Offene Handelsgesellschaft. AS 146 u. 147. 477
Begründetes Mißtrauen zur Redlichkeit genügt (R.G. vom 13. April 1897 in J.W.S. 291).
e) Eine Pflicht zur Annahme der richterlichen Ernennung besteht (abgesehen von Anm. n.
einer besonderen Rechtspflicht hierzu) nicht (Puchelt Anm. 6 zu Art. 132).
Zusatz 1. Zu betonen ist, daß das Amt des Liquidators nicht erst mit der Eintragung Anm. 12.beginnt, auch nicht das des richterlich ernannten. Einzutragen ist vielmehr Derjenige, der bereitsLiquidator geworden ist, seine Befugnisse sind von der Eintragung nicht abhängig.
Zusatz 2. Uebcrgnngsfrage. Soweit es sich im vorliegenden Paragraphen um die internen Anm. is.Rechte der Gesellschafter handelt, ist für bestehende Gesellschaftsverhältnissc zunächst noch das alteRecht maßgebend (vergl. Anm. 32 zu Z 195), für die dem Gläubiger und dem Konkursverwalterhier eingeräumten Rechte findet aber, wenn die betreffende Rechtsbeziehnng nach dem 1. Januar 1999in Kraft getreten ist (d. h. wenn auf Grund der Glänbigerkündigung oder des Gesellschafter-konkurses nach dem 1. Januar 1999 die Auflösung eingetreten ist) das neue Recht Anwendung.Das Verfahren richtet sich auf alle Fälle nach dem neuen Recht.
K 44V.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschlußder nach ß (^6 Abs. 2, 3 Betheiligten; sie kann auf Antrag eines Betheiligtenaus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
Der vorliegende Paragraph bezeichnet die Mittel und Wege zur Abberufung vonLiquidatoren.
1. Begriff der Abberufung. Sie bedeutet die Abberufung von Personen, welche das Liqui-Unm. ndationsgeschäft bereits begonnen haben (vergl. Anm. 6 zu Z 146) und schließt in sich
die Einschränkung ihrer Macht durch Ernennung von Mitliquidatoren(R.O.H. 29 S. 11; 21 S. 142).
2. Welche Liquidatoren können abberufen werden? Die gebornen, die erkornen und die Anm. 2.richterlich ernannten. Bei den gebornen besteht kein Zweifel. Bei den erwählten aber ist
die Abberufung durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter dann nicht möglich, wennes eine dritte Person ist und dieser gegenüber auf das Recht des Widerrufs verzichtet ist.
Denn auf das Widerrufsrecht von Vollmachten kann nach dem B.G.B, giltig verzichtetwerden (Z 168 B.G.B.). Das wird z. B. wichtig in dem in Anm. 1 zu Z 146 erörtertenFalle, wo eine Gesellschaft ihrem Gläubigerausschuß die Liquidation übertragen hat, damitderselbe ihre Gläubiger aus dem Erlöse befriedigt. In Ermangelung eines solchen Ver-zichts aber ist auch dem dritten Liquidator gegenüber die Ernennung durch einstimmigenBeschluß der Betheiligten widerruflich und das Recht auf richterliche Abberufung bestehtauch im Falle des Verzichts auf den Widerruf. Der vertraglich bestellte Liquidator hatkeinen Beschwerdeweg gegen seine Abberufung. Das hat früher das Kammergericht (beiJohow u. Künzel 3 S. 26) ausgesprochen und das muß auch jetzt noch gelten. Meint er,der Widerruf sei ihm gegenüber zu Unrecht erfolgt, so mag er den ordentlichen Rechtswegbeschreiten und bei Gefahr im Verzüge einstweilige Verfügungen oder Arreste zu seinerSicherung erwirken. Für die Verhandlungen mit dem Registerrichter gilt er nicht als Be-theiligter im Sinne des Z 146 H.G.B, oder als Gegner im Sinne des Z 146 des Gesetzesbetr. die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ist ein Gesellschafter durch Wahl zum Liquidator be-stellt, z. B. zum alleinigen Liquidator, so ist diese Wahl durch einstimmigen Beschluß derBetheiligten widerruflich. — Auch die richterlich ernanuten Liquidatoren müssen sich dieAbberufung durch einstimmigen Beschluß der Betheiligten gefallen lassen; denn die Er-nennung durch den Richter erfolgt nicht sx oküoio und sx jurs xublioo, sondern inSchlichtung eines Parteistreits. Die erzielte Parteieinigung kann hier aber jede Aenderungtreffen (R.O.H. 21 S. 142).
3. Die Mittel und Wege der Abberufung sind entweder der einstimmige Beschluß aller Gesell- Anm. 3.schafter oder die Angehung richterlicher Hilfe.