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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
484
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Offene Handelsgesellschaft.

149.

Anm. SS.

Anm.SZ.

Anm. SU

Anm.SS.

Anm. ZK.

Anm.S?.

Anm.SZ.

Anm. so.

u) Das Maß der Sorgfalt, welches die Liquidatoren anzuwenden haben, richtet sich danach,ob sie Gesellschafter oder Fremde sind. Im ersteren Falle haben sie ckiliZsutia. quamsuis nach Z 708 B.G.B, zu prästiren, sonst diejenige Sorgfalt, die dem Mandatar bezw.Dienstverpflichteten im Allgemeinen obliegt (Behrend Z 82 Anm. 35; vergl. untenAnm. 28, abweichend Hahn Z 11 zu Art. 137). Die Anwendung der Sorgfalt habensie zu beweisen.

b) Durch ihre Vertretung entsteht die Solidarhaft der Gesellschafter (vergl. zu Z 156;

Behrend Z 82 Anm. 13; anders, aber unzutreffend R.O.H. 21 S. 47).o) Die Wirkung des von den Liquidatoren geführten Prozesses ist dieselbe, wie die einesvon der lebenden Gesellschaft geführten Prozesses; das Urtheil macht Rechtskraft auchfür und gegen die Gesellschafter (Bolze 1 Nr. 1965; vergl. Näheres Anm. 16 zu Z124).Es kann auch hier aus dem gegen die Liquidationsgesellschaft ergangeuen Urtheilenicht unmittelbar gegen den einzelnen Gesellschafter vollstreckt werden (R.O.H. 6 S. 416;O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1664).ck) Nach Beendigung ihres Amtes haben die Liquidatoren Rechnung zu legen. Hierüber

und über sonstige Rechnungslegungs- und Auskunftsfragen siehe die Erl. zu Z 154.s) Ueberschreitcn die Liquidatoren ihre Vollmacht, so haften sie dem Dritten persönlichgemäß Z 179 B-G.B. (vergl. hierüber Anm. 39 ffg. zum Exkurse zu Z 58). Das Gleichegilt, wenn sich Jemand als Liquidator gerirt, der es nicht ist.k) Belohnung können die Liquidatoren nicht fordern, wenn sie Gesellschafter sind (vergl.Anm. 6 zu Z 110 und ferner O.L.G. Dresden in 6.6. 37 S. 544), sonst entscheidet§ 354, Handelsgebranch oder Civilrecht. Ihr Verhältniß ist, wenn sie keine Gesell-schafter sind, ein Auftrags- oder Dienstvertragsverhältniß, je nachdem sie unentgeltlichoder gegen Entgelt fungiren.

A) Für ihre Thätigkeit verantwortlich sind sie bloß den Betheiligten im Sinne des S 146,nicht den Gläubigern der Gesellschaft, deren Mandatare sie nicht sind. Selbstverständlichhaften sie als Liquidatoren auch nicht den Gegenkontrahenten aus den von ihnen imNamen der Gesellschaft abzuschließenden Rechtsgeschäften, soweit nicht etwa Ueber«schreitungen der Vollmacht (siehe oben Anm. 35) vorliegen, oder soweit sie nicht etwadurch den Abschluß dieses Rechtsgeschäfts dem Dritten gegenüber eine unerlaubte Hand-lung begangen haben (vergl. R.G. 30 S. 5V).k) Können die Liquidatoren ihr Amt vor Beendigung der Liquidation niederlegen? Dasrichtet sich nach der Quelle ihres Amts. Sind sie Gesellschafter, so greift derselbeGrundsatz Platz, wie für den Gesellschafter äurants sooistats: sie können also nieder-legen (vergl. Anm. 7 zu Z 117 und Anm. 8 zu Z 127). Sind sie Fremde, so richtetsich die Frage nach den Regeln des Auftrages oder Dienstvertrages. Liegt Auftragim eigentlichen Sinne (d. h. unentgeltlicher Auftrag) vor, so kann der Liquidator zwarjeder Zeit niederlegen; wenn er dies aber ohne wichtigen Grund zur Unzeit thut, soist er zum Schadensersatz verpflichtet (Z 671 B.G.B.). Wenn ein Dienstverhältnißvorliegt, so geht man wohl nicht fehl, wenn man den Z 627 B.G.B. Platz greifen läßt.Denn die Liquidation einer Gesellschaft ist doch wohl eine Dienstleistung höherer Art.Der Liquidator kann daher auch hier jeder Zeit kündigen, nur nicht ohne wichtigenGrund zur Unzeit, widrigenfalls er den Schaden ersetzen muß. Zur Unzeit bedeutet:so, daß nicht rechtzeitig ein Ersatz beschafft werden kaun.

Zusatz 3. Uebergangsfrage. Soweit es sich um innere Verhältnisse handelt, greift aufdie vor dem 1. Januar 1900 begründeten Rechtsverhältnisse das alte Recht Platz; dagegen istdas neue Recht maßgebend für alle diejenigen Rechtsbeziehungen, welche nach dem 1. Jan. 1969nach außen entstehen (vergl. Anm. 32 zu Z 105 und Anm. 20 zu Z 123).

H 15V.

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidationgehörenden Handlungen nur in Geineinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt