Offene Handelsgesellschaft. HZ 142 u. 143.
ist), vollzieht sich der Eigenthumserwerb: Uebergabe der beweglichen Sachen, Cession derForderungen, Jndossirung der Wechsel, Auflassung der Grundstücke ist nicht mehr er-forderlich. Es tritt vielmehr hier mit der bloßen Erklärung des verbleibenden Gesell-schafters dieselbe unmittelbare Rechtsnachfolge ein, wie nach Absatz 1 mit der Rechtskraftdes Urtheils (vergl. daher oben Anm. 2 u. 3).
Darüber, in welchen Zeitpunkten diese Erklärung abzugeben ist, gilt dasselbe, wiezu Z 141 (vergl. daher Anm. 1 u. 4 zu H 141).
Für die Modalitäten der Auseinandersetzung gilt auch hier das im Z 141 Gesagte(vergl. oben Anm. 4). Dabei ist diejenige Vermögenslage zu Grunde zu legen, welcheauch im Falle des Z 141 maßgebend ist. Insoweit soll Z 141 offensichtlich analoge An-wendung finden (vergl. Makower S. 280).
Zusatz. Uebergangsfrage. Die Vorschriften betreffen das interne Verhältniß der Gesell-Anm. «.schaft und haben keinen Exklusivcharakter. Sie gelten daher für die am 1. Januar 1900 be-stehenden Gesellschaftsverträge nicht ohne Weiteres (vergl. Anm. 32 zu Z 10ö und Anm. 9zu Z 109).
Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnungdes Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämmtlichenGesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Ge-sellschaft.
Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oderdas Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben beider Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mit-wirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Auflösung und des Ausscheidens zum Anm. l.Handelsregister an.
1. Vorweg ist zu bemerken, daß die Vorschrift zunächst allerdings einen rechtspolizeilichenCharakter hat, daß aber auch die Parteien gegeneinander ein Civilrechtauf BeWirkung der Anmeldung haben. Dieses Civilrecht kann auch danngeltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft nicht eingetragen war, auch in diesem Fallebesteht ein großes Interesse daran, daß die Auflösung eingetragen werde, um die sich ansZ 15 ergebenden mißlichen Folgen der nicht erfolgten Eintragung der Auflösung zu be-seitigen und um die Verjährung aus Z 159 beginnen zu lassen (R.O.H. 22 S. 201; 23S. 227; weitere Citate in Anm. 4 zu ß 15). Da das Recht auf Eintragung im öffent-lichen Rechte wurzelt und es sich nicht um spnallagmatische Verpflichtungen handelt, sokann der andere Gesellschafter die verlangte Mitwirkung bei der Eintragung nicht ver-weigern mit dem Hinweis darauf, daß der sie verlangende Socius seine Zahlungs-verpflichtung nicht erfüllt habe (R.O.H. 2 S. 172). Ueber die Eintragung auf Grundeiner solchen Entscheidung siehe Z 16.
2. Was ist einzutragen? Nach Abs. 1 die Auflösung, nach Abs. 2 das Ausscheiden eines Anm. s.Gesellschafters. Unter der Auflösung ist auch die Auflösung nach Ablauf der Zeit zu ver-stehen, auch wenn der Endpunkt der Gesellschaft bereits eingetragen war. Das ist selbst-verständlich und ist deshalb nicht mehr, wie früher, hervorgehoben worden (Denkschrift
S. 102). Das Ausscheiden umfaßt das freiwillige und unfreiwillige Ausscheiden, dieAusschließung ist nicht besonders hervorgehoben. Im Falle des Konkurses der Gesellschaftist die Auflösung nicht anzumelden, die Eröffnung des Konkurses wird von Amtswegeneingetragen (HZ 6 und 32 H.G.B. ; s 112 K.O.). Gemeint ist aber nur der Fall, wo derKonkurs der Gesellschaft die Auflösung zur Folge hat, nicht auch der Fall, wo der
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