Offene Handelsgesellschaft. § 154. 439
keinen Jahresverlnst. Die Auflösung bildet eine Cäsur, die es unmöglich macht, einenJahresgewinn oder einen Jahresverlust festzustellen (R.G. vom 22. April 1898 in J.W.S. 369). Höchstens könnte die Aufstellung einer solchen Bilanz wegen etwaiger Gewinn-antheilsansprüche Dritter in Frage kommen (eommis interesss, stiller Gesellschafter).
2. Eine Schlußbilanz. Wenn die Liquidation beendet ist, das Vermögen in Geld umgesetzt Anm. s--und die Gläubiger befriedigt sind, soweit dies nach den Ergebnissen der Liquidation möglich
war, haben die Liquidatoren eine Schlnßbilanz aufzustellen. Dieselbe wird in gewisserHinsicht nach denselben Grundsätzen gefertigt, wie ckurants soeistats. Insbesondere werdenauch hier den Aktivsalden 4ch„ des Kapitalsantheils vom Liquidationsgewinne zugeschrieben(Z121), und zwar für die Zeit von der letzten Geschäftsbilanz ab. Denn van diesem Zeit-punkte ab sind den Gesellschaftern keine Zinsen mehr ausbezahlt worden (Z155 Abs. 2 Satz 3);sie haben aber nach dem Gedanken, der dieser Borschrift zu Grunde liegt, für jedenZeittheil, während dessen das Kapital im Geschäft steckt, den Vorzug des Zinsengenusseszu beanspruchen; durch den Eintritt der Liquidation inmitten eines Geschäftsjahres wirdnur die Berechnungsmöglichkeit der Zinsen zeitweilig gehemmt, weil die Grundlage fehlt,die Feststellung eines Jahresgewinnes; diese Möglichkeit tritt jetzt wieder ein.
Die Gewinnantheile sind die gleichen, wie bei bestehender Gesellschaft; wer also nach Anm. «.dem Gesellschaftsvertrage mit ftg am Gewinn partizipirt, der partizipirt auch bei derSchlußvertheilung mit ftz. Ist nichts vereinbart, so wird der Gewinn nach Köpfen ver-theilt (Z 121 Abs. 3). Das Gleiche gilt über die Verlustantheile. Bezüglich der Verlust-antheile folgt dies aus Z 735 B.G.B.
Gewinn wird dabei meist aus der vortheilhasten Verwerthung von Gegenständenüber dem Jnvcntarwerth, Verlust durch Mindererlös nach dieser Richtung oder durchAusfälle bei den Außenständen entstehen.
Auf Grund dieser Bilanz werden die Konten der Gesellschafter richtig gestellt undauf die Weise festgestellt, welcher Aktiv- und welcher Pajsivsaldo für die einzelnen Gesell-schafter verbleibt.
3. Auf Aufstellung dieser Bilanz kann auch geklagt werden und zwar von jedem Gesellschafter. Anm. s.Es muß aber nicht nothwendig die Klage auf Aufstellung der Schluß-bilanz der Klage auf Auszahlung des Guthabens voraufgehen (vergl.Anm. 27 im Exkurse zu § 141). Außerdem sind die Liquidatoren strafbar, wenn sie dieZiehung dieser Bilanzen unterlassen und nachträglich Zahlungseinstellung oder Konkurs-eröffnung der Gesellschaft erfolgt (ZZ 249 Nr. 4, 244 K.O.). Zwar sind hier die Schuldner
für strafbar erklärt; aber an ihre Stelle tritt sinngemäß derjenige gesetzliche Vertreter,dem allein die Pflicht der Bilanzziehung obliegt, wie bei Vorständen der Aktiengesellschaft(vergl. Anm. 3 zu Z 38). Für die weitere Buchführung während der Liquidation (Anm. 6)sind die Socien strafrechtlich verantwortlich (vergl. Anm. 3 zu Z 38).
4. Die ordentlichen Jahresbilanzen brauchen die Gesellschafter nicket immer anfzustcllcn. Das Anm. s.war die Absicht des Gesetzgebers (Denkschrift S. 196) und diese Absicht ist deutlich zumAusdruck gebracht. Gareis (Anm. 1) verlangt trotzdem von den Liquidatoren einer o. H.G.
stets jährliche Bilanzen, aber mit Unrecht. Aus H 156 folgt das nicht. Dort sind nurdie Vorschriften des zweiten und dritten Titels dieses Abschnitts auf die Liquidations-gesellschaft für anwendbar erklärt. In diesen beiden Titeln ist aber die Vorschrift jähr-licher Bilanzziehung nicht enthalten. Sie ist vorgeschrieben im Z 39 Abs. 2, aber nur fürKaufleute. Aber die Liquidationsgesellschaft ist kein Kaufmann, wenigstens nicht noth-wendig, sondern nur, solange sie noch mit handelsgewerblichen Rechtsakten zu thun hat(Anm. 24 zu Z 1). Solange dies der Fall ist, ist die o. H.G. als Kaufmann zu betrachtenund solange haben die Gesellschafter die Verpflichtung zur Buchführung, wie jeder andereKaufmann. Als Fortführung des Geschäfts in seinen letzten Akten ist es aber z. B. nichtanzusehen, wenn nur noch die Einziehung von Außenständen oder die Veräußerung desGesellschaftsgrundstücks aussteht, während das Geschäft im Uebrigen aufgehört hat (O.L.G.Karlsruhe in 6.2. 37 S. 542).
5. Haben die Liquidatoren weitere Rechnung zu legen? Die Bilanz allein erschöpft die Anm. 7?