472 Offene Handelsgesellschaft. Z 145.
(R.O.H. 21 S. 144; vergl. Anm. 6 zu § 112). Im Uebrigen bleibt aber sowohldie Personeneinheit bestehen, weshalb z. B. der Nießbrauch einer o. H.G. durchden Konkurs nicht untergeht (R.G. 16 S. 1), als auch die Selbstständigkeit desGesellschaftsvermögens. Das an diesem bestehende Gesammteigenthum löst sichnicht etwa in eine Anzahl von Miteigenthumsantheilen der einzelnen Gesellschafter auf,weshalb z. B. die Auseinandersetzung mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters indem Falle, daß durch den Tod des Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst ist, und diedahin geht, daß die Erben durch Geld abgefunden werden und die Vermögensmasse demlebenden Socius überlassen wird, als Uebertragung von Gesellschastsrechten zu betrachten undso zu versteuern ist (R.G. 25 S. 257) und auch sonst so zu behandeln ist, so daß z. B. auchin diesem Falle keine Auflassung bei Grundstücken erforderlich ist (vergl. unten Anm. 8).'Die Aufrechnungsvorschriften, welche für die o. H.G. gelten, gelten auch für das Stadiumder Auflösung bis zur endgiltigen Auseinandersetzung (vergl. Laband in 31 S. 14ffg.).Die Auflösung hat auch nicht etwa eine vorzeitige Fälligkeit der Gesellschaftsschulden zurFolge (vergl. Anm. 5 zu Z 155); auch bestehende Dienstverträge werden durch die Auf-lösung der Gesellschaft nicht ohne Weiteres aufgelöst (vergl. R.G. 24 S. 72); die Auflösungrichtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Und endlich hört durch die Auflösung die soli-darische Haft nicht auf, wie dies übrigens auch noch aus Z 156 u. 159 hervorgeht (vergl.überhaupt über alle diese Punkte Z 156 und die Erläuterungen dazu).
Anm. 5. L. Die Liquidation ist die regelmäßige Form der Auflösung.
o.) Eine Ausnahme macht der Konkurssall. Dieser absorbirt bei der o. H.G.jedes andere Liquidationsverfahren während seiner Dauer. Nach Beendigung desselbenkann Liquidation eintreten (R.O.H. 16 S. 289; R.G. 40 S. 31; Appel-Gericht Köln in Busch' Archiv 29 S. 294). Ist dann noch ungetheiltes Vermögen vorhanden, sokann jeder Gesellschafter die Liquidation fordern (Bolze 1 Nr. 1177), sonst ist für dieLiquidation kein Raum (R.G. 40 S. 32).
Anm. s. b) Außer dem Konkursfall aber ist die Liquidation die durch Dispositiv-gesetz angeordnete Folge der Auflösung. Sie tritt ein, ohne daß die Parteiensie ausdrücklich gewollt haben (R.G. 25 S. 257; Cosack S. 560), auch wenn sie die-selbe nicht gewollt haben, sofern sie nur nicht eine andere Art der Auseinandersetzungvereinbart haben. Im Augenblicke der Auflösung ist die Liquidation eingetreten unddarauf, daß auch wirklich liquidirt werde, hat jeder Socius einen rechtlichen Anspruch/ (R.O.H. 22 S. 204), es sei denn, daß sie gegenstandslos wäre, wenn z. B. Aktiv-vermögen nicht vorhanden ist (R.G. 40 S. 31). In diesem Falle kann derjenige Ge-sellschafter, der mehr zwecks Deckung der Verluste beigetragen hat, als er nach demVertrage sollte, sofort Ausgleichung fordern; das Vorhandensein von noch unbefriedigtenGläubigern und die Möglichkeit, daß der auf Ausgleichung in Anspruch genommeneGesellschafter nachträglich auf Bezahlung von Gesellschaftsschulden in Anspruch genommenwerden kann, hindert die Geltendmachung der präsenten Ausgleichungsforderung nicht(R.G. 40 S. 32).
Anm. 7. e) Sie ist aber nur die dispositiv angeordnete gesetzliche Folge. Sie istnicht absolut vorgeschrieben, nicht die nothwendige Folge der Gesellschaftsauflösung.Insbesondere haben auch die Gläubiger der Gesellschaft keinen Anspruch aus Eintrittder Liquidation (Oberappelationsgericht Dresden in Busch' Archiv 9 S. 441; Denk-schrift S. 103).
Vielmehr haben es die Gesellschafter in der Hand, eine andere Art der Aus-einandersetzung zu vereinbaren (und zwar auch schon vor Befriedigung der Gläubiger,R.O.H. 25 S. 277).
Ueber diese anderweite Vereinbarung einer Auseinandersetzung gilt Folgendes:
Anm. ö. a) Die Vereinbarung kann einen mannigfachen Inhalt haben: Es kann
Naturaltheilung beschlossen werden; es kann auch beschlossen werden, daß einer vonmehreren Gesellschaftern ausscheidet und die anderen die Gesellschaft fortsetzen; oderes kann beschlossen werden, daß das Gesellschaftsvermögen in eine andere Gesellschaft,