Offene Handelsgesellschaft. Z 145. 471
Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschaftersoder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesell-schafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigersoder des Konkursverwalters unterbleiben.
Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß die regelmäßige Folge der Auflösung die Ein-Liquidation ist, und ordnet an, wann sie unterbleibt und unterbleiben darf. l-aung.
Vorauszuschicken ist der Erläuterung eine Vorbemerkung darüber, daß sich die Liquidationnicht auf den Eiuzelkaufmann bezieht, und ferner eine Betrachtung des Wesens der Liquidation.
1. Daß sich die Bestimmungen über die Liquidation nicht auf den Einzelkaufmann beziehe», A»m. ibrauchte eigentlich nicht besonders hervorgehoben zu werden (RG. 1 S. 265). Denn dasWesentliche der Liquidation liegt in der Abwickelung der gemeinsamen Rechtsbeziehnngen,
und dieses Charakteristikum fällt beim Einzclkaufmann fort. Die Geschäftswelt sprichtdennoch von einem Liquidiren des Geschäfts auch bei Einzelfirmen. Eine Eintragungdieses Zustandes, z. B. dann, wenn der Einzelkaufmann die Liquidation seines Geschäftseinem Gläubigerausschuß überläßt, ist nicht zulässig (H.A.G. Nürnberg in Busch, Archiv24 S. 285). Die Rechtsstellung eines solchen Liquidators ist die eines Mandatars, undzwar eines Mandatars des Gemeinschuldners, wenn dieser allein ihn bestellt hat, einesMandatars des Gemeinschuldners und der Gläubiger, wenn er von beiden Theilen bestelltist. Letzteres liegt in dem im Handelsverkehr sehr häufigen Fall vor, daß die Liquidationerfolgt auf Grund eines Arrangements mit den Gläubigern zum Zwecke der Abwendungdes Konkurses. In solchem Falle ist der Liquidator sowohl dem Gemeinschuldner, alsauch den Gläubigern, und zwar jedem einzeln, verantwortlich für die ordnungsmäßigeVerwaltung und Verwerthung der Masse und für gleichmäßige Vertheilung der Masse andie Gläubiger.
2. Inhalt und juristisches Wesen der Liquidation. Ihr Inhalt besteht darin, daß eine Ab-Anm. -Wickelung gewählt wird, bei welcher für gemeinschaftliche Rechnung und im gemeinsamenNamen die laufenden Geschäfte beendigt, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt, dieForderungen derselben eingezogen und das Vermögen der Gesellschaft versilbert wird
(Z 149). Alles dies geschieht aber nicht in Form eines gerichtlichen Ver-fahrens. Das Gericht hat dabei in keiner Weise mitzuwirken, und sei es auch nurdurch Ausübung einer Aufsicht (Hahn Z 2). Die in der Geschäftswelt oft gebrauchte Be-zeichnung „gerichtliche Liquidation" ist daher nicht am Platze. Auch kann eine wirk-lich gerichtliche Liquidation von keinem Gesellschafter gefordert werden,auch nicht im Streitfalle.
Aus diesem Inhalte der Liquidation ergiebt sich ihr juristischeSAnm »Wesen. Es ist eine oommunio, aber nicht bloß eine vertragslose eommnnio, auch keineGemeinschaft, zu deren Charakterisirung man, wie dies in den Entscheidungen des R.O.H.geschieht, die Fiktion des Fortbestandes der offenen Handelsgesellschaft heranzuziehen brauchte;vielmehr ist es eine Gesellschaft sui xsneris, eine Liquidations- oder Abwickelungsgesellschaft(vergl. Anm. 1 u. 3 zu H 131). Die gemeinsame Abwickelung des Gesellschaftsgeschäfts istselbst ein Gesellschaftsunternehmen, wie Behrend (Z 81 Anm. 16) treffend sagt. DieseLiquidationsgesellschaft unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft nur dadurch,daß sie kein Handelsgewerbe mehr betreibt oder wenigstens nur noch die letzten Akte des-selben vornimmt (vergl. Anm. 24 zu Z 1), und daraus folgt einmal, daß diejenigen Rechts-sätze der offenen Handelsgesellschaft, welche den Bestand des Handelsgewerbes voraussetzen,für sie nicht gelten, und andererseits die anderen Rechtssätze wohl für sie gelten, wie diesdurch Z 156 noch besonders angeordnet ist.
Zu den fortfallenden Rechtssätzen gehören vor Allem die Bestimmungen Anm «über die Geschäftsführung und die gesetzliche Vertretung (R.O.H. 5 S. 336 u. 7 S. 71).Deshalb trifft das Gesetz in erster Linie Fürsorge dafür, wer die Gesellschaft in diesemStadium gesetzlich zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen hat. Es bestimmt, daßdies durch Liquidatoren geschehe (Z 146). Dahin gehört ferner das Konkurrenzverbot