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Offene Handelsgesellschaft. Z 149.
sind, auch schon während der Liquidation. Doch beruht dies nicht auf diesem Para-graphen, sondern auf Z 155. Insoweit sind vielmehr die Gesellschafter nicht Gläubigerder Gesellschaft im Sinne des vorliegenden Paragraphen.
Anm.n». e) Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfteeingehen.
») Die Vorschrift gilt, wie der ganze Paragraph, auch nach Außen(vergl. Anm. 2). Auch Dritten gegenüber ist daher ein von den Liquidatoren ge-schlossenes Geschäft nur dann gültig, wenn der Ausnahmefall, daß es in Beendigungeines schwebenden Geschäfts vorgenommen ist, vorliegt (R.O.H. 17 S. 215; 21S. 308). Das ist doppelt mißlich, weil nicht bloß der Gegenkontrahent, derimmerhin noch ohne Schwierigkeit in der Lage sein wird, über das Borliegendieser Voraussetzung sich zu vergewissern, die Vorschrift gegen sich gelten lassenmuß, sondern auch jeder Dritte, da die Vorschrift auch für den weiteren Verkehrgilt, z. B. mit Ordrepapieren (R.O.H. 13 S. 226). Es wird indessen mit Rechtangenommen, daß schon der Nachweis genügt, daß der Kontrahent bei Anwendunggehöriger Sorgfalt zu der Annahme berechtigt war, daß es sich um ein Ab-wickelungsgeschäft handle (R.O.H. 21 S. 308).
Anm .l». /?) Doch ist eben nur ein Zusammenhang des neuen mit dem alten
Geschäft vorausgesetzt, nicht etwa der Nachweis, daß das neue Geschäft noth-wendig war, um das alte zu beendigen. Als Abwickelungsgeschäft ist die Hingabeeines Prolongationswechsels angesehen worden (R.G. 4 S. 65).
Anm.l?. ?) Der Beweis dieses Zusammenhanges liegt dem Dritten ob, der Rechte
aus dem Geschäfte herleitet (R.O.H. 13 S. 226), doch kann der betreffende Einwandabgewartet und in der Replik jene Voraussetzung dargethan werden (R.O.H. 21S. 308); hieraus folgt für den Urkundenprozeß, daß nicht urkundlicher Nachweisjener Voraussetzung in der Klage erforderlich ist.
Anm.l». ö) Ist das Rechtsgeschäft hiernach ungültig, so kann doch die Bereichernngs-
klage statthaft sein (Hahn ß 5 zu Art. 137).
Anm. is. k) Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sindhiernach ihre gesetzlichen Vertreter (Organ, Repräsentant) (siehe oben Anm. 1), allesinnerhalb der durch diesen Paragraphen gezogenen Grenzen, aber ohne irgend welcheweitere Beschränkung, so daß sie irgend welcher SpezialVollmacht nichtbedürfen.
Anm. so. Ihre Eigenschaft als gesetzliche Vertreter tritt besonders im Prozesse
hervor. Sie allein können für die Gesellschaft klagen und verklagt werden (Bolze 1ZNr. 501). Sie leisten für die Gesellschaft die Eide (R.O.H. 21 S. 344 u. 391;Reichsgericht in Busch Archiv 42 S. 24; Hahn Z 8; anders Wach Handbuch S. 53l;Francken, Die Liquidation der o. H.G. S. 152). Hierfür sind die ZS 473 u. 476 C.P.O.maßgebend. Auch im Offenbarungseidesverfahren ist der Liquidator zur Manifestationzu laden, event, richtet sich der Haftantrag gegen ihn. Die Liquidatoren sind aber,wenigstens in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren, nicht die Partei, wie das R.O.H.(10 S. 356) unzutreffend sagt; Partei sind vielmehr die Gesellschafter selbst, weshalbdiese nicht als Zeugen vernommen werden dürfen (R.G. 17 S. 365).
Anm. si. Ueber die Wirkungen des von ihnen geführten Gesellschasts-
prozesses vergl. unten Anm. 33.
Anm. ss. Ihre Stellung als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft tritt
ferner hervor, wo Gesellschaftsrechte verletzt werden. Hier liegt es imBereiche ihrer Aufgaben und Befugnisse, die Gesellschaftsrechte zu schützen, weshalb siezur negatorischen Klage berechtigt und verpflichtet sind (R.G. 15 S. 104).
Anm .ss. Auch mit sich selbst kann der Liquidator koutrahiren (R.G. 7
S. 119), d.h. es ist begrifflich zulässig; ob er im Allgemeinen und Einzelfalle nichtfür verpflichtet erachtet werden muß, sich dieses Kontrahirens mit sich selbst zu ent-halten, ist eine andere Frage, vergl. hierüber und über die Folgen pflichtwidrigen