-480 Offene Handelsgesellschaft. W 148 u. 143.
ilichen Gesellschafter als anmeldnngspflichtig erklärt. Hier ist anzunehmen, daß die Liquidatorenanmeldungspflichtig sind (vergl. z. B. Z 157 Abs. 1). Es bezieht sich das z. B. auf die An-Meldung der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.
s 14».
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die For-derungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläu-biger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auchneue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäfts-kreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Ein- Der vorliegende Paragraph normirt die Aufgabe und die Rechtsstellung der Liquidatoren.
Neitmig. bezieht sich selbstverständlich auf Liquidatoren jeder Art, es mögen dies gewählte
oder ernannte Liquidatoren sein oder die Gesellschafter selbst als solche fungiren.
Änm. r. 1- Aufgabe und Rechtsstellung im Allgemeinen. Die Aufgabe der Liquidatoren ist, das Ver-mögen der Gesellschaft in der Weise zu verwalten, wie es den Zwecken einer Liquidation,d. h. der Flüssigmachung des Vermögens und Erfüllung der Verbindlichkeiten aus denflüssig gemachten Mitteln, entspricht. Ihre Rechtsstellung ist die von nothwendigen undausschließlichen gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft mit den durch jene Aufgabe um-schriebenen Befugnissen, sie sind das Organ der liquidirenden Gesellschaft, wie der Vorstanddas Organ der Aktiengesellschaft ist; die Gesellschafter als solche sind zur Vertretung derliquidirenden Gesellschaft nicht berechtigt. (Hahn s 4 zu Art. 133; R.O.H. 10 S. 357,12 S. 216; Bolze 13 Nr. 501.)
Anm. s. Soweit die Vorschriften dieses Paragraphen dazu bestimmt sind, die Aufgabe der
Liquidatoren zu Präcisiren, sind sie für das Verhältniß nach Innen maßgebend; soweitdie Rechtsstellung normirt wird, ist das Verhältniß nach Außen getroffen. In derersteren Beziehung sind es Vorschriften über die Geschäftsführung, in der letzteren Vor-schriften über die Vertretung (vergl. über diesen Unterschied Anm. 1 zu Z 114). Mitanderen Worten: die Liquidatoren sind die Geschäftsführer und die Vertreter der Liquidations-Gesellschaft, in beiden Beziehungen mit dem gleichen Matz von Befugnissen (vergl. Denk-schrift S. 104).
Anm. s. Soweit nun aber die Vorschriften das Verhältniß nach Innen berühren, sind sie,
ebenso wie die Geschäftsführungsvorschriften äurants 8ooistats, der Abänderung durchUebereinkunft fähig, während der Umfang der Vertretungsbefugniß der Liquidatorenzwar der Erweiterung, nicht aber der Einschränkung fähig ist (vergl. Z 151).
Anm. 4. 2. Im Einzelnen ist über die Ausgabe und die Rechtsstellung der Liquidatoren Folgendesbestimmt:
u) Sie haben die laufende» Geschäfte zu beendigen, z. B- die Fortführung schwebenderProzesse (R.O.H. 21 S. 127). Die Vorschrift ist nicht dahin aufzufassen, als müßtendie Liquidatoren die laufenden Geschäfte in ihrem Laufe unterbrechen und zu schnellemoder gar vorzeitigem Ende führen, am allerwenigsten haben Dritte ein vorzeitigesLösungsrecht (R.G. 5 S. 8).
Anm. s, b) Die Liquidatoren habe» die Forderungen der aufgelösten Gesellschaft einzuziehen. Demeinzelnen Gesellschafter steht dieses Recht nicht zu, er kann auch nicht aufZahlung aä äsxositum oder zur Gesellschaftskasse klagen (Bolze 13 Nr. 501).
:Amn. s. Zu den Forderungen der Gesellschaft gehören auch diejenigen, welche der
Gesellschaft an die Mitglieder zustehen (Bolze 1 Nr. 1179), z. B. ausSchädigungen der Gesellschaft (unbefugten Entnahmen u. s. w.), welche der Liquidatorentdeckt (O.L.G. Hamburg in E.2. 46 S. 512). Insbesondere können sie den Gesell-schafter nöthigen, die Umschreibung inferirter Grundstücke auf den Namen der Liqui-dationsgesellschaft zu veranlassen (R.O.H. 12 S. 39) und ebenso die Vermögensobjekte,