Offene Handelsgesellschaft. Z 148. 47 A>
der Liquidation zum Zwecke der Auseinandersetzung ausschließen, so kann der Register-richter hiergegen nicht eingreifen; wählen sie aber keinen andern Weg, so tritt die Liqui-dation als gesetzliche Folge von selbst ein und sie haben die Liquidatoren anzumelden (O.G.
Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1721), auch wenn die Gesellschaft selbst nicht eingetragenwar (Puchelt Anm. 1 zu Art. 135), sei es die im Vertrage ernannten oder sich selbst gemäßS 146 Absatz 1. Entsteht darüber, wer im Vertrage berufen ist, oder darüber, ob einedie gesetzliche Berufung abändernde vertragliche Berufung vorliegt, ein Streit, nimmt z. B.ein Gesellschafter ein Bertragsrecht darauf in Anspruch, alleiniger Liquidator zu sein, sokann das Registergericht die Eintragung aussetzen, bis dieser Streit erledigt ist; es kannauch eine Frist zur Austragung dieses Rechtsstreits bestimmen (Z 127 des Gesetzes betr.die freiwillige Gerichtsbarkeit). Es kann aber auch den Streit selbst entscheiden und dieEintragung vornehmen auf Grund eigener Beurtheilung der Sachlage. Dem Urtheildes Prozeßgerichts ist damit nicht vorgegriffen. Beurtheilt der Prozeßrichter die Sacheanders, so muß die Eintragung entsprechend geändert werden. Ist die Eintragung aus-gesetzt, so kann für die Zwischenzeit richterliche Ernennung gemäß Z 146 oder auch imWege einstweiliger Verfügung (vergl. Anm. 8 zu § 146) beantragt werden. —
Angemeldet muß ferner werden jede Veränderung in der PersonAnm. srder Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht, also die Abberufung durchVertrag oder die Umänderung einer Kollcktivvertretung in eine Einzelvertretung oderumgekehrt. Nicht anzumelden sind die gerichtlich ernannten Liquidatoren und diegerichtliche Abberufung von Liquidatoren; diese Personen und Ereignisse sind vielmehrvon Amtswegen einzutragen (Absatz 2). Indessen sind damit nur die vom Registerrichterausgesprochenen Ernennungen und Abberufungen gemäß ZZ 146 und 147 gemeint. Be-ruht dagegen die Ernennung und Abberufung auf einstweiliger Verfügung des Prozeß-richters (vergl. Anm. 8 zu Z 146), fo ist diese gemäß Z 16 zur Eintragung zu bringen,eine Eintragung von Amtswegen findet hier nicht statt (vergl. Anm. 1 zu Z 16).
2. Subjekte der Anmeldung d .h. anmeldungspflichtig sind die sämmtlichen Gesellschafter. An Anm. z.ihre Stelle treten ihre gesetzlichen Vertreter, also der Vormund eines Minderjährigen, aber
auch der Konkursverwalter eines in Konkurs gerathenen Gesellschafters, da dieser auch inmaterieller Hinsicht sowohl nach den Intentionen der Konkursordnung (Z 6 daselbst), alsauch im Sinne des H.G.B, für Fragen dieser Art an die Stelle des Gesellschafters tritt(vergl. Z 146 Abs. 3). Dagegen liegt die Anmeldungspflicht dem Gläubiger eines Gesell-schafters, der den Antheil nach Z 135 gepfändet hat, nicht ob. Für Erben eines Gesell-schafters ist eine Erleichterung geschaffen (vergl. hierüber Anm. 3 zu § 143). Auch dieVeränderungen sind von den Gesellschaftern anzumelden.
Nicht anmeldungspflichtig und andererseits auch nicht anmeldungs- Anm. 4.berechtigt ist der Liquidator als solcher, d.h. wenn er nicht Gesellschafterist, es muß ihm auch ein Antrags- und Beschwerderecht nach dieser Richtung versagtwerden. Er gilt nicht als Betheiligter in diesem Sinne (vergl. Anm. 5 zu Z 147).
3. Die Liquidatoren haben die Firma, d. h. die Liquidationsfirma (Z 153) zu zeichnen und Anm. s.ihre Unterschrift zu zeichnen. Daß die Zeichnung der Firma vorgeschrieben ist, weicht vomfrüheren Recht ab (Johow 1 S. 15).
Zusatz 1. Ueber die Form der Anmeldung und weitere Modalitäten derselben (Zwang, Anm. s.Vertretung, Zweigniederlassung ?c.) siehe Zß 12—14.
Zusatz 2. Die Bedeutung und Wirkung der Nichteiutragung und der Eintragung richtetsich nach Z 15. Wer also Liquidator ist, gilt jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als solcher,ebenso wessen Abberufung nicht eingetragen ist. Der Z 15 ist hier überall anwendbar, auch aufdie richterlich ernannten Liquidatoren. Insbesondere aber ist zu betonen, daß das Amt einesLiquidators von der Eintragung nicht abhängig ist, auch nicht das des richterlich ernannten, dieExistenz seiner Befugnisse ist von der Eintragung nicht abhängig (R.O.H. 16 S. 73; 22 S. 264).Im Uebrigen siehe die Erläuterung zu Z 15.
Zusatz 3. Für andere als die im Absatz 1 aufgezählteu Thatsachen sind nicht die sammt- Anm. ?.