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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
466
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466 Offene Handelsgesellschaft, Z 142.

des Eigenthumserwerbes an beweglichen Sachen und die Auflassung keineswegs die absoluteVoraussetzung des Eigenthumserwerbs an Grundstücken. Ein unter einer Resolutiv-bedingung verkaufter und übergebener beweglicher Gegenstand wird z. B, mit dem Eintrittder Resolutivbedingung ohne RückÜbergabe Eigenthum des Verkäufers (A 158 Abs. 2B.G.B.). Die Auflassung aber ist nur die Form für die Einigung der Parteien. Woeine Einigung der Parteien nicht der Rechtsgrund des Eigenthumserwerbes ist, da kanndie Auflassung nicht erforderlich sein. Der Z 873 B.G.B, spricht von dem Erfordernisder Einigung auch nur als von dem Regelfall; daß sie dort nicht gilt, wo die Gesetze einanderes bestimmen, hebt derselbe Paragraph ausdrücklich hervor, und daß die Gesetze nichtbloß ausdrücklich ein anderes zu bestimmen brauchen, ist selbstverständlich. So liegtin der Fusion eine Universalrechtsnachfolge (R.G. 28 S. 363; Johow 11 S. 12g), sodaßauch hier keine Auflassung erforderlich ist, obwohl überdies hier eine Uebertragung durchVertrag vorliegt.

Anna s. Der Kläger wird hiernach Eigenthümer des zum Geschäft gehörigen Grundstücks

durch den Eintritt der Rechtskraft des Urtheils und kann durch einfachen Antrag seineUmschreibung beantragen. Diese Auffassung dürfte auch den Anschauungen des Reichs-gerichts, welches dasselbe in einem ähnlichen Falle niedergelegt hat, entsprechen (R.G. 25S. 257); das Reichsgericht sagt ebenfalls, daß sich durch die Uebertragung der Gesellschafts-rechte des einen Socius auf den anderen bei der Auseinandersetzung (dort war eine ver-tragsmäßige Uebertragung gemeint, was aber für diese Frage keinen Unterschied macht)die in der Person des einen der früheren Gesellschafter vereinigten Gesellschafterrechtein Eigenthum an den Sachen umsetzen". Anders allerdings Johow 11 S. 126, jedochunter der Herrschaft des früheren Rechts und demgemäß ohne Berücksichtigung des Z 733B.G.B, (der Antheil wächst zu). Und man kann gegen unsere Auffassung auch nicht ein-wenden, daß sie sich nicht wohl vertrage mit der Auffassung, die wir an anderer Stelle ver-treten haben, wonach, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein Grundstück zu Eigenthumhaben und sie dasselbe in eine von ihnen zu gründende o. H.G. einbringen wollen, es hierzuder Auslassung bedarf (vergl. Anm. 16 im Exkurse zu Z 122). Zwar ist es richtig, daßdie Person des Eigenthümers auch dort nicht wechselt. Die Auflassung ist allerdings auchdort nur erforderlich, weil das Recht ein anders geartetes wird. Allein hier wächst nachgesetzlicher Vorschrift das Recht des einen dem Rechte des andern zu, dort fehlt es aneiner Rechtserscheinung, die dem analog ist. Dort muß also die Veränderung des Rechtsauf dem gewöhnlichen Wege erfolgen.

^ Im Uebrigen macht die entsprechende Anwendung der für das

Ausscheiden des Gesellschafters gegebenen Anseinandersetzungsvor-schriften keine Schwierigkeiten. Dieselben sind von uns im Exkurse zu Z 141dargelegt. Auch hier ist der Werth des gemeinschaftlichen Vermögens zur Zeit der Er-hebung der Klage zu Grunde zu legen, wobei der wahre Werth, nicht etwa der Buchwerthzu Grunde zu legen ist (Anm. 5 im gedachten Exkurse), der Anspruch auf die Abfindungs-summe ist eine reine Geldschuld des Uebernehmens (Anm. 7 daselbst), es besteht unterUmständen die Anfechtungsmöglichkeit (Anm. 8 daselbst), es gilt das Gleiche hinsichtlich derZeit der Auszahlung (Anm. 9 daselbst) über die Verpflichtung zur Befreiung des Aus-scheidenden von den Gesellschaftsschulden (Anm. 16 daselbst), über das Verhältniß des Aus-scheidenden zu den Gläubigern (Anm. 14 daselbst), über die Verpflichtung zur Erstattungeines Fehlbetrages (Anm. 16 daselbst), und über das Verhältniß bei schwebenden Geschäften(Anm. 26 daselbst).

Anm s 2- Zweiter Fall oder vielmehr zweiter und dritter Fall: Ein Gläubiger eines Ge-sellschafters kündigt die Gesellschaft auf Grund des Z 135 und ein Ge-sellschafter geräth in Konkurs. Auch in diesen beiden Fällen ist der andere Ge-sellschafter berechtigt, das Geschäft zu übernehmen mit Aktiven und Passiven und unterden Voraussetzungen des Z 24 auch das Firmenrecht. Die Uebernahme erfolgt hier durcheine einfache Erklärung analog Z 141, nicht erst durch gerichtliche Entscheidung. Durchdiese einseitige Erklärung (die eine empfangsbedürftige Erklärung nach ZZ 132 sfg. B.G.B.