468 Offene Handelsgesellschaft. Z 143.
Konkurs eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge hat; hiergreift vielmehr die Vorschrift der Anmeldung wieder Platz.
Ln allen je nen Fällen, in denen die Gesellschaft aufgelöst wird, das Geschäft aberau f ein en der Socien übergeht (z. B. § 142; vergl. Anm. 6 zu Z 138; auch Anm. 8zu Z 145) is t die Auflöiuna der Gesellschaft einzutragen und ferner, daß das Handels-peicliäft a uf einen der Socien überaeaanaen ist, der es nunmelir u nter der Fir ma 14. hl ,fortsetzt . Die Fassung der Eintragung, daß der eine Gesellschafter ausscheidet, ist indiesem Falle nicht korrekt, aber auch nicht gerade wirkungslos, weil ersichtlich ist, wasgemeint ist (R.O.H. 21 S. 193).
Die Uebertragung ist auch dann einzutragen, wenn die Gesellschaft selbst nicht ein-getragen war (vergl. oben Anm. 1).
Anm. 3. Z. Wer hat die Anmeldung zu bewirken? Regelmäßig alle Gesellschafter, auch der Aus-scheidende (Denkschrift S. 162), auch die Erben eines verstorbenen Gesellschafters. Inletzterer Hinsicht schafft Abs. 3 eine Erleichterung: soweit der Mitwirkung eines Erbenbesondere Hindernisse entgegenstehen, kann die Eintragung ohne diese Mitwirkung erfolgen.Vorausgesetzt ist dabei, daß der Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen und imUebrigen die Thatsache der Auflösung Zweifeln nicht unterliegt. Liegen diese Voraus-setzungen vor, so muß von der Mitwirkung des besonders behinderten Erben abgesehenwerden. Denn das Wort „kann" bedeutet, daß, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dieBehörde so verfahren muß (Planck I S. 25). Ist von mehreren Erben der eine verhindert,so ist nur von dessen Mitwirkung abzusehen. Ueber den Fall, daß ein Gesellschafter zurMitwirkung verurtheilt ist, siehe § 16. Wenn die Gesellschaft mit den Erben fortgesetztwird, so tritt diese Erleichterung nicht ein.
Anm. 4. 4. Ueber die Form der Anmeldung und sonstige Modalitäten derselben siehe ZZ 12—14.
Anm. s. Zusah 1. Ueber die Wirkungen der Nichteintragung und der Eintragung der Auflösungund des Ausscheidens läßt sich dieser Paragraph im Gegensatz zum früheren Art. 129 nicht aus.Das war jetzt überflüssig, weil der Z 15 diese Materie jetzt allgemein regelt. Doch soll von unsdiese Materie hier speziell mit Bezug auf die Auflösung der o. H.G. kurz erörtert werden:
a) Die nicht erfolgte Eintragung und Publikation der Auflösung oder des Ausscheidenshat auf das Rechtsverhältniß selbst keinen Einfluß. Die Gesellschaft bleibt aufgelöst.Die Auflösung wirkt aber nicht gegen Dritte, außer wenn diese sie gekannt haben.
Anm. ». «) Die Gesellschaft bleibt aufgelöst. Das gilt insbesondere für das innere
Verhältniß unter den Socien. Und es gilt dies ferner für das Verhältniß derSocien gegenüber dem öffentlichen Recht, z. B. in Bezug ans die Pflicht zurBuchführung.
Anm. ?. ^ Aber im Verhältniß zu Dritten, welche mit der Gesellschaft in
Rechtsverkehr treten, gilt das registrirte oder sonst kundgewordeneGesellschaftsverhältniß als fortbestehend. Es haften daher z. B. dieErben des verstorbenen Gesellschafters für die nach dem Tode ihres Erblasserskontrahirten Gesellschaftsschnlden gegenüber demjenigen Gläubiger, der den Todund also die dadurch erfolgte Auflösung der Gesellschaft nicht gekannt hat.
Auch auf nicht eingetragene Gesellschaften finden die Vorschriften Anwendung.Auch nicht registrirte Handelsgesellschaften müssen sich nachträglich anmelden undalsdann löschen lassen (siehe oben Anm. 1), widrigenfalls die Handelsgesellschaft alsfortbestehend gilt und die früheren Inhaber derselben trotz ihres Ausscheidens fürdie unter der Gesellschaftsfirma nachträglich kontrahirten Schulden fortgesetzt haften— und zwar bei Vertragsschulden ex eontraotu — (vergl. Anm. 11 zu Z 15;Bolze 17 Nr. 516; Kammergericht bei Perl und Wreschner 1891 S. 94).
Anm. s. z>) Das ändert sich erst, wenn der Dritte die Auflösung kannte. Es ge>
nügt nicht, daß er sie hat kennen müssen. Das Kennen aber braucht sichnur auf diejenigen Thatsachen zu beziehen, welche den Auflösungs-grund bilden; z. B. den Tod des Gesellschafters, es sei denn, daß der Dritü