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Offene Handelsgesellschaft. ZZ 144 u. 14S.
§ 144.
Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Ver-mögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs auf-gehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Ge-sellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Die Fortsetzung ist von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Der vorliegende Paragraph eröffnet die Möglichkeit einer Fortsetzung der Gesellschaft nachAuflösung derselben.
Anm. i. i. Diese Fortsetzung ist von uns bereits in Anm. 2 zu Z 131 behandelt. Sie kannnicht nur in den im vorliegenden Paragraphen bezeichneten Fällen,sondern auch in anderen Fällen stattfinden, in welchen die offene Handelsgesellschaftdurch irgend ein Ereigniß aufgelöst ist. Von uns ist dies in Anm. 2 zu Z 131 hervor-gehoben worden.
Anm. 2. 2. Der Konkurs hebt an sich die Gesellschaft auf und die Gesellschaft bleibt an sichaufgelöst, auch wenn der Konkurs nachträglich durch Einstellung oder Zwangsvergleich auf-gehoben wird. Aber der vorliegende Paragraph eröffnet eben die Möglich-keit, die aufgelöste Gesellschaft fortzusetzen.
Anm. s. 3. Die Fortsetzung bewirkt, daß die Gesellschaft wieder in eine o. H.G. umgewandeltwird. Die „Fortsetzung" liegt darin, daß es dieselbe Gesellschaft ist, welche aus einerAbwickelungsgeselljchaft nunmehr wieder in eine o. H.G. zurückverwandelt wird. Esbleibt also die Identität der Gesellschaft trotz Aenderung ihres rechtlichen Charakters.
Deshalb haftet sie auch für die Schulden der früheren Gesellschaft, insbesondereauch für die im Zwangsvergleich vereinbarte Vergleichssumme (RG. 28 S. 133). Diefrüheren Vertretungs- und Geschäftsführungsverhältnisse sind durch die eingetretene Auf-lösung beseitigt; sie müssen nunmehr von Neuem geregelt werden oder aber es greifen diegesetzlichen Vorschriften hierüber Platz.
Anm. 4. 4. Der Beschluß folgt den Regeln des Z 119, es ist also auch Majoritätsbeschluß zu-lässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Andererseits genügt auch thatsächlicheFortsetzung mit Zustimmung aller Gesellschafter (RG. 28 S. 134).
Anm, s. S. Die Anmeldung ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken (Näheres über dieAnmeldung 12—14). Giltigkeitserforderniß ist dies nicht. Die Gesellschaft ist vielmehrvon dem Fortsetzungsbeschlusse an wiederum eine o. H.G., außer wenn es sich um eineo. H.G. auf Grund des Z 2 oder des Z 3 Absatz 2 handelt und die Firma bereits ge-löscht ist.
Anm. s. Zusatz. Uebergangsfrage. Die Vorschrift deckt sich mit dem, was nach früherem Rechtangenommen wurde (vergl. unsere S. Auflage Z 1 zu Art. 123), weshalb für die Uebergangszeitnichts zu bemerken ist.
Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.
K I I '.
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofernnicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbartoder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.