Offene Handelsgesellschaft. Z 155. 491
wie auch die Liquidation ausfallen möge, und daß sie schon jetzt für das Liquidations-geschäft entbehrlich sei (Bolze 13 Nr. 594).
Dieser Anspruch des Gesellschafters auf Vertheilung der vorläufig entbehrlichen Anm. s.Gelder bildet auch einen Gegenstand des Zugriffs für die Sonder-gläubiger des Gesellschafters (Lastig bei Endemann I S. 418).
Ein Recht auf Entnahme von Zinsen hat der Gesellschafter währendder Liquidation nicht (Abs. 2 Satz 3). Aber bei der Schlußvertheilung kommt derZinsanspruch wieder zum Borschein (unten Anm. 1).
Ob der Socius seine sonstigen Forderungen während der Liquidationgegen die Gesellschaft einklagen kann, darüber siehe Anm. 13 zu Z 149; ob er sie gegendie Gesellschafter einklagen kann, darüber siehe Anm. 5 zu § 156.d) Vorläufig. Daher muß etwa zu viel Empfangenes zurückgezahlt werden zur Ver -Amn. s.meidung der Klage durch den Liquidator (Hahn Z 2 zu Art. 141) oder durch dieanderen Gesellschafter. Auch der nach S 135 eingewiesene Exekutionsgläubiger mußsich die eouäiotio gefallen lassen (Z 812 B.G.B.), der Konkursverwalter eines Gesell-schafters muß sie als Masseanspruch anerkennen (Z 59 Anm. 3 K.O.).
Z. Die voraussichtlich am Schlüsse erforderlichen Gelder sind zurückzubehalten. Anm. <.
a) Sie sind zurückzubehalten. Sonst machen sich die Liquidatoren den Gesellschafterngegenüber schadensersatzpflichtig, z. B. wenn sie zu viel ausbezahlt haben, und dieWiedererlangung alsdann nicht möglich ist. Aber sie machen sich eben nur den Ge-sellschaftern bezw. den nach Z 146 Betheiligten gegenüber verantwortlich, derenMandatare sie sind, nicht den Gläubigern gegenüber, deren Mandatare sie nicht sind(zustimmend O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv Bd. 7 S. 55; vergl. Anm. 37zu s 149).
b) Die Zwecke, für welche die Gelder zurückzubehalten sind, sind: Anm. s.a) Die Deckung der noch nicht fälligen oder streitigen Schulden der
Gesellschaft. Von selbst werden die Gesellschaftsschulden durch die Auflösungnicht fällig (R.G. 5 S. 8; 9 S. 14), noch weniger begründet, abgesehen von be-sonderen, die Realisirung gefährdenden Umständen, die Auflösung und bevorstehendeVertheilung einen Arrestgrund, wozu Puchelt Anm. 2 zu Art. 141 neigt./?) Die Sicherung der Ansprüche, welche den Gesellschaftern bei derAnm. s.Schluß vertheilung zustehen. Damit sind alle Ansprüche gemeint, die derGesellschafter bei der schließlichen Vertheilung geltend machen darf, also die Kapital-guthaben und sonstigen Ansprüche des Gesellschafters.
N. (Absatz 1.) Die Schlußvertheilung. Anm. ?.
1. Die Grundsätze, »ach welchen die Schlußvertheilung erfolgt, ergeben sich aus der Schluß-bilanz, wie dies der vorliegende Paragraph auch ausdrücklich hervorhebt. Dieselben sindbereits zu Z 154 von uns erörtert, auf welchen hier verwiesen wird. Dort findet sichinsbesondere auch eine Erörterung darüber, in welcher Weise die Gesellschafter am GewinnPartizipiren, ob sie Zinsen verlangen dürfen, und für welche Zeit.
2. Auf die Auszahlung des Ausschüttnngsguthabens hat jeder Socius einen klagbaren An- Anm. 8.sprach (vergl. oben Anm. 2). Befriedigt der Liquidator denselben nicht, so kann er ver-klagt werden. Widerspricht aber ein anderer Gesellschafter, so ist er berechtigt und ver-pflichtet, die Auszahlung auszusetzen (Absatz 3). In diesem Falle müssen die anderenGesellschafter verklagt werden. Der Liquidator, der ohne Grund die Vertheilung nichtbewirkt, haftet jedem Gesellschafter für den diesem erwachsenen Schaden (vergl. unsereErläuterung zu Z 347). — Der Klage auf Auszahlung braucht die Klage auf Aufstellung
der Schlußbilanz nicht vorauszugehen (vergl. Anm. 5 zu Z 154).
III.(Abs. 3.) Aussetzung der Vertheilung bei Streitigkeiten. Bei Streitigkeiten über dieAmn. s.
Vertheilung unter den Gesellschaftern hat der Liquidator die Bertheilung
auszusetzen.
1. Bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern. Widerspricht ein Gesellschafterder Vertheilung überhaupt oder der Auszahlung an einen Gesellschafter, so muß die