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Austragung des Streits abgewartet werden. Es kann z. B. gestritten werden über dieEntbehrlichkeit des Geldes oder über das Verhältniß der Betheiligungen zc. Auch eineStreitigkeit mit dem Pfändungsgläubiger nach Z 135 verpflichtet den Liquidator zur Aus-setzung der Vertheilung (Rudorff zu Z 155 H.G.B.).
Amu.io. 2. Der Liquidator hat die Vertheilung auszusetzen. Das bezieht sich sowohlauf die vorläufige, als auf die Schlußvertheilung, je nachdem die eine oder die anderestreitig wird. Thut er dies nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Aber es kannauch durch einstweilige Verfügung die Auszahlung inhibirt werden.
Anm.li. Zusah 1. Der Anspruch eines Socius auf Herausgabe von Sachen, die er der Gesellschaft»nr znin Gebrauch überlassen hat, muß selbstverständlich befriedigt werden, sobald die Liqui-dationsgesellschaft den Gegenstand entbehren kann, spätestens also bei Beendigung der LiquidationHat er z. B. das Inventar der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen, so muß er es während derLiquidation der Gesellschaft noch so lange belassen, als es für die Zwecke der Liquidation ge-braucht wird. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Abganges trägt der Socius (Z 732 B.G.B.).
Anm.is. Hat dagegen der Gesellschafter der Gesellschaft Gegenstände zum Eigenthum, als Einlage,überlasse», so erübrigt sich hierüber eine besondere Bestimmung. Denn der Werth dieser Einlagewird ihm von vornherein gutgeschrieben und kommt fortan nur noch als Geldposten zur Geltung.Das Auseinandersetzungsguthaben insbesondere ist in Geld auszuzahlen (Z 149) und zwar nachVerhältniß der Kapitalantheile (Z 155 Abs. 1, oben Anm. 7). Wenn der frühere Art. 143H.G.B, bestimmte, daß der Werth der Einlage zur Zeit der Einbringung zurückzugewähren ist,so ist diese Bestimmung als für die o. H.G. unzutreffend gestrichen (Denkschrift S. 196). Ausgleichem Grunde ist auch die ebenso lautende Vorschrift des Z 733 B.G.B, auf die o. H.G. nichtanwendbar.
Anm.ls. Znsah 2. Mit diesen Vcrtheilungen und Herausgaben ist die Thätigkeit der Liquidatorenbeendet. Jede Rechtsbeziehung unter den Socien ist damit allerdings nichtimmer gelöst. Wohl ist dies der Fall, wenn zum Schlüsse nur Aktivsalden, nicht aber, wennauch Passivsalden vorhanden sind. Denn in diesem Falle bleiben bestehen die Verbindlichkeitender Passivsaldeninhaber an die Aktivsaldeninhaber auf Bezahlung des ihrem Passivsaldo ent-sprechenden Betrages. Der Anspruch der Gesellschaft auf die Passivsalden wird unter die Be-sitzer der Aktivkapitalkonten vertheilt, aber natürlich nicht nach Köpfen, sondern nach dem Ver-hältniß der Höhe der Aktivsalden. Allein die Einziehung dieser Beträge fällt nicht mehr in denBereich der Aufgabe der Liquidatoren, sie haben dazu keine Pflicht und auch kein Recht, ihreAufgabe ist mit der Aufstellung der Bilanz oder des Bertheilungsplans erschöpft (R.O.H. 5S. 391; Bolze 22 Nr. 597; Denkschrift S. 197; Cosack S. 566). — Der Konkursverwalter hatdagegen auch die Passivsalden einzuziehen; siehe Anm. 12 zu § 131. — Zuschüsse kann derLiquidator von den Gesellschaftern nicht verlangen, sondern höchstens die Bezahlung rückständigerEinlagen (R.O.H. 22 S. 292; 25 S. 169; Anm. 6 zu § 149).
A»m. ii. Zusatz 3. Die Gelteudmachuug der Ansprüche der schließlichen Aktivsaldeninhaber gegendie schließlichen Passivsaldeninhaber ist also Sache der einzelne» Socien. Sie können ihn klage-weise geltend machen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangtwerden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem Verhältnisse zu decken, nachwelchem sie den Gesellschaftsverlust zu tragen haben (Z 735 B.G.B.). Das entscheidet einefrühere Zweifelsfrage (vergl. unsere 5. Auflage Z 4 zu Art. 142).
Die so geforderte Ausgleichung kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil noch nicht alleGläubiger befriedigt sind und deshalb die Möglichkeit besteht, daß der in Anspruch genommeneGesellschafter seinerseits von einem Gläubiger nachträglich in Anspruch genommen werden könnteund dadurch sich die Ausgleichungsberechnung ändern würde (R.G. 49 S. 32). Eine solche nach-trägliche Zahlung erzeugt eben eine neue Ausgleichungsforderung.
Anm.is. Znsatz 4. Die Gesellschafter haben es natürlich in der Hand, sich auch schon früherschließlich auseinanderzusetzen, auch wenn das Vermögen noch nicht ganz versilbert ist. Ins-besondere wird dies nothwendig sein bei uneinziehbaren und unveräußerlichen Außenständen(Keyßner in E.2. 19 S. 331). Aber auch sonst können die Socien der Liquidation ein gewalt-