Offene Handelsgesellschaft. Z 143.
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Veranlassung hatte, anzunehmen, es werde trotz des Eintritts des Auflösungs-grundes die Gesellschaft fortgesetzt (R.O.H. 19 S. 17; 21 S. 374).
Wann Kenntniß anzunehmen ist, ist Thatfrage. Man kannAnm. s.nicht sagen, wie dies von Behrend § 78 Anm. 21 geschieht, daß die von einemGesellschafter allein ausgehende Kenntniß in der Regel hierzu nicht ausreichend sei.
Die Kenntniß des Gläubigers von der eingetretenen Auf -Anm .ro.lösung oder dem erfolgten Ausscheiden befreit die ausscheidendenGesellschafter von der Haftung für fernere Verbindlichkeiten derGesellschaft. Bei Schulden, die zweifelsohne erst nach dieser Kenntniß zurEntstehung gelangen, bietet die Anwendung dieses Satzes keine Schwierigkeiten.Für zweifelhafte Fälle dienen folgende Beispiele: Ein Gläubiger, der einer offenenHandelsgesellschaft einen laufenden Kredit gewährt hat, sei es auch auf Grund einesallgemeinen Kreditversprechens, kann die ausgeschiedenen Gesellschafter für die nachihrem ihm bekannt gewordenen Ausscheiden von der Gesellschaft eingegangenen,jenem allgemeinen Kreditverhältnisse unterworfenen Verbindlichkeiten nicht haftbarmachen (R.G. 4 S. 82). Beläßt der Deponent von Werthpapieren nach dem ihmbekannt gewordenen Ausscheiden eines Gesellschafters den übrigen das Depot, sokann er sich wegen einer späteren Veruntreuung an den ausgeschiedenen Gesellschafternicht halten. Es liegt in solchem Verhalten das EinVerständniß damit, daß dieneue Gesellschaft fortan allein als Verwahrerin der Papiere zu betrachten sei(R.O.H. 19 S. 18). Aber es ist das nicht auszudehnen auf den Fall, wo eineeinfache Geldschuld den verbleibenden Gesellschaftern weiter kreditirt ist (vergl. hier-über Anm. 1 zu Z 26 u. Anm. 15 zu Z 129).
Die erlangte Kenntniß von der eingetretenen AuflösuugAnm.rr.steht aber in Bezug auf die Frage der Verjährung der bereits be-stehenden Verpflichtung nach Z 159 der Eintragung nicht gleich,d) Die erfolgte Eintragung und Publikation der Auflösung wirkt gegen jeden Dritten, Anm. 12.sofern er nicht nachweist, daß er die Thatsache weder gekannt hat, noch habe kennenmüssen (vergl. Anm. 6 zu ß 15), ein Präjudiz, welches auf den Konkursfall nichtPlatz greift. Die Konkurseröffnung hat ihre selbstständige, in anderen Gesetzen ge-regelte Wirkung (Z 32 und die Erl. dazu).
Daß in der Verjährungsfrage die Eintragung allein entscheidend ist, darübervergl. Z 159.
0) Die Wirkungen der nicht erfolgten Eintragung und Publikation derAnm.rs.Auflösung sind durch den Z 5 nicht verändert oder verstärkt. Dennnach diesem Paragraphen kann ja der Einwand gemacht werden, daß der Eingetrageneüberhaupt kein Handelsgewerbe betreibt. Eine aufgelöste Handelsgesellschaft betreibtaber kein Handelsgewerbe. Die aufgelöste Handelsgesellschaft gilt also nicht etwa wegendes Z 5 trotz Auflösung schlechtweg als 0. H.G., sondern sie gilt es nur unter denVoraussetzungen des Z 15 (vergl. hierüber noch den Exkurs zu Z 5).ö) Daß die Anwendung des Z 15 nicht bloß die Bedeutung hat für solcheAnm.r«.Fälle, wo die Kenntniß der Auflösung oder des Ausscheidens für dasVerhalten des Dritten und die durch dieses Verhalten beeinflußtenRechte und Verbindlichkeiten von irgend welcher Bedeutung seinkann, darüber siehe Anm. 3 zu § 15.
Zusatz 2. Verschieden von der Eintragung der Auflösung ist die Eintragung des Er -Anm.rs.löschens der Firma. Darüber siehe zu Z 157.
Znsatz 3. Ucbcrgangsfrage. Die Vorschriften finden natürlich auch Anwendung auf offene Anm. w.Handelsgesellschaften, welche am 1. Januar 1900 bestehen. Denn sie betreffen das Ver-hältniß zu Dritten (vergl. Anm. 6 zu Z 107).