Offene Handelsgesellschaft. Z 146. 475
Kollektivstimme beschränkt (v. Hahn § 14 zu Art. 133); vergl. auch Z 2033 B.G.B.,wonach jeder Erbe eine zur Erhaltung des Nachlasses nothwendige Maßregel selbst-ständig treffen kann. An Stelle eines in Konkurs gerathenen Gesellschafters übt dessenKonkursverwalter das Stimmrecht aus (Abs. 3). Dagegen hat der Gläubiger einesGesellschafters trotz Z 135 und trotz Z 146 Abs. 3 kein Stimmrecht.
Eine Pflicht zur Uebernahme des Amtes besteht für den durch Ver -Am». s.trag Erwählten nur, wenn auch er sich vertraglich verpflichtet hat. Ein Gesellschafterbraucht also das alleinige Amt als Liquidator nicht zu übernehmen, wenn er sich nichtbesonders dafür verpflichtet hat (anders bei der Berufung durch Gesetz; unten Anm. S).
b) In zweiter Linie beruft das Gesetz die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter Anm. s.oder deren Vertreter. Zu den letzteren gehören der Konkursverwalter des im Kon-kurse befindlichen (Abs. 3), der gesetzliche Vertreter des wahnsinnigen, unmündigen Ge-sellschafters (Hahn Z 13 zu Art. 133), nicht der nach § 135 eingewiesene Exekutions-gläubiger. Dieser letztere hat kein Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation, derbetreffende Gesellschafter behält das Recht (Denkschrift S. 163).
Die für die Mehrheit von Erben vorgesehene Präsentationspflicht eines gemein- Anm. r.schaftlichen Vertreters bezieht sich auch auf den Fall, daß der Gesellschafter nach Auf-lösung gestorben ist, ist aber nicht analog anwendbar auf den Fall, daß ein unfähigerGesellschafter mehrere gesetzliche Vertreter hat. Die Folge der unterlassenen oder ver-zögerten Präsentation ist nach Behrends Meinung, daß die Rechtsnachfolger zur Be-sorgung der Liquidationsgeschäfte überhaupt nicht zugelassen zu werden brauchen(Behrend § 81 Anm. 26), Keyßner in (4.2. 16 S. 335 u. Makower S. 285 erblickenhierin einen Fall richterlicher Ernennung nach Abs. 2. Nach unserer Ansicht gilt dasLetztere; die Präsentationspflicht kann ebenso erzwungen werden, wie die Thätigkeit alsLiquidator durch den Gesellschafter (vergl. Anm. 5). So auch Rudorsf H.G.B ,zu Z 146. — Der von den Erben präsentirte Vertreter ist für seine Person Liqui-dator, seine Person ist als solcher einzutragen, nicht etwa die Erben; für seine Hand-lungen haftet er und nur er der Gesellschaft (Makower S. 285).
Ob diese gesetzliche Berufung von dem Berufenen abgelehnt werden Anm. s.kann, ist zweifelhaft. Behrend (Z 81 Anm. 23) bejaht es, indessen doch wohl mitUnrecht. Das Gesetz giebt jedem Gesellschafter nicht nur das Recht auf die Liquidationüberhaupt, sondern auf Liquidation in der hier bestimmten Art, d. h. in Ermangelungeiner entgegenstehenden Abrede durch die bisherigen Gesellschafter. Wem von den Ge-sellschaftern diese Pflicht zu lästig erscheint, mag sie im Gesellschaftsvertrage ablehnen.Wie kämen jetzt die anderen Gesellschafter dazu, die Liquidationsgeschäfte allein zu be-sorgen? Zur Unterstützung dieser Ansicht kann vielleicht das Urtheil des Reichsgerichts(15 S. 86) herangezogen werden, in welchem sür den Fall des Ausscheidens einesGesellschafters ausgesprochen ist, daß das Auseinandersetzungsgeschäft Pflicht allerSocien ist. (Zust. Makower S. 285.) Aus wichtigen Gründen kann allerdings der ge-setzlich Berufene ablehnen. Das folgt aus Z 712 B.G.B, (vergl. Anm. 7 zu H 127;auch Rudorff zu Z 146).
Ä. Die Bcrnfnng durch den Richter oder, wie das Gesetz sagt, die Ernennung durch den Anm. s.
Richter.
a) Voraussetzung der richterlichen Ernennung. Sie greift im Gegensatz zur Berufungdurch Vertrag oder Gesetz Platz, wenn ein Gesellschafter einen wichtigen Grund geltendmacht, aus welchem die solchergestalt erfolgte Berufung nicht angemessen erscheint. ImGrunde genommen ist ein Antrag auf Ernennung von Liquidatoren identisch mit einemAntrage auf Abberufung. Denn im Augenblicke der Auflösung sind, wenn eine andereArt der Auseinandersetzung nicht vereinbart ist, die Gesellschafter von Gesetzes wegendie Liquidatoren der Gesellschaft (Abs. 1). Wer diesen Znstand ändern will, will diesegesetzlichen Liquidatoren abberufen. Gemeint ist vom Gesetz, daß das Liquidirungs-geschäft selbst noch nicht begonnen hat. Für diese Fälle spricht es von einer Ernennung,