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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. §H 152154.

den Regeln des Auftrages oder Dienstvertrages die Weisungen des Mandanten zu befolgenund auszuführen, soweit nicht etwa aus dem fraglichen Dienstvertrage das Gegentheilhervorgeht.

K RSZ.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sieder bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namenbeifügen.

Der Paragraph schreibt vor, wie die Liquidatoren die Gesellschaftsfirma zu zeichnen haben.

Anm. i. 1. Die Vorschrift ist nur instruktioneller Natur. Einmal insofern sie keine Be-dingung für die Willigkeit der vorgenommenen Handlung abgiebt; auch bei anderweiterZeichnung der Firma ist das Geschäft giltig; es kommt, wie im § 125, nur darauf an,ob ausdrücklich oder konkludenter Weise die Gesellschaft verpflichtet werden sollte (R.O.H.9 S. 215; Johow 1l) S. 2g). (Vergl. auch die Erläuterung in Anm. 2 zu § 51.) Sodannaber auch insofern, als die Liquidationsfirma keine veränderte Firma, sondern nur diebisherige Firma ist. Der von den Liquidatoren geführte Zusatz (in liqu. oder sonst) wirdnicht Bestandtheil der Firma (O.L.G. Hainburg in E.2. 35 S. 235). Darum liegthier auch keine Firmenänderung im Sinne des früheren Markenschutzgesetzes vor (R.G. 15S. 105). Eine neue gleichlautende Firma darf nicht eingetragen werden, bis die Liqui-dationsfirma erloschen oder gelöscht ist (Kammergericht bei Johow 10 S. 17; R.G. 29S. 68; O.L.G. Dresden in K.2. 37 S. 529; Z 30 H.G.B.).

Anm. 2. 2. Die Beobachtung der Vorschrift aber ist nicht ohne civilrechtlichen Ein-fluß. Denn sie zeigt dem Dritten an, daß die Gesellschaft in Liquidation getreten ist.Der Dritte darf daher die Gesellschaft nicht mehr für bestehend halten und muß prüfen,ob sich das Geschäft im Rahmen der Vertretungsmacht von Liquidatoren hält (vergl. ZZ15,148, 149).

Anm. s. 3. Ueber die Art, wie Kollektivliquidatoren die Firma zeichnen, siehe den Exkurs zu Z 108.

§ I »4.

Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung derLiquidation eine Bilanz aufzustellen.

Der Paragraph legt den Liquidatoren die Verpflichtung auf, zwei Bilanzen anfzustellen.

Die Borschrift ist neu.

Anm. 1. 1. Eine Bilanz bei Beginn der Liquidation. Sie ist gewissermaßen die Eröffnungsbilanz fürdie Liquidationsgesellschaft. Die bisher geführten Bücher sind für diesen Zeitpunkt ab-zuschließen und es ist unter Zugrundelegung einer Inventur die Bilanz nach der all-gemeinen Vorschrift des § 40 aufzustellen. Die Minderbewerthungen, welche durch denwahren Werth nicht gerechtfertigt werden, und durch welche während der Dauer der Ge-sellschaft bewirkt werden sollte, daß nicht aller Gewinn vertheilt werde, kommen jetzt inWegfall (vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 141). Der wahre Wert kommt in Ansatz.Dabei ist jetzt regelmäßig nicht mehr davon auszugehen, daß das Geschäft besteht, dennes soll ja eben aufgelöst werden. Es kommt also derSchmelzwerth" in Betracht. Nurwenn ein Verkauf des ganzen Geschäfts in sicherer Aussicht steht, kann dies berücksichtigtwerden.

Anm 2. Fällt die Auflösung, wie dies wohl regelmäßig der Fall sein wird, in das

Geschäftsjahr selbst, so sind die Gesellschafter der Pflicht überhoben, für den restirendenBruchtheil des letzten Geschäftsjahres eine Geschäftsbilanz aufzustellen. Für diesenrestirenden Bruchtheil wird also das Geschäftsergebniß nicht berechnet und der Gewinnoder Verlust nicht vertheilt. Es giebt für diesen Zeitraum keinen Jahresgewinn und-