Offene Handelsgesellschaft. Z 145. 47K
z. B. in eine Aktiengesellschaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftunginferirt werde und jeder Gesellschafter eine bestimmte Anzahl Gesellschaftsantheileder neuen Gesellschaft erhalte; es kann auch das Geschäft einem Gesellschafter mitAktiven nnd Passiven überlassen nnd der andere oder die anderen abgefunden werden(R.O.H. 24 S. 144; R.G. 31 S. 47; Johow 11 S. 127). In letzterem Falle trittkraft Vereinbarung derjenige Zustand ein, welchen das Gesetz im Falle des ß 142Abs. 1 an die richterliche Entscheidung und im K 142 Abs. 2 an die Erklärungdes einen Gesellschafters knüpft, d. h. es wächst der Antheil des abgehenden Ge-sellschafters dem das Geschäft übernehmenden Socius zu, wodurch ein unmittel-barer Eigenthumsübergang an den Uebernehmer bewirkt wird (vergl. hierüberAnm. 2 zu Z 142; vergl. insbesondere hierzu auch R.G. 25 S. 257; dagegenfreilich wieder Johow 11 S. 126). Es ist in Folge dessen keine Auflassung derGrundstückes, keine Uebcrgabe der Mobilien, keine Cession der Forderungen er-forderlich, um den Eigcnthumsübergang zu bewirken. Für die Auseinandersetzungist Z 142 Abs. 3 entsprechend anwendbar; sie erfolgt also ebenfalls unter ent-sprechender Anwendung der für das Ausscheiden eines Socius gegebenen Aus-einandcrsetzungsvorschriftcn der ZZ 733—740 B.G.B, (vergl. auch R.G. 31 S. 47).Von uns sind diese Vorschriften im Exkurse zu Z 141 auseinandergesetzt. —Häufig werden bei dieser Ueberlassung des Geschäfts an einenSocius dem abgehenden Socius Konkurrenzverbote auferlegt. Ueberdiese siehe Näheres Anm. 26 zu Z 22. — Diese Auseinandersetzung kann auch(wegen Betruges, Irrthums, Zwanges :c.) angefochten werden und es kanndann trotz der Uebertragung und Auflassung die Wiedereintragung der 0. H.G. und der gemeinsame Fortbetrieb des Geschäfts erzwungen werden. Selbst dadurch,daß der übernehmende Socius das Geschäft in eine neue Societät inferirt hat, wirdhieran nichts geändert (vergl. R.G. 9 S. 143).
/?) Die anderweite Vereinbarung kann schon im GesellschaftsvertrageUnm. s-getroffen sein (O.G. Wien in d.6. 46 S. 509) oder im Augenblicke derAuflösung getroffen werden oder endlich nach eingetretenerLiquidation erfolgen (vergl. oben Anm. 8 und ferner Anm. 2 zu Z 131).
7) Wer mutz der Vereinbarung zustimmen? Regelmäßig nur die Gesell-Anm.10.schaftcr, d. h. alle Gesellschafter. Ein Majoritätsbeschluß genügt hierzu nicht immer,ein im Gesellschaftsvertrage zugelassener Majoritätsbeschluß würde in diesem Fallenicht immer zulässig sein, nämlich dann nicht, wenn dies ans Ausschließung oderBeseitigung des einen Gesellschafters ohne rechtliches Gehör hinauslaufen würde(vergl. Anm. 6 zu Z 140).
Außerdem aber müssen zustimmen im Falle des Z 135 der Gläubiger des Anm.gepfändeten Gesellschafters, und wenn die Gesellschaft aufgelöst wird durch denKonkurs eines Gesellschafters, der Konkursverwalter desselben. Diese Zustimmungist natürlich dann nicht erforderlich, wenn die Fälle des Z 141 und des Z 142 Abs. 2vorliegen. Sie ist aber ferner dann nicht erforderlich, wenn die andere Art derAuseinandersetzung auf einer vor dem Eintritt der Auflösung erfolgten Vereinbarungder Gesellschafter beruht (vergl. Anm. 1, 5 u. 6 zu Z 138). Zwar lautet der Wortlautunseres Absatzes 2 allgemeiner und läßt der Deutung Raum, als ob das Unter-bleiben der Liquidation stets, auch im Falle einer vor der Auflösung getroffenenVereinbarung einer anderen Art der Auseinandersetzung, von der Zustimmung desgemäß § 135 kiindigcnden Exekutionsgläubigers und des Konkursverwalters einesGesellschafters, abhängig wäre (so Makower S. 284). Allein hinsichtlich des Kon-kursverwalters widerspricht dies dem Z 138 (vergl. auch Anm. 6 dazu), und auch
') Anders liegt der Fall, wenn die Auseinandersetzung in der Weise erfolgt, daß jederSocius einen Miteigcnthumsantheil am Gescllschaftsvermögen erhält. Hier ist Auflassung er-forderlich. Insoweit ist dem Kammergericht (bei Johow 13 S. 231) beizutreten.