474 Offene Handelsgesellschaft. ZZ 145 u. 146.
hinsichtlich der Zustimmung des Exekutionsgläubigers wäre das ein Bruch mit an-erkannten Rechtsprinzipien, da hierin ein Eingriff in zulässige Vereinbarungen läge,der so lange nicht als gewollt anzunehmen ist, als nicht deutlich erhellt, daß erwirklich beabsichtigt ist. Die Denkschrift (S. 163) läßt nun aber im Gegentheil er-kennen, daß dieser Bruch nicht gewollt ist; denn sie stellt jenes Erforderniß der Zu-stimmung lediglich als „Ausübung des dem Schuldner oder Gemeinschuldner zu-stehenden Rechts" hin und giebt damit zu erkennen, daß die Zustimmung nurdann erforderlich ist, wenn auch der Socius noch zu widersprechen berechtigt ist;denn es handelt sich ja nur um die Ausübung seines Widerspruchsrechts (vergl.Aum. 5 zu Z 138).
Anm.iz. In dem Falle des Absatzes 2 ist außer der Zustimmung des Gläubigers
auch die Zustimmung des betreffenden Gesellschafters erforderlich, denn Abs. 1macht in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Der Gesellschafter selbst ist an dieserFrage erheblich interessirt, da ja der Ueberschuß über das Guthaben seines Gläubigersihm gebührt (vergl. Z 146 Abs. 2). Im Falle des Konkurses aber ist die Zustimmungdes betreffenden Gesellschafters nicht erforderlich; denn wenn auch Absatz 1 in dieserHinsicht keine Ausnahme macht, so folgt dies doch aus den Grundsätzen der Konkurs-ordnung, da hiernach die gesammte Verwaltung seines Vermögens auf den Konkurs-verwalter übergeht (Z 6 der K.O.; vergl. auch § 146 Abs. 3 H.G.B.).
s »4«.
Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafteroder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderenPersonen übertragen ist, durch sämmtliche Gesellschafter als Liquidatoren.Mehrere Grben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zubestellen.
Aus Antrag eines Betheiligten kann aus wichtigen Gründen die Er-nennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke dieGesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personenzu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Be-teiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des Z (25 auch der Gläubiger,durch den die Kündigung erfolgt ist.
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so trittder Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.
Die Berufung der Liquidatoren erfolgt entweder durch Vertrag oder durch Gesetz (Abs. 1),unter Umständen auch durch den Richter (Abs. 2).
Anm. i. 1. Durch Vertrag oder Gesetz.
s.) In erster Linie entscheidet der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß derGesellschafter. Der Beschluß kann auch vor der Auflösung gefaßt sein, da das Gesetzin dieser Hinsicht keine Einschränkung macht, der Beschluß folgt den Grundsätzen des§ 113, unter Umständen genügt daher auch Majoritätsbeschluß. Auf diese Weise könnendie Gesellschafter bestimmen, daß einer von den Gesellschaftern statt aller, oder auchein Dritter die Liquidation besorge, auch z. B. ein Gläubiger oder ein Ausschuß der-selben mit der Abmachung, sich aus den Einkünften bezahlt zu machen (R.O.H. 9S. 215). In der Uebertragung der Geschäftsführung liegt aber nicht die Uebertragungder Liquidation; die Geschäftsführungsrechte erlöschen vielmehr mit der Auflösung(vergl. Aum. 4 zu Z 145). Die Worte „Beschluß der Gesellschafter" sind dabei nichtstrikt zu interpretiren, als seien nur die Gesellschafter und nicht auch ihre gesetzlichenVertreter und Rechtsnachfolger gemeint. Die letzteren sind dabei nicht auf eine