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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. Z ISO.

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ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung ist in das Handels-register einzutragen.

Durch die Vorschrift des Abs. ( wird nicht ausgeschlossen, daß die Liqui-datoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmterArten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-erklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des ß s25 Abs. 2 5atz 2 ent-sprechende Anwendung.

Der Paragraph ordnet an, daß regelmäßig und präsumtiv eine Mehrheit von Liquidatorennur kollektive Vertretungsmacht und Geschäftsfnhrungsbefugniß besitzt, also gerade umgekehrt wiebei der lebenden o. H.G. Bei der letzteren ist die Alleinvertretung und Geschäftsführungsbefugnißdie Regel 125, 114). Unrichtig ist es, den ganzen Paragraphen nur auf die Vertretungs-macht zu beziehen (so Makower S. 236). Aus der Vorschrift der Eintragung folgt dies nicht.Die Eintragungsvorschrift bezieht sich natürlich nur auf die äußere Seite der Sache. Aber ausdem Z 149 ist ersichtlich, daß das Gesetz bei der Liquidation von der Kongruenz des Vertretungs-und des Geschäftsführungsumfanges ausgeht (vergl. Anm. 13 zu § 149) und wie Z 149, fo istauch Z 15V auf beide Seiten der Sachen zu beziehen.

1. Die Vorschrift der Kollektivvertretnng bezieht sich auf alle Fälle einer Mehrheit von Liqni- Anm. i.datore», insbesondere auch

a) auf den Fall, daß die früheren Gesellschafter es sind. Ihre etwaige Einzelbefugnißzur Vertretung der Gesellschaft und zur Geschäftsführung überdauert dieselbe nicht;sie sind nach Auflösung der Gesellschaft nur gemeinsame Verwalter des Gesellschafts-vermögens,

b) auf den Fall der richterlichen Ernennung.

2. Die Vorschrift hat zur Folge, daß die Liquidatoren nur gemeinsam handeln können. Auch Anm. 2.Gefahr im Verzüge macht keine Ausnahme.

Da die Vorschrift auch nach Innen gilt, so muß jede Handlung unterbleiben, welchereiner der Liquidatoren widerspricht. Auch der Richter kann den widersprechenden Liqui-dator nicht verurtheilen, die von dem anderen verlangte, angeblich nothwendige oder zweck-mäßige Handlung vorzunehmen (R.G. 12 S. 33). Unsachgemäßer Widerspruch kann nurzur Abberufung führen.

Eine Ausnahme macht aber die Nothwendigkeit des Vorgehensgegen den Liquidator selbst. Hier liegt es in der Natur der Sache, daß seine Zu-stimmung nicht erforderlich ist, z. B. wenn es sich um einen Prozeß gegen ihn handelt(R.O.H. 3 S. 31).

8. Der Ausschluß der Kollektiv-, die Anordnung der Einzelvertretungsbefugniß muß im Ver- Anm, z.trage oder in der richterlichen Ernennung ausdrücklich erfolgen und eingetragen werden.Im Falle der richterlichen Ernennung durch den Registerrichter erfolgt die Eintragungvon Amtswegen (Z 146 Abs. 2); für die richterliche Ernennung durch den Prozeßrichtergilt dies nicht (Anm. 2 zu Z 148).

Dritten gegenüber gilt der nicht eingetragene Ausschluß der Kollektivvertretung nurunter den Voraussetzungen des Z 15.

Der Ausschluß der Kollektivvertretung kann auch in der Weise er -Anm. 4.folgen, daß je zwei von drei Liquidatoren gemeinsam handeln müssen, oder auch in derWeise, daß von den drei Liquidatoren A. B. C. nur Liquidator A. allein, die beidenandern nur gemeinsam handeln können. Im Abs. 1 sind diese Variationen zwar nichtausdrücklich erwähnt, aber es folgt daraus nicht ihre Unzulässigkeit. Die Anordnung, daßein Liquidator nur zusammen mit einem Prokuristen handeln darf, ist hier unzulässig,weil die liquidirende Gesellschaft keinen Prokuristen hat; die Anordnung, daß ein Liquidatornur zusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten handeln darf, ist ebenso unzulässig,wie bei der lebenden Gesellschaft (vergl. Anm. 11 zu Z 125).