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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
481
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Offene Handelsgesellschaft. Z 149. 481

Geschäftsbücher und sonstige Skripturen der Gesellschaft herauszugeben (R.O.H. 21S. 142). Auch die Leistung von rückständigen, d. h. zugesagten und noch nicht ge-leisteten Einlagen können sie von den Gesellschaftern verlangen, da dieselben ja nichtbloß produktiven Zwecken, sondern auch zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeitenzu dienen bestimmt sind. (R.O.H. 22 S. 136; 25 S. 165; R.G. 4 S. 67.) DieLiquidatoren brauchen sich hierbei nicht auf Streitverhandlungen mit den einzelnenGesellschaftern über Zweckmäßigkeit der Beitragseinziehung einzulassen (R.O.H. 22S. 136). Gegen die Klage auf Leistung der Einlage kann der Kompensationseinwandwegen nicht erhobener vertraglicher Bezüge zum Zwecke des Privatgebrauchs nicht ge-macht werden, weil diese Bezüge das Bestehen der Gesellschaft zur Voraussetzung haben(R.O.H. 25 S. 168).

Auch die von einem Dritten zugesagte Einlage können sie einfordern, es sei Anm. ?.denn, daß aus dem Vertrage oder aus den Umständen der beiderseitige Wille folgt,die Einlage solle an die Bedingung des Fortbestehens des Geschäfts geknüpft sein, wasaber aus dem Wesen der Einlage an sich nicht folgt (vergl. R.G. 4 S. 66).

Nicht berechtigt sind sie aber, in Ermangelung ausreichendenAmi,. s.Kassenbestandes zur Deckung fälliger Schulden Zuschüsse über dieEinlageverpflichtungen hinaus von den Gesellschaftern zu verlangen.Das würde dem Z 767 B.G.B, (vergl. Anm. 6 im Exkurse zu Z 122) widersprechen,welcher auch während der Liquidation Anwendung findet (R.O.H. 25 S. 166). Eswürde das aber auch ihrer Aufgabe widersprechen, die nur darin besteht, das vor-handene Gesellschaftsvermögen zu versilbern und aus diesem Erlöse die Verbindlichkeitenzu erfüllen. (Wehrend § 82 Anm. 21; anders Adler S. 123.)

Am allerwenigsten aber sind sie berechtigt, die sich ergebendenAm». s.Passiv-Saldi der einzelnen Gesellschafter gegen diese einzuklagen.

Das ist nicht mehr Aufgabe der Liquidation, die ja nur Verwerthung des vorhandenenVermögens und Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Außen zum Gegenstande hat,dies berührt vielmehr das Verhältniß der Socien unter einander (Anm. 13 u. 14 zu Z 155;vergl. R.O.H. 5 S. 396).

Zur Cession von Forderungen scheinen sie nach der Vorschrift dieses Anm. io.Paragraphen nicht berechtigt zu sein, da sie ja die Forderungen einzuziehen haben. In-dessen wird man annehmen müssen, daß, wenn die Einziehung nicht gelingt oder fürabsehbare Zeit ohne Aussicht ist, sie auch eine anderweite Verwerthung vornehmenkönnen, insbesondere durch Versteigerung (Keyßner in 6.2. 16 S. 381).e) Die Liquidatoren haben das übrige Vermöge» in Geld umzusetzen: wie sie wollen, frei -Anm .ii.händig oder durch Versteigerung, letzteres auch bei Grundstücken, die frühere Schrankenach dieser Richtung (Art. 137 Abs. 2) ist gefallen. Ueber den Verkauf in Pausch undBogen siehe unten Anm. 36.ä) Die Liquidatoren haben die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Waren deren For- Anm.is.derungen bisher bestritten, so können sie nach ihrem Ermessen das Bestreiken aufgebenund Erfüllung leisten. Es überschreitet aber ihre Befugnisse, wenn sie verjährten For-derungen durch Anerkenntniß den Rechtsgrund verstärken oder dieselben bezahlen(R.O.H. 9 S. 85).

Zu den Gläubigern der Gesellschaft in diesem Sinne gehören auch die Gesell- Anm.is..schaftcr, soweit sie Forderungen aus anderem Rechtsgrunde haben, und auch insoweit,als ihre Forderungen zwar in dem Gesellschaftsvertrage ihren Rechtsgrund haben, aberdoch reine Forderungen geworden find, also z. B. noch nicht erhobene, aber der Einlagenoch nicht zugewachsene Gewinnansprüche oder Ansprüche auf Erstattung von Auf-wendungen. Doch hat die Klage der Sociusgläubiger auf Zahlung den Nachweis zurVoraussetzung, daß aktives Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung aller Verpflichtungender Gesellschaft vorhanden ist (R.G. 29 S. 16).

Die Geschäftsguthaben der Gesellschafter haben sie zwar ebenfalls zu befriedigen, Anm.it.soweit der Liquidationsüberschuß reicht, und zwar, insoweit als die Gelder entbehrlich'Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Ausl. 31