Offene Handelsgesellschaft. 8 149. 4gz
Kontrahirens mit sich selbst Anm. 19 ffg. zum Exkurse zu Z 58. Auch klagen kann derLiquidator gegen die Gesellschaft. Aber er kann sich nicht selbst die Klage zustellen(Z 185 C.P.O; R.G. 7 S. 405). Eventuell hilft ihm § 57 C.P.O.
Eine Schwierigkeit erwächst dann, wenn gegen den Liquidator-Gesell-Anm. 2«.schaftcr selbst vorgegangen werden muß. Alsdann können die anderen gegen ihn denProzeß fuhren (R.O.H. 9 S. 31). Sie vertreten dann die Gesellschaft.
Die Liquidatoren können Vergleiche und Kompromisse schließen. Das ist nicht mehr, Anm.W.wie früher im Art. 137, besonders hervorgehoben, weil es selbstverständlich ist.d) Hinzuzufügen ist als Besonderheit, daß jeder Liquidator, auch wenn er nur Kollektiv- Anm .ee.Vertreter ist, zu dem Antrage aufKonkurseröffnung legitimirt ist (8 210 K.O.),außerdem auch jeder persönlich haftende Gesellschafter (8 210 K.O.). Ein Zwangs-vergleich aber kann nur von allen persönlich hastenden Gesellschaftern geschlossen werden(8 211 K.O.).
Zusatz 1. Die negative Abgrenzung der Bcfngnisse der Liquidatoren hat das Gesetz nicht Anm .s?.vorgenommen. Sie ergiebt sich durch Schlüsse aus den für ihre Positiven Befugnisse gezogenenSchranken. Eine erschöpfende Abgrenzung nach der negativen Richtung ist freilich nicht möglich.
Beispielsweise seien hier erwähnt: Anm .s».
s.) Liquidatoren dürfen Prokuristen nicht bestellen, weil dazu ein Handelsbetrieb voraus-gesetzt wird (R.O.H. 13 S. 223); wohl aber können sie einzelne handelsrechtliche Auf-träge und überhaupt Handelsvollmachten ertheilen und Gehilfen zuziehen, soweit diesim Rahmen der Liquidation liegt,d) Sie dürfen nicht den Sitz der Gesellschaft verlegen, das hat mit der Liquidation nichts Anm. es.zu thun. Art. 144 Abs. 2, in welchem bestimmt war, daß der Gerichtsstand der Gesell-schaft während der Liquidation unverändert bleibt, und aus welchem hervorging, daßim Stadium der Liquidation der Sitz der Gesellschaft überhaupt nicht verlegt werdenkann (Johow 15 S. 37), ist zwar gefallen. Allein wenn hiernach auch die Gesell-schafter den Sitz der Gesellschaft verlegen können, so ist dies doch nicht Aufgabe derLiquidatoren.
v) Sie dürfen nicht das zu liqnidirende Geschüft in Pausch und Bogen verkaufen. Das Anm.M.widerspricht ebenfalls ihrer Aufgabe, welche nach der Tendenz des vorliegenden Para-graphen in einer stückweisen Versilberung besteht (Puchelt Anm. 7 zu Art. 137; Gareis-Fuchsbergcr S. 271 Note 235). Doch ist dies oum Arano salis zu verstehen. Ver-wehrt ist ihnen die Uebertragung des Geschäfts mit Aktivis und Passivis, nicht verwehrtaber ist ihnen unbedingt der Verkauf der vorhandenen Vermögensstücke, auch in Pauschund Bogen, wenn nur im Uebrigen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Para-graphen nicht verstoßen wird. Sind daher Verbindlichkeiten nicht vorhanden und dieForderungen uneinziehbar, so kann auch das ganze Geschäft von ihnen verkauft werden.
(Zust. Förtsch Anm. 7 zu Art. 137.) Mit Zustimmnng aller Socien stehtdem Verkauf des ganzen Geschäfts in Pausch und Bogen überhauptnichts entgegen (8 ^52>. Sollten alsdann noch gemeinschaftliche Rechtsbeziehungenbestehen bleiben, so ist diese Gemeinschaft immer noch eine Liquidationsgesellschaft.
Denn daß zum Wesen dieser eine Firma gehöre, ist im H.G.B, nicht vorgesehen. Zuihrem Wesen gehört vielmehr nur das Bestehen gemeinsamen Vermögens (vergl. 8 159;auch O.L.G. Dresden in 6.2. 42 S. 532, 533). Die Bezeichnung der Gesellschaft nachVeräußerung der Firma ist leicht zu bewirken (z. B- die Liquidationsgesellschaft, früherin Firma Müller H, Schulze),ck) Sie dürfen ferner nicht das Firmcnrecht verkaufen (vergl. Anm. 5 zu 8 22), doch A„„i,Zl.kann mit Zustimmung der Socien das Geschäft mit dem Firmenrecht verkauft werden(vergl. oben Anm. 30).
Zusatz 2. Der vorliegende Paragraph beschränkt sich darauf, die Aufgabe und Rechts- Anm.stellung der Liquidatoren zu Präcisiren, behandelt aber nicht die Einzelfragen, die sich eng anihre Thätigkeit knüpfe».
Hervorgehoben seien hier folgende Punkte: