486 Offene Handelsgesellschaft. ZZ ISO u. 151.
Die Anordnung beruht auf Vertrag, Beschluß der Gesellschafter oder richterlicherErnennung.
Anm. s. 4. Im Abs. 2 ist angeordnet,
a) daß die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Ge-schäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können,
b) daß eine der Gesellschaft gegenüber abzugebende Willenserklärungeinem Kollektivliquidator gegenüber wirksam abgegeben werden kann.
Das Nähere zur Erläuterung dieser beiden Vorschriften siehe inAnm. 2, 7 u. 9 zu 8 125.
Anm. s. 5. Ueber die Art, wie Kollektivvertreter zusammenwirken, siehe Anm. 4—16 zu Z 125. Dortsind weiter Fragen erörtert, über die Ausübung der Kollektivvertretung, denBeweis der Zusammenwirkung, die Folgen des Alleinwirkens einesKollektivberechtigten, über die Genehmigung unbefugten Alleinwirkens,über die Frage, wessenWissen entscheidet, wenn es auf dasWissen einerThatsache ankommt, über die Form der Zeichnung von kollektiv-vertretungsberechtigten Personen.
Anm. ?. Besonders ist zu erwähnen, daß, wenn sich mehrere kollektivberechtigte Liquidatoren
über eine Maßregel nicht einigen, keiner gegen den andern das Gericht anrufen kann, umdie mangelnde Einwilligung zu ergänzen; Abhilfe ist vielmehr nur durch einen Antrag aufAbberufung möglich (O.L.G. Frankfurt in E.2. 37 S. 544: R.G. 12 S. 34). Wohl aberist jeder Liquidator verpflichtet, dem anderen Liquidator die Ausübung der Pflichten zuermöglichen, z. B. ihm die nöthige Auskunft zu gewähren; hierauf kann auch geklagtwerden.
H 15?.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren istDritten gegenüber unwirksam.
Ein- Der Paragraph bestimmt die Unbeschriinkbarkeit der gesetzlichen Vertretnngsmacht des
leiwng. Liquidators. Der Inhalt des Paragraphen entspricht dem des Z 123 Abs. 2, weshalb zu seinerErläuterung auf die Bemerkungen zu jenem Paragraphen zu verweisen ist. Hervorzuheben ist:Anm. i. Die Vorschrift gilt nur gegenüber dem Dritten (eine Einschränkung nachinnen ist zulässig, S 152), dem Dritten gegenüber aber auch dann, wenndieser Kenntniß von der Beschränkung hatte. Dies begründet noch keine Kollusion(R.G. 9 S. 149). Ueber Kollusion siehe Näheres Anm. 13 zu Z 126.
Anm. s. 2- Als Dritter kaun aber nicht betrachtet werden der Liquidator selb st, wennmit ihm kontrahirt wird. Er kann zwar sogar, wenn das im Interesse der Gesellschaftliegt, mit sich kontrahiren, aber nicht unter Außerachtlassung der Beschränkungen, die ihmgültig auferlegt sind (vergl. auch Z 161 B.G.B.). Das Reichsgericht (7 S. 126) betrachtetauch den Liquidator als Dritten im Sinne des § 151. Das kann jedoch nicht gebilligtwerden und ist in jener Entscheidung ohne Noth ausgesprochen worden, da dort von einemLiquidator mit beschränkter Vertretungsmacht keine Rede ist, sondern nur die Frage derKontrahirungsmöglichkeit mit sich selbst zur Entscheidung stand.
Anm. s 3. Der Aufhebung der Vertretungsbefugniß ist hier keine Erwähnung gethan.
Sie ist nicht möglich oder vielmehr, sie bedeutet eben das Ende des Liquidatoramts. EineLiquidation ohne Vertretungsbefugniß, wie sie Laband in 61.2. 16 S. 219 für möglichhält, ist nicht denkbar (vergl. Behrend Z 82 Anm. 5).
Anm. 4. Zusatz. Nicht erwähnt ist im Gesetz die Frage nach der Erweiterung der Vertretungsmachtdes Liquidators. Die Vertretnngsmacht kann erweitert werden durch Uebereinkunft der Gesell-schafter auch bei richterlich ernannten Liquidatoren (Anm. 1 zu ß 152). Richterliche Ernennungkann aber Erweiterung der Vertretungsmacht nicht schaffen.
Eine Eintragung der Erweiterung findet nicht statt. Aber auch ohne Eintragung ist sieDritten gegenüber wirksam.