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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
476
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47g Offene Handelsgesellschaft . § 146.

für den anderen Fall, wenn das Liquidirungsgeschäft bereits begonnen hat, spricht eSim § 147 von einer Abberufung der Liquidatoren von diesem Geschäfte.

Anm. ?. Ernennung erfolgt auf Antrag einesBetheiligten". Also ist jeder Ge-

sellschafter zu dem Antrage legitimirt, auch derjenige, dessen Gläubiger die Gesellschaftauf Grund des § 135 gekündigt hat, neben ihm allerdings auch der betreffendeGläubiger selbst (Abs. 2), nicht aber auch ein in Konkurs gegangener Socius, an seineStelle tritt vielmehr der Konkursverwalter (Abs. 3), selbstverständlich nicht ein Gesellschafts-gläubiger als solcher. Von mehreren Erben eines Gesellschafters ist jeder einzelnelegitimirt (Hahn § 14 zu Art. 133; vergl. auch § 2038 B.G.B., wonach eine zur Er-haltung des Nachlasses nothwendige Maßregel von jedem Erben selbstständig getroffenwerden kann); an die Stelle eines geschäftsunfähigen Gesellschafters tritt sein gesetzlicherVertreter.

Anm.«. b) Der Weg, auf welchem die Ernennung erfolgt, ist, auch wenn Streit be-steht, das einfache Beschlußverfahren (Denkschrift S. 103). Zuständig ist hierzu dasAmtsgericht, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 145 des Gesetzes betreffenddie freiwillige Gerichtsbarkeit). Bor der Beschlußfassung sind die anderen Betheiligtenim Sinne der Anm. 7 zu hören; denn sie sind alle betheiligt bei diesem Antrage,also Gegner im Sinne des § 146 des ebengedachten Gesetzes. Gegen die Verfügung,durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt(§ 146 a. a. O.). Dieselbe steht im Falle der Zurückweisung dem Antragsteller, sonstJedem zu, dessen Recht beeinträchtigt ist (Näheres insbesondere auch wegen weiterer Be-schwerde Anm. 5 u. 9 ff. zu § 14). In dem Antrage empfiehlt es sich, dem Gericht überdie Personen Vorschläge zu machen; der Antragsteller kann sich auch selbst vorschlagen.Der Weg einstweiliger Verfügung zum Zwecke der richterlichen Ernennung von Liqui-datoren ist daneben gegeben (Makower S. 286; vergl. Anm. 9 zu § 133).

Anm. s. e) Der Inhalt der Ernennung ist die Bestellung zum Liquidator. Das Gerichtist hinsichtlich der Personen an den Vorschag der Partei nicht gebunden. Ist freilichder Antrag nur in dem Sinne gestellt, daß nur eine bestimmte Person ernannt werdensoll, dann ist der Antrag abzuweisen, wenn das Gericht diese Person für ungeeignet hält.Werden mehrere Personen ernannt, so können sie in Gemäßheit des § 150 sammt undsonders oder sammt oder sonders ernannt werden (vergl. §150:sofern nicht bestimmtist"). Selbstverständlich können ihnen weitere Befugnisse nicht ertheilt werden, als§ 149 vorsieht. Der Richter kann auch dem ernannten Liquidator nicht bestimmteInstruktionen ertheilen, auch nicht mit der Wirkung nach innen (Hahn § 19 zuArt. 133). Der Richter kann nur einen Liquidator ernennen, dessen Befugnisse ausdem Gesetze hervorgehen, in den Gang der Geschäfte im Einzelnen kann er nicht ein-greifen (vergl. R.G. 12 S. 32).

Anm .io. ü) Was wichtige Gründe sind, sagt das Gesetz nicht, giebt auch nicht durch Beispieleeinen Anhaltspunkt. Man pflegt in dieser Hinsicht auf § 133 zu verweisen undgeht dabei insofern nicht fehl, als Verschuldungen, welche zur Auflösung führen,wohl meist auch zum Amt eines Liquidators unfähig machen. Immer ist jedoch imAuge zu behalten, daß es sich hier nicht um das Gedeihen einer bestehenden Gesellschaft,sondern um die Abwickelung der Geschäfte einer aufgelösten Gesellschaft handelt. Alswichtige Gründe sind daher solche Thatsachen zu betrachten, welche eine gedeihlicheAbwickelung der Liquidationsgeschäfte durch die geborenen Liquidatoren nicht erwartenlassen. Es kann von diesen: Gesichtspunkte aus Jemand, der als offener Gesellschafteram Platze war, z. B. vermöge seiner technischen Kenntnisse, zur Liquidationsthätigkeitungeeignet erscheinen. Als wichtige Gründe gelten: die Rechtsnachfolger eines Gesell-schafters können nicht bewogen werden, einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen,die früheren Gesellschafter leben in argem Hader. (Vergl. Bolze 12 Nr. 504; 21Nr. 554, andererseits R.G. vom 13. April 1897 in J.W. S. 290.) Ein anderes Bei-spiel: die Zahl der Gesellschafter ist so groß, daß sie für die Abwickelung störend ist.