Nießbrauch (R.G. 16 S. 2),und umgekehrt von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese können sowohl gegendie einzelnen Gesellschafter, als insbesondere auch gegen die Liquidationsgesellschaft verfolgtwerden und unterliegen in Folge der Liquidation keiner vorzeitigen Fälligkeit (R.G. 5 S. 8;9 S. 14).

Aber wo ausdrückliche Vorschriften oder der Zweck der Liquidation entgegenstehen, Anm. 3.da ändern sich die Rechtsverhältnisse der Liquidationsgesellschaft. So ist die Liquidations-gesellschaft nicht nothwendig als Kaufmann zu betrachten, sondern nur so lange, als siedas Handelsgewerbe in seinem letzten Stadium betreibt; die in diesem Stadium abge-