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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
478
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478 Offene Handelsgesellschaft. §Z 147 u. 148.

n) Beim einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter muß auch der Liquidator'selbst mitwirken, wenn er Gesellschafter ist (R.O.H. 20 S. 11), ebenso die übrigen Be-theiligten im Sinne des Z 146 Abs. 2 (vergl. Anm. 7 zu Z 146). Mehrere Erbenmüssen sämmtlich zustimmen (Behrend Z 81 Anm. 26). Die Zustimmung des Liqui-dators ist nicht nöthig, wenn es ein Fremder ist (siehe hierüber Anm. 2).

Anm. 4. p) Die Angehnng richterlicher Hilfe erfolgt im einfachen Beschlußverfahren und imWege einstweiliger Verfügung (vergl. Näheres hierüber Anm. 8 zu Z 146). Hierkommt noch in Frage, ob der fremde Liquidator das Beschwerderecht gegen die Ab-berufung hat (hierüber oben Anm. 2).

Anm. s. Der Aussprnch des Richters kann nur auf Abberufung über-

haupt (im Sinne der Anm. 1) lauten; erscheint ihm diese nicht am Platze, so mußer den Antrag abweisen. Er darf nicht etwa in eine einzelne geschäftliche Maßregelderart eingreifen, daß er ihre Vornahme, etwa die Führung eines Prozesses, anordnet,als sei dies ein minus gegenüber der begehrten Abberufung; und wenn ein derartigerAntrag gestellt würde, so muß er ihn abweisen (vergl. R.G. 12 S. 33). Wohl aberkann richterliche Hilfe angerufen werden, um eine Handlung, welcher zulässiger Weisewidersprochen ist, zu verhindern. Das ist aber dann der ordentliche Prozeßrichter, derzu entscheiden hat.

Anm. e. Voraussetzung des auf Abberufung lautenden Beschlusses ist

das Borhandensein wichtiger Gründe. Dazu gehören solche Thatsachen, wiedie in Anm. 10 zu Z 146 erörterten. Wenn das R.O.H. (9 S. 20) es für keinen ge-nügenden Grund angesehen hat, daß der Gesellschafter am Sitze der Gesellschaft nichtwohnt, oder die Gesellschaft wegen einer bedeutenden Summe verklagt, so mag das injenem konkreten Falle wohl richtig gewesen sein. Als allgemeiner Gesichtspunkt dürftedies nicht durchschlagen; es kann vielmehr wohl Fälle geben, wo diese Gründe alleinzur Abberufung ausreichen.

A»m. ?. Fernere Voraussetzung ist der Antrag eines Gesellschafters oder

eines Betheiligten im Sinne des § 146 Abs. 2 u. 3 (vergl. daher Anm. 7 zu Z 146).Daß der Liquidator seine eigene Abberufung verlangt, ist nicht ausgeschlossen, wenner sich z. B unfähig fühlt zur Besorgung der Geschäfte und die anderen Socien ihmdas Amt trotzdem nicht abnehmen wollen, oder wenn er als alleiniger Liquidator dieGesellschaft verklagen will.

Anm. s. Zusatz. Uebergangsfrage. Siehe Anm. 13 zu Z 146.

K 148.

Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragungin das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung inden Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle desTodes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldungden Thatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erbenbei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondereHindernisse entgegenstehen.

Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragungder gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.

Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zurAufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Der vorliegende Paragraph enthält Vorschriften über Anmeldung der Liquidatoren undjeder Veränderung in den Personen der Liquidatoren nnd in deren Vertretnngsmacht.

Anm. i. 1. Objekt der Anmeldung sind zunächst die Liquidatoren. Wollen die Gesellschafter den Weg