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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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487
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Offene Handelsgesellschaft. Z 151.

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H ISS.

Gegenüber den nach Z (H6 Abs. 2, 3 Beteiligten haben die Liquida-toren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zuleisten, welche die Betheiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig be-schließen.

Der Paragraph unterwirft den Liquidator den einstimmigen Anordnungen der Gesellschafter. Ew-

Die Borschrift ist in den Berathungen des alten H.G.B , damit gerechtfertigt worden, daß die ^'iung.Bestellung eines Liquidators durch den Richter nur aus Mangel an Einstimmigkeit erfolgt.Wo daher diese Einstimmigkeit herrscht, da besteht kein Grund, dem übereinstimmenden Willender Betheiligten einen entscheidenden Einfluß zu verweigern, zumal es sich um ihr Vermögenhandelt. Der juristische Grund der Vorschrift ist, daß das Verhältniß der Liquidatoren zu denGesellschaftern nach innen auf einem Mandat bezw. einem Dienstverhältnisse beruht, soweit sienicht selbst Gesellschafter sind (Anm. 38 zu Z 149). (Vergl. auch R.O.H. 23 S. 330.)

1. Die Bedeutung der Vorschrift. Sie betrifft, insoweit es sich um Beschränkungen der Anm. i.Aktionsfreiheit handelt, nur das Verhältniß nach innen. Aber es kann hierin auch eineErweiterung der Aktionsfreiheit liegen. Alsdann wirkt sie auch nach außen(vergl. Anm. 4 zu Z 151), was Makower S. 297 mit Unrecht bestreitet. Die Tendenz

der Gesetze geht jedenfalls dahin, daß sich Geschäftsführung und Vertretung regelmäßigdecken (Z 714 B.G.B.), und besonders gilt das für die Rechtsstellung des Liquidators(Anm. 13 zu Z 149). Es ist nicht zuzugeben, wenn Makower und Rudorff die Er-weiterungen der Vertretungsbefugniß der Liquidatoren als gewöhnliche Vollmacht ansehen.

2. Zu den Liquidatoren, welche solchergestalt durch Einstimmigkeit der Gesellschafter gebunden Anm. s.sind, gehören alle, sie seien die Gesellschafter selbst oder erwählte oder ernannte (vergl. dieEinleitung).

3. Die Betheiligte» müssen, um die Anweisung zur bindenden zu machen, sämmtlich zu- Anm. s.stimmen. Wer diese Betheiligten sind, darüber siehe Anm. 7 zu Z 146: Danach gehört auch

der nach Z 135 eingewiesene Gläubiger eines Gesellschafters dazu, und an die Stelle einesfalliten Gesellschafters tritt sein Konkursverwalter. Die Erben eines Gesellschafters müssensämmtlich zustimmen (Behrend Z 32 Anm. 18); auch der Liquidator selbst, wenn er Gesell-schafter ist, sodaß dieser die von den andern gewallten Maßregeln durch seinen Wider-spruch verhindern kann, es sei denn, daß es sich um eine gegen ihn selbst zu treffendeMaßregel handelt. Hier genügt der Beschluß der übrigen (vergl. Anm. 1 zu Z 141).Der fremde Liquidator dagegen hat kein Veto, sondern die Pflicht, den Beschluß auszuführen.

4. Der Inhalt der Anordnung kann sein der Befehl, eine Handlung zu unterlassen oder eine Anm.«.Handlung vorzunehmen, eine Handlung in bestimmter Weise vorzunehmen, eine Handlungvorzunehmen, die den Rahmen des Z 149 überschreitet. Sie können z. B. anordnen, daß

die Liquidatoren eine Theilung in uaturs, vornehmen (Denkschrift S. 104).

5. Nichtbcobachtnng der Anordnung ist Pflichtverletzung und hat Schadenersatz, geeigneten Anm. s.Falls Abberufung nach Z 147 zur Folge. Es kann aber der Liquidator auch auf Vor-nahme der einstimmig angeordneten Maßregel verklagt werden. Die Entscheidung des

R.G. 12 S. 33 darf trotz ihres weitergehenden Wortlauts soweit nicht ausgedehnt werden,daß dies Klagerecht versagt wäre. Sie ist nur richtig in dem beschränkteren Sinne, daßein Gesellschafter-Liquidator nicht zur Aufgabe seines, sei es auch unsachgemäßen Wider-spruchs richterlich gezwungen, nicht verurtheilt werden kann, bei einer Handlung mitzu-wirken oder in die Vornahme derselben zu willigen, wenn er derselben widersprochen hat.In diesem Sinne ist es richtig, daß der Richter nicht im Einzelnen in die Führung derGeschäfte eingreifen darf. In unserm Falle aber liegt eine einstimmig beschlossene Maß-regel vor. Auf Ausführung dieser kann der Liquidator verklagt werden. Ist er Gesell-schafter, so brauchte er ja seine Zustimmung nicht zu geben, hat er sie aber ertheilt, soist er an den gemeinsamen Beschluß gebunden. Ist er nicht Gesellschafter, so hat er nach