-490 Offene Handelsgesellschaft. ZZ 154 u. 155.
Rechnungslegung nicht. Sie ist nur eine Rechenschaftsübersicht über die Ergebnisse der Liqui-dation. Die Liquidatoren haben aber ordnungsmäßig Rechnung zu legen, da sie eine mitEinnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung haben (Z 259 B.G.B.; für das frühereRecht Bolze 3 Nr. 793; 4 Nr. 895), beim Nachweis besonderer Umstände auch im Laufeder Amtsführung (R.O.H. 12 S. 41). Diese Rechnungslegung erfolgt aber in der Regelund abgesehen von besonderen Umständen durch bloße Vorlegung der Bücher und Skripturen(R.O.H. 25 S. 344). Besondere Nachweise müssen erbracht werden, wenn die Geschäfts-führung besonders verwickelt, die Bücher lückenhaft sind, oder der Liquidator sich einerUnredlichkeit schuldig gemacht hat (O.L.G. Karlsruhe in K.2. 37 S. 542). Auskunftüber die Sachlage kann, wenn auch nicht gerade jeder Zeit, so doch in angemessenen.Zwischenräumen verlangt werden (vergl. Bolze 4 Nr. 895).
Die gedachten Rechenschaften sind auch hier nur der Gesammtheit der Gesellschafterzu geben (vergl. Anm. 7 zu Z 118) oder einem von ihnen Bevollmächtigten. Daneben hatjeder Gesellschafter das Einzelkontrolrecht aus § 118 (vergl. Anm. 9 zu § 156).
K « 55.
Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesell-schaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Aapitalantheile, wie siesich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu vertheilen.
Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig vertheilt.Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zurSicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußvertheilung zukommenden Be-träge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § (22 Abs. (finden während der Liquidation keine Anwendung.
Entsteht über die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter denGesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Vertheilung bis zur Entscheidungdes Streites auszusetzen.
Ein- Der vorliegende Paragraph giebt in Abs. 1 die Vorschrift der Schlnßvcrtheilung, in Abs. 2
...lwng. Vorschrift über vorläufige Bertheilung entbehrlichen Geldes, in Abs. 3 die Borschrift, daß dieLiquidatoren bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern dieselbe auszusetzen haben.
Die Disposition dieses Paragraphen ist nicht praktisch und nicht logisch. Es empfiehltsich, wie das alte H.G.B, dies in den Art. 141 und 142 gethan hat, zunächst die Vorschrift überdie vorläufige Vertheilung von Geldern während der Liquidation und dann erst die Schluß-vertheilung zu erörtern, also erst Abs. 2 und dann Abs. 1.
I. (Abs. 2.) Die vorläufige Vertheilung während der Liquidation.
Anm. i. 1- Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig vertheilt.
a) Das entbehrliche Geld wird vertheilt. Die Grundlage der Vertheilung ist eineBerechnung, welche aufzustellen ist unter Zugrundelegung der Eröffnungsbilanz derLiquidation (Anm. 1 zu Z 154) und unter Hinzuziehung derjenigen Faktoren, welchesich durch die bisherigen Ergebnisse der Liquidation ergeben. Ob diese Berechnung inForm einer selbstständigen und förmlichen Bilanz gemacht wird oder in einfachererWeise, ist Sache der Liquidatoren. Auf Aufstellung einer förmlichen Bilanz hat dereinzelne Gesellschafter keinen Anspruch; die sämmtlichen Gesellschafter können sie ver-langen (Z 152; Denkschrift S. 196). Doch machen sich die Liquidatoren, wennsie offensichtlich entbehrliche Gelder nicht zur Vertheilung bringen,jedem Gesellschafter gegenüber schadensersatzpflichtig. Denn auf die Auszahlung dervorläufig entbehrlichen Gelder hat jeder Socius einen klagbaren Anspruch (R.O.H. 3S. 338). Für den Prozeß stellt sich die Sache freilich in Folge dessen so, daß jederGesellschafter sein Guthaben schon während der Dauer der Liquidation nur dann ver-langen kann, wenn er beweist, daß die eingeklagte Summe disponibel bleiben werliq